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Haufe Steuerguide 2019
SteuerTipps
für Autoren und Journalisten
Sie einfach den Bruttowert als Betriebsausgabe bzw. behandeln den Bruttowert einschließlich Vorsteuer
als Bemessungsgrundlage für die Abschreibung.
2.4.9 Betriebsausgabenpauschale statt Einzelnachweis
Alle Betriebsausgaben müssen Sie grundsätzlich dem Finanzamt gegenüber nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Bei den Einkünften aus schriftstellerischer und journalistischer Tätigkeit hat die
Finanzverwaltung jedoch nichts dagegen, wenn bei der Ermittlung dieser Einkünfte statt eines Einzel-
nachweises für die Betriebsausgaben eine Pauschale angesetzt wird. Das sind die
Voraussetzungen
(H 18.2 EStH „Betriebsausgabenpauschale“):
• Bei
hauptberuflicher
selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit dürfen Sie
als Betriebsausgabenpauschale 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch
2.455 EUR jährlich, geltend machen.
• Bei einer schriftstellerischer
Nebentätigkeit
dürfen Sie als Betriebsausgabenpauschale 25 % der
Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 614 EUR jährlich, ansetzen.
Nebenberuflich ist eine schriftstellerische Tätigkeit, wenn ihr zeitlicher Umfang höchstens 1/3 einer
Vollzeitbeschäftigung ausmacht. Üben Sie
mehrere Nebentätigkeiten
aus, z. B. schriftstellerische
und Vortragstätigkeit, erhalten Sie den Höchstbetrag von 614 EUR für alle Nebentätigkeiten, die unter
die Pauschalierungsregelung fallen, nur einmal.
Haben Sie
höhere Betriebsausgaben
, dürfen Sie diese natürlich in Ihrer Steuererklärung im Wege des
Einzelnachweises geltend machen.
2.5 Steuererklärung, Anlage EÜR und Anlage S
Als Freiberufler haben Sie steuerlich zwar einige Freiheiten, Gestaltungs- und Wahlmöglichkeiten. Um
die Anlage EÜR kommen Sie jedoch nicht herum. Diese ist für alle Freiberufler Pflicht.
Der mit der Anlage EÜR festgestellte Gewinn / Verlust aus Ihrer schriftstellerischen bzw. journalistischen
Tätigkeit wird in die
Anlage S
zur Einkommensteuererklärung übertragen.
Selbstständige müssen ihre Einkommensteuererklärung (Mantelbogen, Anlage S, etc.) inklusive der
Anlage EÜR grundsätzlich
elektronisch per ELSTER
an das Finanzamt zu übermitteln.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein Härtefallantrag gestellt wird und das Finanzamt zur Vermeidung
unbilliger Härten (§ 60 Abs. 4 EStDV) auf diese elektronische Form verzichtet. In diesem Fall ist jedoch
der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (d. h. die Anlage
EÜR in Papierform) beizufügen (§ 60 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz EStDV).
Mit dem nachfolgenden Berechnungsschema können Sie Ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
ermitteln. Allerdings dürfen Sie dieses nicht beim Finanzamt abgeben, sondern müssen die Werte in
die elektronisch zu übermittelnde Anlage EÜR übertragen.