Steuertipps 2019 - page 36

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Haufe Steuerguide 2019
SteuerTipps
für Autoren und Journalisten
Beispiel:
Autor B ist Kleinunternehmer und stellt den Verlagen keine Umsatzsteuer in Rechnung. Sein Umsatz
2018 beträgt 17.400 EUR. Da es sich bei den Umsätzen von B bereits um Bruttoumsätze handelt
und keine fiktive Umsatzsteuer hinzugerechnet wird, behält B seinen Kleinunternehmer-Status
auch für das Jahr 2019.
Unter Berücksichtigung fiktiver Umsatzsteuer von 7 % würde sich ein Gesamtumsatz von (17.400
EUR + fiktive Umsatzsteuer 1.218 EUR =) 18.618 EUR ergeben. B wäre dann ab 2019 kein Kleinun-
ternehmer mehr.
Überschreiten der Umsatzgrenze
Lag Ihr Umsatz als Kleinunternehmer im Jahr 2018 über 17.500 EUR, sind Sie im Jahr 2019 kein Klein­
unternehmer mehr. Das gilt selbst dann, wenn Sie bereits zu Beginn des neuen Jahres 2019 wissen,
dass der Umsatz wieder unter die Grenze von 17.500 EUR fällt (Abschnitt 19.1 Abs. 3 Satz 1 UStAE).
Beispiel:
Autor M ist bisher Kleinunternehmer. Im Jahr 2018 hat er in größerem Umfang an einem neuen
Verlagsprodukt mitgearbeitet und daher einen Umsatz von 18.000 EUR erzielt.
Bereits Anfang 2019 ist klar, dass der Umsatz im neuen Jahr maximal bei 12.000 EUR liegen wird.
Dennoch ist M 2019 kein Kleinunternehmer mehr, sondern unterliegt der Regelbesteuerung. Für
seine Umsätze des Jahres 2019 muss M Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. M muss darüber
hinaus unbedingt darauf achten, dass er auf seinen Rechnungen die Umsatzsteuer ausweist bzw.
dass der Verlag die Honorare zzgl. Umsatzsteuer überweist.
Liegt der Umsatz 2019 einschließlich Umsatzsteuer nicht über 17.500 EUR, zählt M ab 2020 wieder
als Kleinunternehmer.
Praxis-Tipp:
In Ihrem eigenen Interesse sollten bisherige Kleinunternehmer schon am Ende eines Jahres prüfen,
ob der Umsatz des abgelaufenen Jahres die 17.500-EUR-Grenze überstiegen hat. Denn dann ist der
Kleinunternehmer-Status im neuen Jahr „verloren“. Die schriftstellerischen bzw. journalistischen
Tätigkeiten werden ab dem 1.1. des Folgejahres regulär besteuert, ohne dass es dafür einer aus-
drücklichen Mitteilung des Finanzamts bedarf.
Umsatzgrenze im Jahr der Unternehmenseröffnung
Haben Sie z. B. im Jahr 2018 erstmalig mit einer schriftstellerischen Tätigkeit begonnen, liegt Ihr
Vorjahresumsatz zwangsläufig bei 0 EUR. Daher wird die 17.500-EUR-Grenze im ersten Jahr ausnahms-
weise auf das laufende und nicht das vorangegangene Jahr angewandt. Da der im Eröffnungsjahr
erzielte Umsatz im Zeitpunkt der Unternehmenseröffnung nicht bekannt ist, Ihr umsatzsteuerlicher
Status (Kleinunternehmer oder Regelversteuerer) aber zwingend bei
Beginn
Ihrer unternehme-
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