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          Haufe Steuerguide 2019
        
        
          
            SteuerTipps
          
        
        
          für Autoren und Journalisten
        
        
          Weitere Informationen zur USt-IdNr. finden Sie auf der Internetseite des BZSt (
        
        
        
          Verlage rechnen die Honorare i. d. R. mit Gutschriften ab (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Diese müssen als
        
        
          spezielle Form einer Rechnung ebenfalls Ihre Steuernummer oder die USt-IdNr. enthalten.
        
        
          
            3.7 So müssen Ihre Rechnungen aussehen
          
        
        
          Als Unternehmer sind Sie verpflichtet, für Ihre Leistungen eine Rechnung zu erstellen. Alternativ kann
        
        
          Ihr Auftraggeber Ihre Leistung mit einer Gutschrift abrechnen. Die Gutschrift wirkt dann wie eine
        
        
          Rechnung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 u. 3 UStG).
        
        
          Was in einer Rechnung stehen muss, ergibt sich aus § 14 Abs. 4 UStG. An diese Vorgaben sollten Sie
        
        
          sich halten, denn sonst könnte es passieren, dass Ihr Auftraggeber sich weigert, die Umsatzsteuer zu
        
        
          bezahlen. Ebenso sollten Sie darauf achten, dass Sie selbst bei Einkäufen oder einer Gutschrift eine voll-
        
        
          ständige Rechnung erhalten. Denn eine unvollständige Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.
        
        
          Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
        
        
          • den vollständigen
        
        
          
            Namen
          
        
        
          und die vollständige
        
        
          
            Anschrift
          
        
        
          des leistenden Unternehmers und des
        
        
          Leistungsempfängers,
        
        
          • die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte
        
        
          
            Steuernummer
          
        
        
          oder die ihm vom Bundes-
        
        
          zentralamt für Steuern erteilte
        
        
          
            Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
          
        
        
          ,
        
        
          • das
        
        
          
            Ausstellungsdatum
          
        
        
          ,
        
        
          • eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung
        
        
          vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (
        
        
          
            Rechnungsnummer
          
        
        
          ),
        
        
          • die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang
        
        
          und die Art der sonstigen Leistung,
        
        
          • den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung. In den Fällen des § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG den
        
        
          Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, wenn der Zeitpunkt der
        
        
          Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
        
        
          • das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung
        
        
          oder sonstige Leistung (§ 10 UStG) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern
        
        
          sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
        
        
          • den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall
        
        
          einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine
        
        
          Steuerbefreiung gilt,
        
        
          • in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leis
        
        
          tungsempfängers und
        
        
          • in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm
        
        
          beauftragten Dritten gemäß 14 Abs. 2 Satz 2 UStG die Angabe „
        
        
          
            Gutschrift
          
        
        
          “.
        
        
          Bei Rechnungen
        
        
          
            bis 250 EUR
          
        
        
          einschließlich Umsatzsteuer, sog.
        
        
          
            Kleinbetragsrechnungen
          
        
        
          , darf aus
        
        
          Vereinfachungsgründen auf einige Angaben verzichtet werden. Eine Kleinbetragsrechnung muss nur
        
        
          diese Angaben enthalten (§ 33 Satz 1 UStDV):