Steuertipps 2019 - page 34

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Haufe Steuerguide 2019
SteuerTipps
für Autoren und Journalisten
Weitere Informationen zur USt-IdNr. finden Sie auf der Internetseite des BZSt (
Verlage rechnen die Honorare i. d. R. mit Gutschriften ab (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Diese müssen als
spezielle Form einer Rechnung ebenfalls Ihre Steuernummer oder die USt-IdNr. enthalten.
3.7 So müssen Ihre Rechnungen aussehen
Als Unternehmer sind Sie verpflichtet, für Ihre Leistungen eine Rechnung zu erstellen. Alternativ kann
Ihr Auftraggeber Ihre Leistung mit einer Gutschrift abrechnen. Die Gutschrift wirkt dann wie eine
Rechnung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 u. 3 UStG).
Was in einer Rechnung stehen muss, ergibt sich aus § 14 Abs. 4 UStG. An diese Vorgaben sollten Sie
sich halten, denn sonst könnte es passieren, dass Ihr Auftraggeber sich weigert, die Umsatzsteuer zu
bezahlen. Ebenso sollten Sie darauf achten, dass Sie selbst bei Einkäufen oder einer Gutschrift eine voll-
ständige Rechnung erhalten. Denn eine unvollständige Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.
Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
• den vollständigen
Namen
und die vollständige
Anschrift
des leistenden Unternehmers und des
Leistungsempfängers,
• die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte
Steuernummer
oder die ihm vom Bundes-
zentralamt für Steuern erteilte
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
,
• das
Ausstellungsdatum
,
• eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung
vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (
Rechnungsnummer
),
• die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang
und die Art der sonstigen Leistung,
• den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung. In den Fällen des § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG den
Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, wenn der Zeitpunkt der
Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
• das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung
oder sonstige Leistung (§ 10 UStG) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern
sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
• den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall
einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine
Steuerbefreiung gilt,
• in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leis­
tungsempfängers und
• in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm
beauftragten Dritten gemäß 14 Abs. 2 Satz 2 UStG die Angabe „
Gutschrift
“.
Bei Rechnungen
bis 250 EUR
einschließlich Umsatzsteuer, sog.
Kleinbetragsrechnungen
, darf aus
Vereinfachungsgründen auf einige Angaben verzichtet werden. Eine Kleinbetragsrechnung muss nur
diese Angaben enthalten (§ 33 Satz 1 UStDV):
1...,24,25,26,27,28,29,30,31,32,33 35,36,37,38,39,40,41,42
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