Steuertipps 2019 - page 30

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Haufe Steuerguide 2019
SteuerTipps
für Autoren und Journalisten
ist bereits in dem Voranmeldungszeitraum abzugsfähig, in dem Ihnen die Rechnung Ihres Lieferanten
vorliegt und die Lieferung / Leistung erfolgt ist, unabhängig vom Zahlungszeitpunkt.
In der Praxis wird bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung – da grundsätzlich keine Verbindlichkeiten
„gebucht“ werden – die Betriebsausgabe mit der dazu gehörenden Vorsteuer meist erst im Zeitpunkt
der Zahlung berücksichtigt und auch erst zu diesem Zeitpunkt in der Voranmeldung geltend gemacht.
Das führt zwar gelegentlich zu einem Liquiditätsnachteil, vereinfacht aber die Aufzeichnungen sehr.
Vorsicht:
Fallen Rechnung und Zahlung in verschiedene Jahre, sollten Sie von dieser vereinfachten
„Buchungstechnik“ im eigenen Interesse absehen. Machen Sie in diesem Fall die Vorsteuer bereits in
dem Jahr geltend, in dem Sie die Rechnung erhalten haben, und nicht erst im Jahr der Zahlung. Dann
kann Ihnen keine Vorsteuer verloren gehen.
3.4 Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen
Um die Ihnen in Rechnung gestellte Vorsteuer dem Finanzamt gegenüber geltend zu machen, müssen
Sie entsprechende Aufzeichnungen führen. Da dieser Aufwand häufig nicht in einem angemessenen
Verhältnis zum Erfolg steht, lässt der Gesetzgeber zu, dass Sie die abziehbare Vorsteuer nicht den
einzelnen Rechnungen entnehmen müssen, sondern nach einem Durchschnittssatz feststellen können.
Dieser
Durchschnittssatz
, mit dem die Vorsteuer pauschal ermittelt wird, beträgt
• für Schriftsteller 2,6 % des Umsatzes,
• für Journalisten 4,8 % des Umsatzes (§ 23 UStG, §§ 69, 70 UStDV, Anlage zu §§ 69, 70 UStDV Abschnitt
A Nr. IV 4 u. 5).
Die Durchschnittssatzregelung kann von Ihnen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn
Ihr
Vorjahresumsatz
(Nettoumsatz ohne Umsatzsteuer) aus schriftstellerischer bzw. journalistischer
Tätigkeit
61.356 EUR
nicht überstiegen hat (§ 69 Abs. 3 UStDV).
Bei Existenzgründern gibt es keinen Vorjahresumsatz. Deshalb besteht für das Jahr der Betriebseröff-
nung ein Anspruch auf Vorsteuerabzug, wenn der voraussichtliche Umsatz 61.356 EUR nicht übersteigt.
Wenn Sie von der Durchschnittssatzregelung Gebrauch machen wollen, müssen Sie einen
Antrag
stellen
(das ist bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung möglich). Eine besondere Form ist dafür nicht
vorgeschrieben. Es genügt, dass Sie in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder in der Jahreserklärung
die Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnen und erklären. Tragen Sie einfach die nach Durch-
schnittssätzen ermittelte Vorsteuer in der Umsatzsteuererklärung unter „Vorsteuerbeträge, die nach den
allgemeinen Durchschnittssätzen berechnet sind (§ 23 UStG)“ ein. Damit zeigen Sie dem Finanzamt,
dass Sie sich für den Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen entschieden haben.
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