Steuertipps 2019 - page 25

Haufe Steuerguide 2019
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Steuerberatungskosten
Der Abzug von privaten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben ist nicht möglich. Privat veranlasst
sind z. B. die Kosten für das Ausfüllen des Mantelbogens, der Anlage Kind und der Anlage Vorsor-
geaufwand.
Abziehbar als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ist der Teil der Kosten, der im Zusammenhang mit
einer Einkunftsart steht. Dazu zählen z. B. die Ermittlung der Einkünfte aus Ihrem Arbeitsverhältnis bzw.
Ihrer Vermietung und Verpachtung oder für Ihre Gewinnermittlung und ggf. die Umsatzsteuererklärung usw.
„Gemischte Steuerberatungskosten“
betreffen sowohl die Privatsphäre als auch die Betriebs- bzw.
Berufssphäre. Dazu zählen z. B. pauschale Steuerberaterhonorare, Anschaffungskosten für Steuerfach-
literatur oder Software zur Ermittlung des Einkommens und der Einkünfte. Bei derartigen Kosten ist
eigentlich im Rahmen einer sachgerechten Schätzung eine Zuordnung zu den Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten und den Kosten der Lebensführung vorzunehmen (BMF, Schreiben v. 21.12. 2007,
BStBl 2007 I S. 256, Rdnr. 7). Hier gibt es aber eine
Vereinfachungsregelung
:
• Betragen die gemischten Kosten
nicht mehr als 100 EUR
, dürfen Sie diese ohne Aufteilung bei einer
Einkunftsart Ihrer Wahl in voller Höhe als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehen.
• Betragen die gemischten Kosten
mehr als 100 EUR und nicht mehr als 200 EUR
, dürfen Sie 100 EUR
bei einer Einkunftsart Ihrer Wahl als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehen. Der Restbetrag
bleibt steuerlich unberücksichtigt.
• Betragen die gemischten Kosten
mehr als 200 EUR
, dürfen Sie 50 % bei einer Einkunftsart Ihrer Wahl als
Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehen. Die restlichen 50 % bleiben steuerlich unberücksichtigt.
Telefon, Telefax, Handy, Internet
Beruflich entstandene Telefon-, Internet-, Handy- und Telefaxkosten sind als Betriebsausgaben ab-
zugsfähig. Nutzen Sie z. B. für berufliche Telefonate das private Telefon oder aus beruflichen Gründen
den privaten Internetanschluss, sind die dadurch entstandenen Kosten ebenfalls Betriebsausgaben.
Die Rechnung Ihres Telefon- bzw. Internetanbieters müssen Sie entsprechend im Verhältnis der beruf-
lichen und der privaten Nutzung aufteilen. Eine Möglichkeit ist die Aufteilung anhand von
Einzelnach-
weisen
. Das kann bei Flatrate-Tarifen, bei denen es keine Einzelverbindungsnachweise gibt, aber sehr
aufwendig werden. Denn Sie müssen immerhin 3 Monate lang Aufzeichnungen über die berufliche
und private Nutzung führen.
Einfacher geht es, wenn Sie Ihre betrieblichen Telekommunikationsaufwendungen
schätzen
. Diese
Schätzung sollte aber möglichst realistisch und für das Finanzamt vor allem nachvollziehbar sein. Sonst
könnte es passieren, dass Sie Ihre Kosten doch aufwendig im Einzelnen nachweisen müssen oder der
Finanzbeamte selber eine Schätzung vornimmt – und diese wird für Sie eher nachteilig ausfallen.
Vorsteuer
Vorsteuer, die auf Rechnungen anderer Unternehmer an Sie gesondert ausgewiesen ist, dürfen Sie als
Betriebsausgabe abziehen, wenn Ihre Einnahmen der Umsatzsteuer unterliegen. Wenn nicht, buchen
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