Haufe Steuerguide 2019
        
        
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            Steuerberatungskosten
          
        
        
          Der Abzug von privaten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben ist nicht möglich. Privat veranlasst
        
        
          sind z. B. die Kosten für das Ausfüllen des Mantelbogens, der Anlage Kind und der Anlage Vorsor-
        
        
          geaufwand.
        
        
          Abziehbar als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ist der Teil der Kosten, der im Zusammenhang mit
        
        
          einer Einkunftsart steht. Dazu zählen z. B. die Ermittlung der Einkünfte aus Ihrem Arbeitsverhältnis bzw.
        
        
          Ihrer Vermietung und Verpachtung oder für Ihre Gewinnermittlung und ggf. die Umsatzsteuererklärung usw.
        
        
          
            „Gemischte Steuerberatungskosten“
          
        
        
          betreffen sowohl die Privatsphäre als auch die Betriebs- bzw.
        
        
          Berufssphäre. Dazu zählen z. B. pauschale Steuerberaterhonorare, Anschaffungskosten für Steuerfach-
        
        
          literatur oder Software zur Ermittlung des Einkommens und der Einkünfte. Bei derartigen Kosten ist
        
        
          eigentlich im Rahmen einer sachgerechten Schätzung eine Zuordnung zu den Betriebsausgaben bzw.
        
        
          Werbungskosten und den Kosten der Lebensführung vorzunehmen (BMF, Schreiben v. 21.12. 2007,
        
        
          BStBl 2007 I S. 256, Rdnr. 7). Hier gibt es aber eine
        
        
          
            Vereinfachungsregelung
          
        
        
          :
        
        
          • Betragen die gemischten Kosten
        
        
          
            nicht mehr als 100 EUR
          
        
        
          , dürfen Sie diese ohne Aufteilung bei einer
        
        
          Einkunftsart Ihrer Wahl in voller Höhe als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehen.
        
        
          • Betragen die gemischten Kosten
        
        
          
            mehr als 100 EUR und nicht mehr als 200 EUR
          
        
        
          , dürfen Sie 100 EUR
        
        
          bei einer Einkunftsart Ihrer Wahl als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehen. Der Restbetrag
        
        
          bleibt steuerlich unberücksichtigt.
        
        
          • Betragen die gemischten Kosten
        
        
          
            mehr als 200 EUR
          
        
        
          , dürfen Sie 50 % bei einer Einkunftsart Ihrer Wahl als
        
        
          Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehen. Die restlichen 50 % bleiben steuerlich unberücksichtigt.
        
        
          
            Telefon, Telefax, Handy, Internet
          
        
        
          Beruflich entstandene Telefon-, Internet-, Handy- und Telefaxkosten sind als Betriebsausgaben ab-
        
        
          zugsfähig. Nutzen Sie z. B. für berufliche Telefonate das private Telefon oder aus beruflichen Gründen
        
        
          den privaten Internetanschluss, sind die dadurch entstandenen Kosten ebenfalls Betriebsausgaben.
        
        
          Die Rechnung Ihres Telefon- bzw. Internetanbieters müssen Sie entsprechend im Verhältnis der beruf-
        
        
          lichen und der privaten Nutzung aufteilen. Eine Möglichkeit ist die Aufteilung anhand von
        
        
          
            Einzelnach-
          
        
        
          
            weisen
          
        
        
          . Das kann bei Flatrate-Tarifen, bei denen es keine Einzelverbindungsnachweise gibt, aber sehr
        
        
          aufwendig werden. Denn Sie müssen immerhin 3 Monate lang Aufzeichnungen über die berufliche
        
        
          und private Nutzung führen.
        
        
          Einfacher geht es, wenn Sie Ihre betrieblichen Telekommunikationsaufwendungen
        
        
          
            schätzen
          
        
        
          . Diese
        
        
          Schätzung sollte aber möglichst realistisch und für das Finanzamt vor allem nachvollziehbar sein. Sonst
        
        
          könnte es passieren, dass Sie Ihre Kosten doch aufwendig im Einzelnen nachweisen müssen oder der
        
        
          Finanzbeamte selber eine Schätzung vornimmt – und diese wird für Sie eher nachteilig ausfallen.
        
        
          
            Vorsteuer
          
        
        
          Vorsteuer, die auf Rechnungen anderer Unternehmer an Sie gesondert ausgewiesen ist, dürfen Sie als
        
        
          Betriebsausgabe abziehen, wenn Ihre Einnahmen der Umsatzsteuer unterliegen. Wenn nicht, buchen