Haufe Steuerguide 2019
        
        
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          • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
        
        
          • das Ausstellungsdatum,
        
        
          • die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen
        
        
          Leistung,
        
        
          • das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in
        
        
          einer Summe und
        
        
          • den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für
        
        
          die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
        
        
          
            3.8 Sonderregelungen für Kleinunternehmer
          
        
        
          Bei Unternehmern mit niedrigen Gesamtumsätzen, den sog. Kleinunternehmern, verzichtet der Gesetz-
        
        
          geber auf die Erhebung der Umsatzsteuer. Als Kleinunternehmer sind Sie von jeglicher Umsatzbesteu-
        
        
          erung freigestellt (§ 19 Abs. 1 UStG). Sie müssen deshalb in Ihren Rechnungen
        
        
          
            keine Umsatzsteuer
          
        
        
          
            ausweisen
          
        
        
          . Dementsprechend haben Sie aber auch keine Möglichkeit, den Vorsteuerabzug in Anspruch
        
        
          zu nehmen. Der Status eines Kleinunternehmers hat also nicht nur Vorteile.
        
        
          Ob Sie unter die Vorschriften für Kleinunternehmer fallen, hängt davon ab, wie viel
        
        
          
            Umsatz
          
        
        
          Sie mit
        
        
          Ihrer freiberuflichen Tätigkeit erzielen:
        
        
          • Haben Sie Ihre schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit erst im Laufe des Jahres 2018 auf-
        
        
          genommen, gelten Sie als Kleinunternehmer, wenn Ihr Umsatz in 2018 hochgerechnet auf einen
        
        
          Jahresumsatz voraussichtlich  nicht mehr als
        
        
          
            17.500 EUR
          
        
        
          beträgt (Abschnitt 19.1 Abs. 4 UStAE).
        
        
          • Sind Sie schon länger als Schriftsteller oder Journalist tätig, gehören Sie zu den Kleinunternehmern,
        
        
          wenn Ihr Vorjahresumsatz die Grenze von 17.500 EUR nicht überstiegen hat und Ihr Umsatz des lau-
        
        
          fenden Jahres voraussichtlich nicht über
        
        
          
            50.000 EUR
          
        
        
          liegen wird (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG).
        
        
          Bei der 50.000-EUR-Grenze für das laufende Jahr kommt es auf die
        
        
          
            Prognose zu Beginn des Jahres
          
        
        
          an. Stellt sich am Jahresende heraus, dass der tatsächliche Jahresumsatz über 50.000 EUR liegt,
        
        
          ändert sich prinzipiell nichts am Kleinunternehmer-Status in diesem Jahr. Erst im Folgejahr hat das
        
        
          Überschreiten der Grenze Konsequenzen.
        
        
          Sobald Ihr Vorjahresumsatz 17.500 EUR oder Ihr laufender Umsatz voraussichtlich 50.000 EUR über-
        
        
          steigt, unterliegen Sie der Umsatzsteuer. Ihre Honorare sind dann umsatzsteuerpflichtig. Sie haben
        
        
          die Berechtigung zum Vorsteuerabzug, müssen in Ihren Rechnungen jetzt aber auch Umsatzsteuer
        
        
          ausweisen.
        
        
          
            Ermittlung des Umsatzes
          
        
        
          Das Gesetz definiert in § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG den Umsatz, der für die 17.500-EUR-Grenze maßgeblich
        
        
          ist, als „Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer“. Das bedeutet aber nicht, dass Kleinunter-
        
        
          nehmer für die Umsatzermittlung ihren Einnahmen eine fiktive Umsatzsteuer hinzurechnen müssen.
        
        
          Denn bei den Einnahmen von Kleinunternehmern handelt es sich bereits um Brutto-Einnahmen.
        
        
          Wenn Sie „Regelversteuerer“ sind, Ihre Umsätze also der Umsatzsteuer unterliegen, muss die von Ihnen
        
        
          vereinnahmte Umsatzsteuer dagegen dem Nettoumsatz hinzuaddiert werden.