Steuertipps 2019 - page 35

Haufe Steuerguide 2019
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• den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
• das Ausstellungsdatum,
• die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen
Leistung,
• das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in
einer Summe und
• den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für
die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
3.8 Sonderregelungen für Kleinunternehmer
Bei Unternehmern mit niedrigen Gesamtumsätzen, den sog. Kleinunternehmern, verzichtet der Gesetz-
geber auf die Erhebung der Umsatzsteuer. Als Kleinunternehmer sind Sie von jeglicher Umsatzbesteu-
erung freigestellt (§ 19 Abs. 1 UStG). Sie müssen deshalb in Ihren Rechnungen
keine Umsatzsteuer
ausweisen
. Dementsprechend haben Sie aber auch keine Möglichkeit, den Vorsteuerabzug in Anspruch
zu nehmen. Der Status eines Kleinunternehmers hat also nicht nur Vorteile.
Ob Sie unter die Vorschriften für Kleinunternehmer fallen, hängt davon ab, wie viel
Umsatz
Sie mit
Ihrer freiberuflichen Tätigkeit erzielen:
• Haben Sie Ihre schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit erst im Laufe des Jahres 2018 auf-
genommen, gelten Sie als Kleinunternehmer, wenn Ihr Umsatz in 2018 hochgerechnet auf einen
Jahresumsatz voraussichtlich nicht mehr als
17.500 EUR
beträgt (Abschnitt 19.1 Abs. 4 UStAE).
• Sind Sie schon länger als Schriftsteller oder Journalist tätig, gehören Sie zu den Kleinunternehmern,
wenn Ihr Vorjahresumsatz die Grenze von 17.500 EUR nicht überstiegen hat und Ihr Umsatz des lau-
fenden Jahres voraussichtlich nicht über
50.000 EUR
liegen wird (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG).
Bei der 50.000-EUR-Grenze für das laufende Jahr kommt es auf die
Prognose zu Beginn des Jahres
an. Stellt sich am Jahresende heraus, dass der tatsächliche Jahresumsatz über 50.000 EUR liegt,
ändert sich prinzipiell nichts am Kleinunternehmer-Status in diesem Jahr. Erst im Folgejahr hat das
Überschreiten der Grenze Konsequenzen.
Sobald Ihr Vorjahresumsatz 17.500 EUR oder Ihr laufender Umsatz voraussichtlich 50.000 EUR über-
steigt, unterliegen Sie der Umsatzsteuer. Ihre Honorare sind dann umsatzsteuerpflichtig. Sie haben
die Berechtigung zum Vorsteuerabzug, müssen in Ihren Rechnungen jetzt aber auch Umsatzsteuer
ausweisen.
Ermittlung des Umsatzes
Das Gesetz definiert in § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG den Umsatz, der für die 17.500-EUR-Grenze maßgeblich
ist, als „Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer“. Das bedeutet aber nicht, dass Kleinunter-
nehmer für die Umsatzermittlung ihren Einnahmen eine fiktive Umsatzsteuer hinzurechnen müssen.
Denn bei den Einnahmen von Kleinunternehmern handelt es sich bereits um Brutto-Einnahmen.
Wenn Sie „Regelversteuerer“ sind, Ihre Umsätze also der Umsatzsteuer unterliegen, muss die von Ihnen
vereinnahmte Umsatzsteuer dagegen dem Nettoumsatz hinzuaddiert werden.
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