Haufe Steuerguide 2019
        
        
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          rischen Tätigkeit festgelegt werden muss, ist der Umsatz des Jahres der Unternehmenseröffnung
        
        
          zu
        
        
          
            schätzen
          
        
        
          .
        
        
          Liegt der Schätzwert nicht über 17.500 EUR einschließlich Umsatzsteuer, haben Sie den Kleinunternehmer-
        
        
          Status (Abschnitt 19.1 Abs. 4 UStAE). Haben Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit nicht zu Beginn des Jahres
        
        
          aufgenommen, ist der prognostizierte Umsatz auf einen Jahreswert hochzurechnen. Die 17.500-EUR-
        
        
          Grenze bezieht sich stets auf ein Jahr. Ein angebrochener Monat wird wie ein voller Monat gewertet.
        
        
          
            Beispiel:
          
        
        
          Autor C beginnt seine schriftstellerische Tätigkeit am 1.4.2019. Bis zum 31.12.2019 rechnet er mit
        
        
          einem Brutto-Umsatz von 14.445 EUR. Der geschätzte monatliche Brutto-Umsatz beträgt somit
        
        
          1.605 EUR (14.445 EUR : 9). Der Monatsumsatz wird auf 12 Monate hochgerechnet. Der geschätzte
        
        
          Jahresumsatz beläuft sich somit auf 19.260 EUR. C darf im Jahr der Unternehmenseröffnung 2019
        
        
          nicht von der Kleinunternehmer-Regelung Gebrauch machen, da sein geschätzter Jahresumsatz die
        
        
          17.500 EUR-Grenze übersteigt.
        
        
          Die umsatzsteuerliche Einordnung im Eröffnungsjahr hängt von der vom Unternehmer erstellten
        
        
          Umsatzprognose ab. Übersteigt der geschätzte Jahresumsatz die 17.500-EUR-Grenze nicht, haben Sie
        
        
          den Kleinunternehmer-Status. Wird dann im ersten Jahr entgegen der Prognose ein über 17.500 EUR
        
        
          liegender Umsatz erzielt, geht dadurch der Kleinunternehmer-Status
        
        
          
            im Eröffnungsjahr
          
        
        
          grundsätzlich
        
        
          
            nicht verloren
          
        
        
          .
        
        
          Umsatzsteuerliche Folgen ergeben sich erst im zweiten Jahr. Da der Vorjahresumsatz, also der (ggf.
        
        
          hochgerechnete) Umsatz des ersten Jahres über 17.500 EUR liegt, kommt die Kleinunternehmer-
        
        
          Regelung ab dem zweiten Jahr nicht mehr in Betracht.
        
        
          
            Möglichkeit der Option zur Normalbesteuerung
          
        
        
          Auch wenn Ihr Vorjahresumsatz die 17.500-EUR-Grenze nicht überschreitet, haben Sie die Möglichkeit,
        
        
          auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und Ihre Umsätze der Umsatzsteuer zu unterwerfen
        
        
          (sog. Option zur Normalbesteuerung).
        
        
          
            Praxis-Tipp:
          
        
        
          Für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung gibt es gute Gründe, aber auch welche, die
        
        
          gegen einen Verzicht sprechen. Verzichten Sie auf die Kleinunternehmerregelung, sind Sie an
        
        
          diese Erklärung mindestens
        
        
          
            5 Jahre
          
        
        
          gebunden (§ 19 Abs. 2 UStG). Die Entscheidung sollte deshalb
        
        
          gründlich durchdacht werden.
        
        
          Planen Sie z. B. größere Investitionen oder die Anschaffung teurer Arbeitsmittel empfiehlt sich die
        
        
          Regelbesteuerung. Denn dann können Sie die gezahlte Vorsteuer vom Finanzamt zurückverlangen. Im
        
        
          Gegenzug erhöht sich jedoch der bürokratische Aufwand, da Sie auf Ihren Rechnungen Umsatzsteuer
        
        
          ausweisen und regelmäßig Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben müssen.