Steuertipps 2019 - page 37

Haufe Steuerguide 2019
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rischen Tätigkeit festgelegt werden muss, ist der Umsatz des Jahres der Unternehmenseröffnung
zu
schätzen
.
Liegt der Schätzwert nicht über 17.500 EUR einschließlich Umsatzsteuer, haben Sie den Kleinunternehmer-
Status (Abschnitt 19.1 Abs. 4 UStAE). Haben Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit nicht zu Beginn des Jahres
aufgenommen, ist der prognostizierte Umsatz auf einen Jahreswert hochzurechnen. Die 17.500-EUR-
Grenze bezieht sich stets auf ein Jahr. Ein angebrochener Monat wird wie ein voller Monat gewertet.
Beispiel:
Autor C beginnt seine schriftstellerische Tätigkeit am 1.4.2019. Bis zum 31.12.2019 rechnet er mit
einem Brutto-Umsatz von 14.445 EUR. Der geschätzte monatliche Brutto-Umsatz beträgt somit
1.605 EUR (14.445 EUR : 9). Der Monatsumsatz wird auf 12 Monate hochgerechnet. Der geschätzte
Jahresumsatz beläuft sich somit auf 19.260 EUR. C darf im Jahr der Unternehmenseröffnung 2019
nicht von der Kleinunternehmer-Regelung Gebrauch machen, da sein geschätzter Jahresumsatz die
17.500 EUR-Grenze übersteigt.
Die umsatzsteuerliche Einordnung im Eröffnungsjahr hängt von der vom Unternehmer erstellten
Umsatzprognose ab. Übersteigt der geschätzte Jahresumsatz die 17.500-EUR-Grenze nicht, haben Sie
den Kleinunternehmer-Status. Wird dann im ersten Jahr entgegen der Prognose ein über 17.500 EUR
liegender Umsatz erzielt, geht dadurch der Kleinunternehmer-Status
im Eröffnungsjahr
grundsätzlich
nicht verloren
.
Umsatzsteuerliche Folgen ergeben sich erst im zweiten Jahr. Da der Vorjahresumsatz, also der (ggf.
hochgerechnete) Umsatz des ersten Jahres über 17.500 EUR liegt, kommt die Kleinunternehmer-
Regelung ab dem zweiten Jahr nicht mehr in Betracht.
Möglichkeit der Option zur Normalbesteuerung
Auch wenn Ihr Vorjahresumsatz die 17.500-EUR-Grenze nicht überschreitet, haben Sie die Möglichkeit,
auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und Ihre Umsätze der Umsatzsteuer zu unterwerfen
(sog. Option zur Normalbesteuerung).
Praxis-Tipp:
Für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung gibt es gute Gründe, aber auch welche, die
gegen einen Verzicht sprechen. Verzichten Sie auf die Kleinunternehmerregelung, sind Sie an
diese Erklärung mindestens
5 Jahre
gebunden (§ 19 Abs. 2 UStG). Die Entscheidung sollte deshalb
gründlich durchdacht werden.
Planen Sie z. B. größere Investitionen oder die Anschaffung teurer Arbeitsmittel empfiehlt sich die
Regelbesteuerung. Denn dann können Sie die gezahlte Vorsteuer vom Finanzamt zurückverlangen. Im
Gegenzug erhöht sich jedoch der bürokratische Aufwand, da Sie auf Ihren Rechnungen Umsatzsteuer
ausweisen und regelmäßig Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben müssen.
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