Steuertipps 2019 - page 21

Haufe Steuerguide 2019
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Verwenden Sie als Nachweis nach Möglichkeit den Vordruck, der meist auf der Rückseite der Gaststät-
tenrechnungen abgedruckt ist. Machen Sie darauf folgende Angaben (Name und Anschrift der Gaststätte
sowie Tag der Bewirtung ergeben sich bereits aus der Gaststättenrechnung):
• Ihr eigener Name als bewirtende Person,
• Namen der bewirteten Personen,
• genauer Anlass der Bewirtung,
• Ihre Unterschrift.
Reicht der Platz auf der Rechnung nicht aus, machen Sie diese Angaben auf einem Zusatzblatt.
Alle Rechnungsposten müssen einzeln und mit genauer Bezeichnung aufgeführt werden. Der Beleg
muss maschinell erstellt und registriert worden sein.
Der Betriebsausgabenabzug ist auf
70 %
der nachgewiesenen Kosten begrenzt. Sie dürfen also in
Ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nur 70 % des tatsächlichen Rechnungsbetrags als Betriebs-
ausgabe ansetzen oder 100 % als Betriebsausgaben und den nicht abzugsfähigen 30 %-Anteil als
Betriebseinnahme.
Bewirtungskosten müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet
werden (§ 4 Abs. 7 EStG).
Praxis-Tipp:
Obwohl die Bewirtungskosten selbst einkommensteuerrechtlich nur zu 70 % abziehbar sind, können
Sie als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer die auf angemessene Bewirtungskosten entfal-
lende
Vorsteuer zu 100 %
geltend machen.
Computer
Aufwendungen für einen beruflich/betrieblich genutzten PC können als Betriebsausgaben abgesetzt
werden. Die Regeln für geringwertige Wirtschaftsgüter und der Abschreibung sind zu beachten.
Alle Computerbestandteile müssen zusammengefasst und einheitlich abgeschrieben werden. Für die
Abschreibung des Computers oder externer Peripheriegeräte ist der Kaufpreis auf die Jahre der voraus-
sichtlichen Nutzung zu verteilen. Nach der amtlichen AfA-Tabelle beträgt die Nutzungsdauer für PCs,
Notebooks und Peripheriegeräte 3 Jahre. Bei PCs, die im Sammelposten erfasst werden, beträgt der
Abschreibungssatz 20 %. Für Software gilt eine Nutzungsdauer von 3 bis 5 Jahren.
Fachliteratur
Bei reinen Fachzeitschriften mit unmittelbarem Bezug zu Ihrer Autorentätigkeit gibt es keine Probleme mit
dem sofortigen Betriebsausgabenabzug. Bei Fachbüchern müssen Sie unbedingt darauf achten, dass auf
dem Beleg der genaue Titel angegeben ist. Der Vermerk „Fachliteratur“ auf der Quittung reicht nicht aus.
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