Haufe Steuerguide 2019
13
Für Wirtschaftsgüter mit einer tatsächlichen Nutzungsdauer
unter 5 Jahren
, z. B. PC, bedeutet die
Poolabschreibung einen Nachteil. Umgekehrt ist die Poolabschreibung vorteilhaft bei einer längeren
Nutzungsdauer, etwa bei Büromöbeln mit einer Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle von 13 Jahren. Vorteil-
haft bei der Poolabschreibung ist darüber hinaus, dass es für die im Sammelposten zusammengefassten
Wirtschaftsgüter im Anschaffungs- oder Einlagejahr den vollen Abschreibungssatz von 20 % gibt, auch
wenn die Anschaffung oder Einlage z. B. erst im Dezember erfolgt ist.
Beispiel:
Autor F hat in 2018 ein Bücherregal für netto 350 EUR erworben.
Variante 1:
F setzt die Kosten für das Regal in 2018 sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe an (Sofortab-
schreibung).
Variante 2:
Er schreibt das Bücherregal über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 13 Jahren ab. Pro Jahr
sind das Betriebsausgaben von rund 27 EUR.
Variante 3:
F stellt den Betrag von 350 EUR in einen Sammelposten ein. Die Anschaffungskosten verteilen sich
dann auf 5 Jahre. In den Jahren 2018 bis 2022 fallen somit Betriebsausgaben in Höhe von je 70 EUR an.
Praxis-Tipp
Wer in einem Jahr keinen oder nur einen sehr niedrigen Gewinn hat und deshalb keine Steuern zahlen
muss, ist an einer Sofortabschreibung der GWG regelmäßig nicht interessiert. In einem solchen Fall
empfiehlt es sich, die GWG innerhalb ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben.
Dann wird ein großer Teil der Abschreibung auf spätere Jahre verschoben.
Das Wahlrecht zwischen der Sofortabschreibung und der Abschreibung über die betriebliche
Nutzungsdauer kann bei GWG mit Anschaffungskosten bis zu 800 EUR für jedes GWG individuell
beansprucht werden.
3. Wirtschaftsgüter mit Netto-Anschaffungskosten über 800 EUR bis zu 1.000 EUR (bis 31.12.2017:
410 EUR bis zu 1.000 EUR)
Für diese Wirtschaftsgüter haben Sie die Wahl zwischen der
• Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und
• Poolabschreibung.
Wichtig:
Schreiben Sie Ihre Wirtschaftsgüter mit Netto-Anschaffungskosten von mehr als 250 EUR bis
zu 800 EUR im ersten Jahr sofort ab, dürfen Sie Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr
als 800 EUR bis zu 1.000 EUR nur „normal“ innerhalb der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ab-