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          Haufe Steuerguide 2019
        
        
          
            SteuerTipps
          
        
        
          für Autoren und Journalisten
        
        
          
            Beispiel:
          
        
        
          Neben seiner Beamtentätigkeit ist Herr S freiberuflich als Autor tätig. Er fällt umsatzsteuerlich unter
        
        
          die Kleinunternehmerregelung. Im Lauf des Jahres hat er seine Einnahmen- und Ausgabenbelege
        
        
          chronologisch sortiert abgelegt. Am Jahresende addiert er seine Einnahmen und Ausgaben und
        
        
          fertigt folgende Einnahmen-Überschuss-Rechnung an:
        
        
          
            Betriebseinnahmen
          
        
        
          
            EUR
          
        
        
          
            EUR
          
        
        
          Honorare
        
        
          7.200
        
        
          
            Betriebsausgaben
          
        
        
          
            EUR
          
        
        
          Telefon, Fax, Internet
        
        
          320
        
        
          Fachliteratur
        
        
          640
        
        
          Bürobedarf
        
        
          160
        
        
          Abschreibung PC
        
        
          400
        
        
          
            = Summe der Betriebsausgaben
          
        
        
          1.520 ./. 1.520
        
        
          
            = Gewinn 2018
          
        
        
          
            5.680
          
        
        
          
            2.3 Betriebseinnahmen
          
        
        
          Eine Begriffsbestimmung, was Betriebseinnahmen sind, enthält das Gesetz nicht. Nach der Rechtspre-
        
        
          chung sind Betriebseinnahmen „alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst
        
        
          sind“ (z. B. BFH, Urteil v. 14.3.2012, X R 24/10, BStBl 2012 II S. 498).
        
        
          
            2.3.1 Es gilt das Zuflussprinzip
          
        
        
          Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zählt grundsätzlich nur der Zeitpunkt des tatsächlichen Zahlungs-
        
        
          eingangs. Ausstehende Forderungen und Verbindlichkeiten spielen keine Rolle. Ihre Betriebseinnahmen
        
        
          sind also in dem Jahr steuerlich zu erfassen, in dem sie Ihnen zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG).
        
        
          Ist Ihnen Ihr Honorar auf ein
        
        
          
            Konto
          
        
        
          bei einem Kreditinstitut überwiesen worden, ist Zeitpunkt des Zu-
        
        
          flusses der Tag, an dem die Bank oder Sparkasse den überwiesenen Betrag Ihrem Konto gutgeschrieben
        
        
          hat. Entscheidend ist der Tag der Wertstellung, nicht der Tag des Kontoauszugs.
        
        
          Für
        
        
          
            regelmäßig wiederkehrende Betriebseinnahmen
          
        
        
          um den Jahreswechsel herum gibt es eine
        
        
          
            Ausnahme
          
        
        
          : Fließen Ihnen diese Einnahmen kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Ka-
        
        
          lenderjahres zu, gelten sie als in dem Kalenderjahr bezogen, zu dem sie wirtschaftlich gehören (§ 11
        
        
          Abs. 1 Satz 2 EStG). Als kurze Zeit in diesem Sinne ist i. d. R. ein Zeitraum von 10 Tagen, also die Zeit
        
        
          vom 22.12. bis 10.1., anzusehen (H 11 EStH „Allgemeines“).