personalmagazin 12/2018 - page 83

Internationale Leiharbeit
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der Leiharbeitnehmer durch geeignete Unterlagen glaubhaft
machen, dass der Quellensteuerabzug im anderen Staat bereits
vorgenommen wurde oder damit ernsthaft zu rechnen ist.
Details zum Lohnsteuerabzug und zur
Lohnsteuerhaftung in Deutschland
Grundsätzlich ist der ausländische Verleiher zum Lohnsteuer-
abzug in Deutschland verpflichtet, wenn die Arbeitsleistung
des Leiharbeitnehmers in Deutschland ausgeübt wird. Jedoch
kann bei dem zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt eine Frei-
stellung von der Abzugsverpflichtung beantragt werden, wenn
nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen der
ausländische Staat das Besteuerungsrecht für die Arbeitnehmer-
einkünfte erhält. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die folgenden
Kriterien kumulativ erfüllt sind:
Der Leiharbeitnehmer hält sich pro Kalenderjahr (oder auch
Steuerjahr oder Zwölfmonatszeitraum) weniger als 184 Tage
in Deutschland auf.
Es handelt sich nicht um einen Missbrauchsfall im Sinne der
Rechtsprechung (Verlagerung der Arbeitgeberstellung).
Das anzuwendende Doppelbesteuerungsabkommen enthält
keine Sonderregelung, nach der ausnahmslos Deutschland als
Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht erhält.
Prinzipiell haftet der (inländische) Entleiher neben dem Verleiher
für die Lohnsteuer (während des Zeitraums der AÜ). Eine Aus-
nahme besteht dann, wenn dem Verleiher eine Erlaubnis nach
§ 1 AÜG erteilt wurde und der Entleiher nachweist, dass er seine
Mitwirkungspflichten nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 d) Einkommensteuer-
gesetz erfüllt hat. Der Entleiher sollte sich daher vergewissern,
dass eine entsprechende Erlaubnis zur AÜ vorliegt. Ferner haftet
der Entleiher nicht bei einem Irrtum (ohne Verschulden) über das
Vorliegen einer AÜ.
CONSTANTIN BETZ ist Director
Global Employer Services bei Deloitte
in Düsseldorf.
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