personalmagazin 12/2018 - page 86

Stell dir vor,
Von Markus Kleffner
Der BFH hat nochmals klargestellt: Beiträge zur betrieblichen
Krankenversicherung sind steuerfreier Sachlohn. Warum die
Finanzverwaltung diese Zuwendungen trotzdem weiter als
steuerpflichtig bewertet und warum Personaler das auch
weiterhin beachten müssen, ist erklärungsbedürftig.
Für den Bundesfinanzhof (BFH) ist klar:
Beiträge zur betrieblichen Krankenversi-
cherung (bKV) können Sachlohn sein und
dementsprechend von der Lohnsteuer be-
freit. Das hat er in zwei Urteilen erneut
entschieden (Urteil vom 07.06.2018 – VI
R 13/16; vom 04.07.2018 – VI R 16/17; je-
weils veröffentlicht am 12.09.2018) und
damit seine Rechtsprechung aus dem Jahr
2011 bestätigt. Doch die Finanzverwaltung
weigert sich seit Jahren, diese Rechtsauf-
fassung zu akzeptieren.
Hintergrund war ein positives
Urteil zur Steuerfreiheit
Bereits am 14.04.2011 hatte der Bundes-
finanzhof entschieden, dass Beiträge zur
betrieblichen Krankenzusatzversicherung
Sachlohn sein können, mithin konnten
diese Beiträge nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG
bis zu einer Grenze von 44 Euro monat-
lich vom Arbeitgeber steuer- und sozial-
versicherungsfrei gezahlt werden. Schnell
aber schob das Bundesfinanzministeri-
um (BMF) dieser von Arbeitgebern wie
Arbeitnehmern begrüßten Regelung mit
einem sogenannten Nichtanwendungs-
erlass im Schreiben vom 10.10.2013 (AZ:
IV C 5 - S 2334/13/10001) einen Riegel
vor: Es verfügte für die Finanzverwal-
tung, dass bKV-Beiträge „in der Regel“
und bei „wirtschaftlicher Betrachtung“
steuerpflichtiger Barlohn sind. Die dieser
Praxis entgegenstehende Entscheidung
des BFH wurde einfach zur Entscheidung
eines Einzelfalls reduziert.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund
schloss sich für die sozialversicherungs-
rechtliche Behandlung der Ansicht des
BMF an, dementsprechend werden bis
heute bKV-Beiträge bei der Gehaltsabre-
chung wie steuerpflichtiger Barlohn be-
handelt. Diese Haltung des BMF wie auch
es gibt ein Urteil
und keiner
hält sich dran
der Deutschen Rentenversicherung wurde
stark angegriffen. Schlussendlich musste
der BFH nun über die Urteile zweier Fi-
nanzgerichte entscheiden, die ebenfalls
die Steuerfreiheit von bKV-Beiträgen an-
erkannten, gegen die die Finanzverwal-
tung aber Rechtsmittel eingelegt hatte.
Auch das neue Urteil erkennt
die Steuerfreiheit an
Grundsätzlich erkennt der BFH dabei, wie
auch in seinen vorhergehenden Entschei-
dungen, an, dass bKV-Beiträge, die vom
Arbeitgeber gezahlt werden, Sachlohn sein
können, wenn die Arbeitnehmer nicht Geld,
sondern Versicherungsschutz erhalten.
Dieser erneuten Rechtsprechung des
BFH lagen zwei Fälle zugrunde. Im einen
Fall schloss der Arbeitgeber für die Arbeit-
nehmer des Unternehmens eine bKV ab.
Der Arbeitgeber war Versicherungsnehmer
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