Fehler im Bewerbungsverfahren können teuer werden. Dies
jedenfalls dann, wenn abgelehnte Bewerber sich darauf beru-
fen können, dass im Auswahlverfahren ein Verstoß gegen das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorgelegen hat.
Zwar hat die Praxis, 15 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes,
dazugelernt, sodass offensichtliche Verstöße, zum Beispiel in
Form von unzulässigen Ausschreibungstexten, kaum noch zu
verzeichnen sind. Immer wieder gibt es jedoch Fallgestaltungen,
bei denen ein bisher „unerkannter“ Diskriminierungstatbestand
festgestellt wird.
In diese Reihe hat sich jetzt eine Entscheidung des LAG Nie-
dersachsen eingefügt. Sie setzt sich mit den Voraussetzungen
von Schadensersatz wegen Altersdiskriminierung eines ehe-
maligen, bereits verrenteten Mitarbeiters auseinander. Dieser
habe, so das Urteil der Arbeitsrichter, einen Anspruch, im Be-
werbungsverfahren nicht von vornherein aussortiert zu werden.
Die Entscheidung lässt vor allem deshalb die Alarmglocken von
Arbeitgebern schrillen, da der zugrunde liegende Sachverhalt zu
einer neuen Variante des sogenannten „AGG Hopping“ taugt.
Der Fall eines Rentners:
Auf die Bewerbung folgt die höfliche Absage
„Hauswirtschaftliche/r Anleiter/in gesucht“. Auf dieses Stel-
lenangebot einer städtischen Institution ging unter anderem
auch die Bewerbung eines früheren Mitarbeiters ein. Bis hierhin
kein ungewöhnlicher Vorgang. Atypisch wurde der Sachverhalt
jedoch durch das Lebensalter und die Vorgeschichte des Bewer-
bers. Dieser konnte auf bereits 71 Lebensjahre zurückblicken.
Aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze war er seinerzeit
beim Arbeitgeber ausgeschieden – so wie es im einschlägigen
Tarifvertrag ausdrücklich geregelt war.
Was folgte, war eine postwendende höfliche Absage mit dem
Inhalt, dass man leider keine Rentner einstellen könne. Gar-
niert war das Schreiben mit der Floskel, dass den Entscheider
die Bewerbung ansonsten „sehr beeindruckt“ habe. Ob es die
etwas missglückt klingende Absage war, die den abgelehnten
Rentner erst auf den Gedanken einer Diskriminierungsklage
gebracht hatte, oder ob dieser eine solche von vornherein be-
absichtigte, darüber liegen keine Erkenntnisse vor. Tatsache ist
jedoch, dass sich zunächst das Arbeitsgericht Osnabrück und
sodann das LAG Niedersachsen mit der Frage befassen musste,
ob dem renitenten Rentner ein Schadensersatzanspruch wegen
Altersdiskriminierung zusteht.
Das Arbeitgeberargument:
Tarifvertragliche Altersklausel wirkt weiter
Die Ablehnung seines früheren Mitarbeiters begründete der
Arbeitgeber mit folgender Tatsache: Es sei eine gesetzliche
Rechtfertigung, wenn mit einem Bewerber in der Vergangen-
heit bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und dieses
automatisch durch eine tarifvertragliche Klausel beendet wurde.
Von dieser endgültigen automatischen Beendigung seien auch
Arbeitsverträge erfasst, die erst nach Erreichen der Regelalters-
grenze abgeschlossen werden. Diese würden daher sofort und
automatisch wieder beendet werden.
Der Arbeitgeber argumentierte zudem, dass der Gesetzgeber
zwar mittlerweile zugelassen habe, dass auch eine Weiterbe-
schäftigung über die Altersgrenze hinaus tarifvertraglich mög-
lich sei. Damit sei aber nur eine Weiterbeschäftigung, nicht
jedoch eine Neueinstellung nach Überschreiten der Altersgrenze
zugelassen. Unter Berücksichtigung dieser Auslegung könne
somit aus rechtlichen Gründen gar kein Verstoß gegen das AGG
LAG zeigt neue
AGG-Probleme
LAG Niedersachsen, Urteil vom 1.8.2018,
Az. 17 Sa 1302/17
Illustration: Lea Dohle
Drohen Bewerbungen von Altersrentnern zu einer
neuen Variante des „AGG-Hopping“ zu werden?
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personalmagazin 12.18
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