Internationale Leiharbeit
81
Weil der aktuelle Stand bezüglich der verschiedenen Vorschrif-
ten schwer zu erkennen ist, bedarf es einer sorgfältigen Prüfung
und Umsetzung der grenzüberschreitenden AÜ. Nicht selten
zeigt sich dann auch für Entleiher-Unternehmen, dass die Leih-
arbeitsverhältnisse in der Praxis an Wirtschaftlichkeit verlieren.
Grundfrage: Liegt Arbeitnehmerüberlassung
vor – oder doch ein Werkvertrag?
Grundsätzlich liegt eine gewerbliche AÜ vor, wenn ein Unter-
nehmen (Verleiher) bei ihm angestellte Arbeitskräfte (Leih-
arbeitnehmer) einem Dritten (Entleiher) zur Verfügung stellt.
Dabei werden die Arbeitsverträge der Leiharbeitnehmer regel-
mäßig mit dem Verleiher als Arbeitgeber geschlossen. Dieser
entscheidet auch über Dauer, Form und Ort des Einsatzes der
Leiharbeitnehmer. Jedoch besteht meist eine gewisse Weisungs-
befugnis bei dem Entleiher, der die Leiharbeitnehmer nach sei-
nen Vorstellungen und Zielen wie eigene Arbeitnehmer einsetzt.
Häufig zeigen sich Abgrenzungsschwierigkeiten zu anderen
Rechtsverhältnissen, gerade zu Werk- und Dienstverträgen. Nach
den Lohnsteuer-Richtlinien (R 42d.2 Abs. 3) sprechen folgende
Merkmale für eine AÜ:
•
Der Entleiher nimmt imWesentlichen das Weisungsrecht des
Arbeitgebers wahr,
•
der mit dem Einsatz des Arbeitnehmers verfolgte Leistungs-
zweck stimmt mit dem Betriebszweck des Entleihers überein,
•
das zu verwendende Werkzeug wird im Wesentlichen vom
Entleiher gestellt,
•
die mit anderen Rechtsverhältnissen (insbesondere demWerk-
vertrag) verbundenen Haftungsrisiken sind ausgeschlossen
oder beschränkt worden und
•
die Arbeit des Leiharbeitnehmers gegenüber dem Verleiher
wird auf der Grundlage von Zeiteinheiten vergütet.
Besteuerung: Die Arbeitgebereigenschaft als
zentrales Kriterium
Bei der grenzüberschreitenden AÜ ist die Besteuerung des Ar-
beitslohns der Leiharbeitnehmer zu beachten. Diese richtet sich
meist – im Laufe der Jahre hat Deutschland ein umfangreiches
Netz von Vereinbarungen (derzeit 96) abgeschlossen – nach den
Regelungen des jeweils einschlägigen Doppelbesteuerungsab-
kommens. Für die Frage, wer das Besteuerungsrecht erhält (der
Staat, in dem der Leiharbeitnehmer ansässig ist oder jener, in