55
vor ihrer persönlichen Regelaltersgren-
ze beziehen, sind wie normale Beschäf-
tigte in allen Bereichen der Sozialver-
sicherung als versicherungspflichtig
einzustufen. Die Frage, ob sie eine Voll-
oder Teilrente beziehen, spielt künftig
(anders als bislang) keine Rolle mehr.
Vorsicht ist beim Thema „Vertrau-
ensschutz“ angesagt: Beschäftigte Voll-
rentner, die vor 2017 versicherungsfrei
waren, genießen Vertrauensschutz und
bleiben zunächst bis zum Erreichen ih-
rer Regelaltersgrenze versicherungsfrei.
Sie können aber auf diese Versicherungs-
freiheit verzichten und damit erreichen,
dass sich ihre Beschäftigung ab 2017
rentensteigernd auswirkt. Dieser Ver-
zicht besteht für die gesamte Dauer des
Beschäftigungsverhältnisses, bleibt also
auch bestehen, wenn die Mitarbeiter das
Alter für die Regelaltersrente erreichen.
Die Minijobvarianten:
Praxisfern und dennoch kompliziert
Für Minijobber stellt sich die Sachlage
komplizierter dar und es bedarf einer
differenzierten Betrachtung. Bei dieser
Beschäftigungsform sind nämlich keine
pauschalen Abgaben zur Rentenversi-
cherung abzuführen, wenn für einen
Hinzuverdienst grundsätzlich Versiche-
rungsfreiheit besteht. Das führt zu fol-
genden Fallkonstellationen:
Variante 1:
Der Mitarbeiter nimmt erst-
malig vor Erreichen der Regelaltersgren-
ze ab Januar 2017 einen Minijob auf:
Nach der Systemänderung ist dies jetzt
beitragsrechtlich ein normaler Minijob,
aus dem – wie bei jedem anderen Mini-
jobber auch – zunächst der pauschale
Arbeitgeberbeitrag und der Eigenbeitrag
des Minijobbers abzuführen ist – außer
der Mitarbeiter entscheidet sich für eine
Versicherungsfreiheit. Von dieser Wahl
hängt es ab, wie der Fall zu beurteilen
Beitragsverfahrensordnung zu den Ent-
geltunterlagen zu nehmen. Eine gesetz-
liche Verpflichtung des Arbeitgebers,
den Mitarbeiter auf die Möglichkeit des
Verzichts hinzuweisen, besteht nicht.
Auch die Mitarbeiter, die schon vor
dem 1. Januar 2017 ihre Regelalters-
grenze überschritten hatten, können mit
Wirkung ab dem 1. Januar 2017 auf die
Versicherungsfreiheit verzichten.
Fall 2: Mitarbeiter hat Regelalters
grenze im Januar 2017 nicht erreicht
Ist die Regelaltersgrenze noch nicht er-
reicht, gibt es künftig – im Gegensatz
zum früheren Recht – eine vereinfachte
Betrachtung: Mitarbeiter, die eine Rente
Die Anrechnung erfolgt in drei Schritten:
Fließende Hinzuverdienstgrenzen bei der Beschäftigung vor Eintritt der Regelaltersgren-
ze schaffen Flexibilität. Anzurechnen sind aber auch andere Einkünfte des Beschäftigten.
QUELLE: THOMAS MUSCHIOL
HINZUVERDIENST STUFENLOS ANRECHNEN
1. Hinzuverdienst bis 6.300 Euro im Jahr
wird
nicht
angerechnet.
2. Hinzuverdienst über 6.300 Euro im Jahr
wird zu
40 Prozent
angerechnet.
3. Hinzuverdienst- und Altersteilrente über Höchst-
einkommen der letzten 15 Kalenderjahre
wird zu
100 Prozent
angerechnet.