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          vor ihrer persönlichen Regelaltersgren-
        
        
          ze beziehen, sind wie normale Beschäf-
        
        
          tigte in allen Bereichen der Sozialver-
        
        
          sicherung als versicherungspflichtig
        
        
          einzustufen. Die Frage, ob sie eine Voll-
        
        
          oder Teilrente beziehen, spielt künftig
        
        
          (anders als bislang) keine Rolle mehr.
        
        
          Vorsicht ist beim Thema „Vertrau-
        
        
          ensschutz“ angesagt: Beschäftigte Voll-
        
        
          rentner, die vor 2017 versicherungsfrei
        
        
          waren, genießen Vertrauensschutz und
        
        
          bleiben zunächst bis zum Erreichen ih-
        
        
          rer Regelaltersgrenze versicherungsfrei.
        
        
          Sie können aber auf diese Versicherungs-
        
        
          freiheit verzichten und damit erreichen,
        
        
          dass sich ihre Beschäftigung ab 2017
        
        
          rentensteigernd auswirkt. Dieser Ver-
        
        
          zicht besteht für die gesamte Dauer des
        
        
          Beschäftigungsverhältnisses, bleibt also
        
        
          auch bestehen, wenn die Mitarbeiter das
        
        
          Alter für die Regelaltersrente erreichen.
        
        
          Die Minijobvarianten:
        
        
          Praxisfern und dennoch kompliziert
        
        
          Für Minijobber stellt sich die Sachlage
        
        
          komplizierter dar und es bedarf einer
        
        
          differenzierten Betrachtung. Bei dieser
        
        
          Beschäftigungsform sind nämlich keine
        
        
          pauschalen Abgaben zur Rentenversi-
        
        
          cherung abzuführen, wenn für einen
        
        
          Hinzuverdienst grundsätzlich Versiche-
        
        
          rungsfreiheit besteht. Das führt zu fol-
        
        
          genden Fallkonstellationen:
        
        
          
            Variante 1:
          
        
        
          Der Mitarbeiter nimmt erst-
        
        
          malig vor Erreichen der Regelaltersgren-
        
        
          ze ab Januar 2017 einen Minijob auf:
        
        
          Nach der Systemänderung ist dies jetzt
        
        
          beitragsrechtlich ein normaler Minijob,
        
        
          aus dem – wie bei jedem anderen Mini-
        
        
          jobber auch – zunächst der pauschale
        
        
          Arbeitgeberbeitrag und der Eigenbeitrag
        
        
          des Minijobbers abzuführen ist – außer
        
        
          der Mitarbeiter entscheidet sich für eine
        
        
          Versicherungsfreiheit. Von dieser Wahl
        
        
          hängt es ab, wie der Fall zu beurteilen
        
        
          Beitragsverfahrensordnung zu den Ent-
        
        
          geltunterlagen zu nehmen. Eine gesetz-
        
        
          liche Verpflichtung des Arbeitgebers,
        
        
          den Mitarbeiter auf die Möglichkeit des
        
        
          Verzichts hinzuweisen, besteht nicht.
        
        
          Auch die Mitarbeiter, die schon vor
        
        
          dem 1. Januar 2017 ihre Regelalters-
        
        
          grenze überschritten hatten, können mit
        
        
          Wirkung ab dem 1. Januar 2017 auf die
        
        
          Versicherungsfreiheit verzichten.
        
        
          Fall 2: Mitarbeiter hat Regelalters
        
        
          grenze im Januar 2017 nicht erreicht
        
        
          Ist die Regelaltersgrenze noch nicht er-
        
        
          reicht, gibt es künftig – im Gegensatz
        
        
          zum früheren Recht – eine vereinfachte
        
        
          Betrachtung: Mitarbeiter, die eine Rente
        
        
          Die Anrechnung erfolgt in drei Schritten:
        
        
          Fließende Hinzuverdienstgrenzen bei der Beschäftigung vor Eintritt der Regelaltersgren-
        
        
          ze schaffen Flexibilität. Anzurechnen sind aber auch andere Einkünfte des Beschäftigten.
        
        
          QUELLE: THOMAS MUSCHIOL
        
        
          
            HINZUVERDIENST STUFENLOS ANRECHNEN
          
        
        
          1. Hinzuverdienst bis 6.300 Euro im Jahr
        
        
          wird
        
        
          nicht
        
        
          angerechnet.
        
        
          2. Hinzuverdienst über 6.300 Euro im Jahr
        
        
          wird zu
        
        
          40 Prozent
        
        
          angerechnet.
        
        
          3. Hinzuverdienst- und Altersteilrente über Höchst-
        
        
          einkommen der letzten 15 Kalenderjahre
        
        
          wird zu
        
        
          100 Prozent
        
        
          angerechnet.