personalmagazin 1/2017 - page 54

personalmagazin 01/17
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it dem Jahreswechsel von
2016 auf 2017 wird das „Ge-
setz zur Flexibilisierung des
Übergangs vom Erwerbsle-
ben in den Ruhestand“ eine neue Ära für
Beschäftigungen, die neben einem Ren-
tenbezug ausgeübt werden, einläuten.
Die neuen Vorschriften sollen individu-
elle Gestaltungsmöglichkeiten für ein fle-
xibles Arbeiten bis zum Erreichen der
Regelaltersgrenze schaffen. Zusätzlich
sollen die gesetzlichen Vorgaben An-
reize bieten, über die Regelaltersgrenze
Von
Thomas Muschiol
SPEZIAL
_ENTGELT
hinaus weiterzuarbeiten. Möglich ge-
macht werden soll dies durch
eine Systemänderung der Hinzuver-
dienstmöglichkeiten bei vorgezogenen
Altersrenten und
die Wahlmöglichkeit, auch nach Be-
ginn der Regelaltersrente rentenstei-
gernden Hinzuverdienst zu erzielen.
Versicherungsbeiträge:
Neue Einstufung bei der Abrechnung
Zwar wirken die neuen Hinzuverdienst-
grenzen erst ab dem 1. Juli 2017. Ände-
rungen in der sozialversicherungsrecht-
lichen Beitragsabwicklung sind aber
schon ab dem 1. Januar 2017 umzusetzen.
Grundlage künftiger Differenzierungen
bei der Entgeltabrechnung ist stets die
Frage, ob der Mitarbeiter sich noch im
Zeitraum vor seiner persönlichen Regel-
altersgrenze befindet oder diese schon
überschritten hat (siehe Kasten).
Fall 1: Mitarbeiter hat Regelalters­
grenze am 1. Januar 2017 erreicht
Die Beschäftigung von Mitarbeitern, die
die Regelaltersgrenze bereits überschrit-
ten haben, war bisher und ist auch künf-
tig versicherungsfrei in der Renten- und
Arbeitslosenversicherung. Es gilt auch
weiterhin: Arbeitgeber müssen eine ei-
genständige Abgabe in Höhe des Arbeit-
geberbeitrags in der Rentenversicherung
abführen. Dies gilt zunächst auch für die
Arbeitslosenversicherung. Hier wird die
Abgabepflicht des Arbeitgeberanteils je-
doch bis Ende 2021 ausgesetzt. Bis dahin
kommt es also bei der Rentnerbeschäfti-
gung zur Senkung der Lohnnebenkosten.
Neu ist jedoch: Der Mitarbeiter kann
auf die Versicherungsfreiheit in der Ren-
tenversicherung verzichten. In diesem
Fall kommt es zum normalen Beitragsab-
zug des Gesamtsozialversicherungsbei-
trags. Damit kann der Mitarbeiter seinen
Rentenanspruch auch bei einer Weiter-
arbeit über die Regelaltersgrenze hinaus
erhöhen. Den Verzicht auf die Versiche-
rungsfreiheit muss der Beschäftigte
schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber
abgeben. Die Erklärung ist gemäß der
Flexirente läutet neue Ära ein
GESETZ.
Ein Ziel des neuen Gesetzes ist es, individuelle Gestaltungsmöglichkeiten für
die Beschäftigung von Rentnern zu schaffen. Welche Regeln dabei zu beachten sind.
Arbeiten und Rente beziehen: Die
Flexirente bietet neue Optionen.
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