01/17 personalmagazin
65
RECHT
_
URTEILSDIENST
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
Arbeitszeugnis: Auch die Unterschrift muss passen
Arbeitsgerichte beschäftigen sich häufig
mit dem Inhalt von Arbeitszeugnissen.
Dabei geht es üblicherweise um den
Zeugnistext, in dem der Arbeitnehmer
beurteilt wird. In einem Fall, den das
korrekterweise auf einem Arbeitszeug-
nis auszusehen? Im konkreten Fall
klappte es selbst nach mehreren Ver-
suchen nicht mit der passenden Unter-
schrift unter das Zeugnis.
Landesarbeitsgericht Hamm nun zu be-
urteilen hatte, ging es in aller Ausführ-
lichkeit um die Unterschrift. Wann ist
diese zu krakelig, wann zu schief? Oder
allgemeiner: Wie hat eine Unterschrift
URTEIL DES MONATS
Im Fall hatte sich eine technisch-kaufmännische Angestellte mit
ihrem ehemaligen Arbeitgeber vor Gericht über die Erstellung eines
Arbeitszeugnisses gestritten. Das erste Zeugnis hatte die Arbeitneh-
merin zurückgewiesen, da nicht der Geschäftsführer unterschrieben
hatte. Im gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich der Arbeitgeber,
ein Arbeitszeugnis zu erstellen – vom Geschäftsführer unterschrie-
ben. Dies löste der Arbeitgeber ein, die Unterschrift ähnelte jedoch
nicht der üblichen Unterschrift des Geschäftsführers. Als Grund für
das Gekritzel hieß es, dass sich dieser das Schlüsselbein gebro-
chen habe. Auch diese Zeugnis akzeptierte die Frau nicht, klagte
und erhielt Recht. Das Arbeitsgericht setzte ein Zwangsgeld fest.
Der Grund: Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit ein Schlüssel-
beinbruch eine ordnungsgemäße Unterschrift verhindere. Der
Geschäftsführer müsse das Zeugnis so unterzeichnen, wie er auch
im Geschäftsverkehr Dokumente unterzeichne. Der Arbeitgeber war
zwar nicht einverstanden, aus „rein ökonomischen Gründen“ über-
gab er dennoch ein weiteres Zeugnis. An diesem kritisierte die Frau
nun, dass die Unterschrift des Geschäftsführers von links oben nach
rechts unten kippe, anstatt parallel zu verlaufen. Dies vermittle den
Eindruck, dass der Arbeitgeber mit ihren Leistungen unzufrieden
gewesen sei. Der Arbeitgeber legte daraufhin Beschwerde gegen
UNWIRKSAME ÜBERWACHUNG
ZUSAMMENFASSUNG
Zwar hatte der Beschäftigte den Rechner
während der Arbeitszeit intensiv für private Zwecke genutzt. Das
Fehlverhalten war jedoch nur mittels eines heimlich aufgespielten
Keyloggers nachweisbar, die Kündigung daher unwirksam.
RELEVANZ
Der Fall ist ein Beleg dafür, dass vermehrt Streitigkeiten
um die private Nutzung von Rechnern am Arbeitsplatz vor den
Arbeitsgerichten landen und dass ein Verstoß einer übermäßigen
Privatnutzung des Arbeitnehmers nicht einfach nachzuweisen ist.
Entweder scheitern entsprechende Kündigungen daran, dass die
private Nutzung nicht ausreichend klar geregelt ist. Oder – und so
war es im vorliegenden Fall wegen einer heimlich aufgespielten
Überwachungs-Software – es gelingt kein gerichtsfester Nachweis.
AGB BEI VERTRAGSÄNDERUNG
ZUSAMMENFASSUNG
Ein vom Arbeitnehmer unterzeichnetes
vertragliches Änderungsangebot zur betrieblichen Altersversorgung
(bAV) unterliegt der Kontrolle anhand des Rechts der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB). Im Fall hatte sich der Arbeitgeber von
einer erteilten Gesamtversorgungszusage gelöst, ohne den Arbeit-
nehmer unangemessen zu benachteiligen, entschied das BAG.
RELEVANZ
Legen Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Angebot zur
Unterzeichnung vor, sind diese geänderten Vertragsbedingungen
regelmäßig einer AGB-Kontrolle zu unterziehen. Im Fall wollte sich
der Arbeitnehmer wieder von der Änderung lösen, da er mit der ur-
sprünglichen Regelung – die Gesamtzusage wäre ohne Unterschrift
weiter anwendbar gewesen – besser gestellt gewesen wäre.
die Festsetzung des Zwangsgelds ein – und damit faktisch gegen die
Forderung der Frau nach einem neuen Zeugnis. Das LAG wies die
Beschwerde zurück. Das Arbeitszeugnis sei nicht ordnungsgemäß
erstellt worden. Eine quer zum Zeugnistext verlaufende Unterschrift
begründe regelmäßig Zweifel an dessen Ernsthaftigkeit.
Arbeitszeugnisse zu unterschreiben, scheint gar nicht so einfach.
Quelle
LAG Hamm, Beschluss vom 27.7.2016, Az. 4 Ta 118/16
Quelle
BAG, Urteil vom 15.11. 2016, Az. 3 AZR 539/15
Quelle
LAG Hamm, Urteil vom 17.6.2016, Az. 16 Sa 1711/15