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            RECHT
          
        
        
          _ZEITARBEIT
        
        
          personalmagazin  11/16
        
        
          Bei Fragen wenden Sie sich bitte an 
        
        
        
          
            DR. THOMAS LEISTER
          
        
        
          ist
        
        
          Fachanwalt für Arbeitsrecht
        
        
          und Partner bei Osborne
        
        
          Clarke in München.
        
        
          AÜG versagen oder nach § 5 Abs. 1 Nr. 3
        
        
          AÜG widerrufen.
        
        
          Nach dem Referentenentwurf zur Än-
        
        
          derung des AÜG, der voraussichtlich am
        
        
          1. Januar 2017 in Kraft treten wird, wird
        
        
          dieses Verbot des Kettenverleihs aus-
        
        
          drücklich im Gesetz verankert. Danach
        
        
          ist Arbeitnehmerüberlassung nur dann
        
        
          zulässig, wenn zwischen dem Verleiher
        
        
          und dem Zeitarbeitnehmer ein Arbeits-
        
        
          verhältnis besteht. Wörtlich heißt es in
        
        
          § 1 Abs. 1 Satz 3 des Entwurfs: „Die Über-
        
        
          lassung und das Tätigwerdenlassen von
        
        
          Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer
        
        
          ist nur zulässig, soweit zwischen dem
        
        
          Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein
        
        
          Arbeitsverhältnis besteht.“
        
        
          Ein Verstoß gegen das Verbot des Ket-
        
        
          tenverleihs soll mit einer Geldbuße von
        
        
          bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Zu-
        
        
          dem kommt eine Nichtverlängerung der
        
        
          Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis be-
        
        
          ziehungsweise ihr Widerruf in Betracht.
        
        
          Das „Agency Model“
        
        
          Da das „Principal Model“ in Deutsch-
        
        
          land – jedenfalls soweit der Einsatz von
        
        
          Zeitarbeitnehmern nicht von vornhe-
        
        
          rein ausgeschlossen ist – nicht rechts-
        
        
          wirksam umgesetzt werden kann, ist
        
        
          ein modifiziertes Modell zu verwenden.
        
        
          Die Lösung in Deutschland liegt in dem
        
        
          sogenannten „Agency Model“. Nach die-
        
        
          sem Modell bestehen direkte vertragli-
        
        
          che Beziehungen zwischen dem Kunden
        
        
          und den einzelnen Personaldienstleis-
        
        
          tern. Im Gegensatz zu dem „Principal
        
        
          Model“ hat der MSP bei dem „Agency
        
        
          Model“ keine vertraglichen Beziehun-
        
        
          gen zu den einzelnen Personaldienst-
        
        
          leistern. Vielmehr bestehen die vertrag-
        
        
          lichen Beziehungen direkt zwischen
        
        
          den einzelnen Personaldienstleistern
        
        
          und dem Kunden.
        
        
          Nun mag man einwenden, dass der
        
        
          Kunde bei diesem Modell nach wie vor
        
        
          mit jedem einzelnen Personaldienstlei-
        
        
          ster Verträge abschließen muss, was er
        
        
          durch die Zwischenschaltung eines MSP
        
        
          gerade vermeiden wollte. In der Tat be-
        
        
          stehen die rechtlichen Beziehungen zwi-
        
        
          schen dem Kunden und den einzelnen
        
        
          Personaldienstleistern. Jedoch kümmert
        
        
          sich der MSP um die Abwicklung dieser
        
        
          Verträge. Der MSP kann insbesondere
        
        
          als Vertreter des Kunden die Verträge
        
        
          Bei diesem Modell bestehen die vertraglichen Beziehungen direkt zwischen dem Unter-
        
        
          nehmen, das beispielsweise Zeitarbeitnehmer einsetzt, und dem Dienstleister selbst.
        
        
          
            DAS AGENCY-MODELL
          
        
        
          MSP
        
        
          MSP-Vertrag
        
        
          Vertrag
        
        
          Arbeitnehmer
        
        
          überlassungs-
        
        
          vertrag
        
        
          Kunde
        
        
          Tatsächliche Koordination
        
        
          Dienstleister
        
        
          (Zeitarbeitsunternehmen)
        
        
          Zeitarbeitnehmer
        
        
          Dienstleister
        
        
          Freier Mitarbeiter
        
        
          verhandeln und für den Kunden abschlie-
        
        
          ßen, sofern der Kunde dies wünscht.
        
        
          Die weitere Koordination und Kontrolle
        
        
          der Dienstleister kann der MSP in dem
        
        
          „Agency Model“ genau so ausführen wie
        
        
          in dem „Principal Model“, das heißt, er
        
        
          sucht die passenden Kandidaten über die
        
        
          Personaldienstleister, kümmert sich um
        
        
          die Rechnungstellung und stimmt sich
        
        
          mit dem Kunden regelmäßig ab.
        
        
          Differenz der Modelle
        
        
          Der einzige rechtliche Unterschied zu
        
        
          dem „Principal Model“ ist daher, dass
        
        
          die vertraglichen Beziehungen unmit-
        
        
          telbar zwischen dem Kunden und den
        
        
          Personaldienstleistern bestehen. Inso-
        
        
          weit besteht ein erheblicher rechtlicher
        
        
          Unterschied. Bei der tatsächlichen Um-
        
        
          setzung des „Agency Models“ ist dieser
        
        
          Unterschied allerdings dann nicht rele-
        
        
          vant, wenn der Kunde den MSP als Ver-
        
        
          treter die Verträge mit Personaldienst-
        
        
          leistern für den Kunden verhandeln und
        
        
          abschließen lässt.
        
        
          Für den MSP ist das „Agency Model“
        
        
          interessant, weil er nicht selbst in sämt-
        
        
          liche Verträge mit den Personaldienstlei-
        
        
          stern als Vertragspartei eintreten muss.
        
        
          Für das Kundenunternehmen wiederum
        
        
          ist das „Agency Model“ insbesondere
        
        
          dann vorteilhaft, wenn über das Vermö-
        
        
          gen des MSP ein Insolvenzverfahren er-
        
        
          öffnet wird oder wenn der Kunde nicht
        
        
          länger mit dem MSP zusammenarbeiten
        
        
          will. Denn die geschlossenen Verträge
        
        
          bestehen zwischen demKunden und den
        
        
          Personaldienstleistern.
        
        
          Über diesen Weg kann einerseits ein
        
        
          Managed-Services-Providing-Modell
        
        
          auch bei der Überlassung von Zeitar-
        
        
          beitnehmern rechtssicher umgesetzt
        
        
          werden und andererseits eine größtmög-
        
        
          liche Entlastung des Kundenunterneh-
        
        
          mens erreicht werden.