Personalmagazin 11/2016 - page 63

RECHT
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URTEILSDIENST 63
BEFRISTUNG NACH HEIMARBEIT
ZUSAMMENFASSUNG
Ein Arbeitsvertrag kann auch ohne sachlichen
Grund bis zu zwei Jahren kalendermäßig befristet werden, wenn
zwischen den Parteien zuvor ein Heimarbeitsverhältnis bestand.
RELEVANZ
Grundsätzlich ist eine sachgrundlose Befristung nach § 14
Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht zulässig,
wenn mit demselben Arbeitgeber direkt zuvor ein befristetes oder
unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Im konkreten Fall
erhielt eine Frau nach gut einem Jahr als Heimarbeiterin einen
befristeten Arbeitsvertrag für insgesamt zwei Jahre. Ihre Klage auf
Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung
endete, lehnte das BAG dann jedoch ab. Das zuvor ausgeübte Heim-
arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz) sei kein Arbeitsver-
hältnis im Sinne von § 14 Abs. 2 TzBfG.
URLAUB NACH KÜNDIGUNGSPROZESS
ZUSAMMENFASSUNG
Ein Arbeitnehmer muss während eines lau-
fenden Kündigungsrechtsstreits selbst dafür Sorge tragen, seinen
Urlaub zu beantragen. Andernfalls verfällt der Urlaubsanspruch und
damit auch ein Schadensersatzanspruch.
RELEVANZ
Den Kündigungsschutzprozess hatte der Mitarbeiter
zwar gewonnen, beim Streit um den Urlaubsanspruch gab das LAG
jedoch dem Arbeitgeber Recht. Weil der Arbeitnehmer während
des Kündigungsprozesses keinen Urlaub beantragt hatte, berief sich
der Arbeitgeber im Folgejahr darauf, dass der Urlaub verfallen sei.
Dem folgte das LAG: Ein Kündigungsrechtsstreit sei kein dringender
betrieblicher Grund, um den Urlaub am Jahresende zu übertragen.
Schließlich sei der Mitarbeiter dadurch nicht gehindert gewesen,
Urlaub zu beantragen und erteilt zu bekommen.
Quelle
LAG München, Urteil vom 20.4.2016, Az. 11 Sa 983/15
Quelle
BAG, Urteil vom 24.8.2016, Az. 7 AZR 342/14
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