RECHT
          
        
        
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          URTEILSDIENST 63
        
        
          
            BEFRISTUNG NACH HEIMARBEIT
          
        
        
          
            ZUSAMMENFASSUNG
          
        
        
          Ein Arbeitsvertrag kann auch ohne sachlichen
        
        
          Grund bis zu zwei Jahren kalendermäßig befristet werden, wenn
        
        
          zwischen den Parteien zuvor ein Heimarbeitsverhältnis bestand.
        
        
          
            RELEVANZ
          
        
        
          Grundsätzlich ist eine sachgrundlose Befristung nach § 14
        
        
          Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht zulässig,
        
        
          wenn mit demselben Arbeitgeber direkt zuvor ein befristetes oder
        
        
          unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Im konkreten Fall
        
        
          erhielt eine Frau nach gut einem Jahr als Heimarbeiterin einen
        
        
          befristeten Arbeitsvertrag für insgesamt zwei Jahre. Ihre Klage auf
        
        
          Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung
        
        
          endete, lehnte das BAG dann jedoch ab. Das zuvor ausgeübte Heim-
        
        
          arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz) sei kein Arbeitsver-
        
        
          hältnis im Sinne von § 14 Abs. 2 TzBfG.
        
        
          
            URLAUB NACH KÜNDIGUNGSPROZESS
          
        
        
          
            ZUSAMMENFASSUNG
          
        
        
          Ein Arbeitnehmer muss während eines lau-
        
        
          fenden Kündigungsrechtsstreits selbst dafür Sorge tragen, seinen
        
        
          Urlaub zu beantragen. Andernfalls verfällt der Urlaubsanspruch und
        
        
          damit auch ein Schadensersatzanspruch.
        
        
          
            RELEVANZ
          
        
        
          Den Kündigungsschutzprozess hatte der Mitarbeiter
        
        
          zwar gewonnen, beim Streit um den Urlaubsanspruch gab das LAG
        
        
          jedoch dem Arbeitgeber Recht. Weil der Arbeitnehmer während
        
        
          des Kündigungsprozesses keinen Urlaub beantragt hatte, berief sich
        
        
          der Arbeitgeber im Folgejahr darauf, dass der Urlaub verfallen sei.
        
        
          Dem folgte das LAG: Ein Kündigungsrechtsstreit sei kein dringender
        
        
          betrieblicher Grund, um den Urlaub am Jahresende zu übertragen.
        
        
          Schließlich sei der Mitarbeiter dadurch nicht gehindert gewesen,
        
        
          Urlaub zu beantragen und erteilt zu bekommen.
        
        
          
            Quelle
          
        
        
          LAG München, Urteil vom 20.4.2016, Az. 11 Sa 983/15
        
        
          
            Quelle
          
        
        
          BAG, Urteil vom 24.8.2016, Az. 7 AZR 342/14