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          11/16  personalmagazin
        
        
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          zur Tätigkeitsumgestaltung zu ergrei-
        
        
          fen. Im konkreten Fall stellte sich heraus,
        
        
          dass der Mitarbeiter bei seiner Wettfahrt
        
        
          schon gar keinen Führerschein mehr ge-
        
        
          habt hatte. Diesen hatte er – man höre
        
        
          und staune – anlässlich einer alkoholi-
        
        
          sierten Dienstfahrt mit dem Fahrzeug
        
        
          seines Arbeitgebers schon ein Jahr zuvor
        
        
          verloren und dabei laut Urteil „zugleich
        
        
          eine Straßenbahnhaltestelle, die Halte-
        
        
          stellenbegrenzung, eine Straßenlaterne
        
        
          und ein Bauzaun beschädigt“.
        
        
          Es drängt sich die Frage auf, wie der
        
        
          Mitarbeiter seine Tätigkeit als Autover-
        
        
          käufer in seiner bestehenden führer-
        
        
          scheinlosen Zeit hinbekommen hat. Zu
        
        
          auswärtigen Terminen, so die kleinlaute
        
        
          Erklärung des Arbeitgebers, habe stets
        
        
          ein anderer Mitarbeiter abgestellt wer-
        
        
          den müssen. Man habe dies geduldet,
        
        
          weil der Kläger in der Tat sehr gute Ver-
        
        
          kaufszahlen habe vorweisen können und
        
        
          er stets versichert habe, er werde den
        
        
          Führerschein in Kürze wieder zurück-
        
        
          erlangen. Beim jetzigen Wiederholungs-
        
        
          fall, so das Argument des Autohauses
        
        
          könne man allerdings nicht mehr davon
        
        
          ausgehen, dass der Mitarbeiter „in Kür-
        
        
          ze“ seine Fahrerlizenz zurückerhalte.
        
        
          Aufgrund der schweren verkehrsrecht-
        
        
          lichen Verfehlung müsse man vielmehr
        
        
          sogar damit rechnen, dass dem Mitar-
        
        
          beiter sogar auf Lebenszeit der Führer-
        
        
          schein entzogen werde.
        
        
          Nun trat der Kläger die Flucht nach
        
        
          vorne an und versuchte, diese Prognose
        
        
          mit der Erklärung zu widerlegen, dass
        
        
          es sich bei dem angeblichen Wettrennen
        
        
          in Wirklichkeit um die Verfolgung eines
        
        
          Autodiebs gehandelt habe. Dazu gab er
        
        
          eine geradezu abenteuerliche Geschich-
        
        
          te zu Protokoll (siehe Kasten).
        
        
          Kündigungsgrund 2:
        
        
          Normen wiederholt missachtet
        
        
          Zu einer Entscheidung des Gerichts
        
        
          unter dem Aspekt des fehlenden Füh-
        
        
          rerscheins kam es jedoch nicht. Denn
        
        
          das Autohaus hatte als zusätzlichen
        
        
          Kündigungsgrund vorgetragen, dass
        
        
          sich der Kläger durch sein Verhalten als
        
        
          ungeeignet gezeigt habe, weiter für sei-
        
        
          nen Arbeitgeber als Automobilverkäufer
        
        
          tätig zu sein. Das wiederholte Führen
        
        
          eines Fahrzeugs im alkoholisierten Zu-
        
        
          stand und ohne die nötige Fahrerlaubnis
        
        
          zeige, dass er nicht gewillt sei, sich an
        
        
          die von der Gesellschaft gegebenen Nor-
        
        
          men und Vorgaben seines Arbeitgebers
        
        
          zu halten und diese zu akzeptieren. Das
        
        
          Autohaus wolle nicht riskieren, einen
        
        
          Mitarbeiter zu beschäftigen, der in die-
        
        
          ser Weise wiederholt allgemeingültige
        
        
          Normen missachte und dabei leichtfer-
        
        
          tig riskiere, dass vielleicht in Zukunft
        
        
          Menschen oder auch Fahrzeuge von
        
        
          Kunden oder seines Arbeitgebers zu
        
        
          Schaden kommen. Zumal auch die Be-
        
        
          richterstattungen in der Zeitung und in
        
        
          lokalen Fernsehsendern dem Ansehen
        
        
          des Unternehmens schaden würden.
        
        
          Diese Argumentation erwies sich als
        
        
          prozessabkürzend, denn sie führte das
        
        
          Gericht zielgerichtet auf eine Ausnahme
        
        
          vom eingangs geschilderten Grundsatz,
        
        
          nämlich, dass privates Fehlverhalten
        
        
          grundsätzlich nicht als Kündigungs-
        
        
          grund für eine verhaltensbedingte Kün-
        
        
          digung herhalten kann.
        
        
          BAG: Wann privates Verhalten einen
        
        
          Kündigungsgrund liefern kann
        
        
          Privates Verhalten, so gibt es auch das
        
        
          Bundesarbeitsgericht (BAG) in ständi-
        
        
          ger Rechtsprechung vor, kann dann aus-
        
        
          nahmsweise einen Kündigungsgrund
        
        
          darstellen, wenn es konkrete Auswir-
        
        
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          Kündigung führen.