69
        
        
          11/16  personalmagazin
        
        
          Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
        
        
        
          Schnittstelle zwischen dem Kunden und
        
        
          den Personaldienstleistern.
        
        
          Verbot des Kettenverleihs
        
        
          In Deutschland kann dieses Modell
        
        
          insbesondere beim Einsatz von Zeitar-
        
        
          beitnehmern nicht angewandt werden.
        
        
          Denn nach Auffassung der Bundesagen-
        
        
          tur für Arbeit (BA) ist ein sogenannter
        
        
          Kettenverleih unzulässig. Dieses Ver-
        
        
          bot besagt, dass ein Zeitarbeitnehmer
        
        
          nur von seinem Arbeitgeber (Verleiher)
        
        
          direkt an den Kunden (Entleiher) ver-
        
        
          liehen werden darf. Nicht gestattet ist,
        
        
          wenn ein Entleiher – der MSP – die ihm
        
        
          von einem Verleiher überlassenen Zeit-
        
        
          arbeitnehmer an einen anderen Entlei-
        
        
          her – der Kunde – weiter verleiht.
        
        
          Der Zeitarbeitnehmer darf nämlich
        
        
          nur zur Arbeitsleistung überlassen
        
        
          werden. Daher muss der Entleiher
        
        
          die Arbeitsleistung der Zeitarbeitneh-
        
        
          mer selbst entgegennehmen. Der MSP
        
        
          nimmt die Arbeitsleistung aber nicht
        
        
          selbst entgegen, sondern ausschließ-
        
        
          lich der Kunde. Ferner ist der MSP als
        
        
          Weiterverleiher nicht Arbeitgeber der
        
        
          Zeitarbeitnehmer. Eine Zwischenschal-
        
        
          tung eines MSP – wie bei dem „Princi-
        
        
          pal Model“ vorgesehen – ist daher nach
        
        
          überwiegender Ansicht nicht möglich.
        
        
          Durch die Rechtsprechung ist die Fra-
        
        
          ge, ob ein Kettenverleih zulässig ist oder
        
        
          nicht, zwar noch nicht verbindlich ent-
        
        
          schieden. Da die BA jedoch für Erteilung,
        
        
          Verlängerung, Versagung und Widerruf
        
        
          einer Arbeitnehmerüberlassungserlaub-
        
        
          nis zuständig ist, ist es empfehlenswert,
        
        
          deren Auffassung zu folgen.
        
        
          Die Rechtsfolgen eines unzulässigen
        
        
          Kettenverleihs richten sich danach, ob
        
        
          der Weiterverleiher – der MSP – eine
        
        
          Arbeitnehmerüberlassungserlaub-
        
        
          nis hat oder nicht: Hat er selbst keine
        
        
          solche Erlaubnis, liegt eine illegale
        
        
          Arbeitnehmerüberlassung vor. Die
        
        
          Rechtsfolgen richten sich nach § 9 und
        
        
          § 10 des Arbeitnehmerüberlassungs-
        
        
          gesetzes (AÜG). Insbesondere wird in
        
        
          einem solchen Fall ein Arbeitsverhältnis
        
        
          zwischen Entleiher und Zeitarbeitneh-
        
        
          mer fingiert. Als Entleiher ist bei dem
        
        
          unzulässigen Kettenverleih nach dem
        
        
          Landesarbeitsgericht Berlin-Branden-
        
        
          burg derjenige anzusehen, bei dem der
        
        
          Zeitarbeitnehmer tatsächlich beschäf-
        
        
          tigt wird, das heißt das Kundenunter-
        
        
          nehmen. Denn nur dieses übt für den
        
        
          konkreten Einsatz das ihm übertragene
        
        
          arbeitsbezogene Weisungsrecht aus
        
        
          (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.
        
        
          Dezember 2015, Az. 7 Sa 387/15).
        
        
          Hat der Weiterverleiher eine Arbeit-
        
        
          nehmerüberlassungserlaubnis, liegt
        
        
          zwar keine illegale Arbeitnehmerü-
        
        
          berlassung vor. Allerdings kann die
        
        
          Bundesagentur für Arbeit die Arbeit-
        
        
          nehmerüberlassungserlaubnis wegen
        
        
          Unzuverlässigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
        
        
          © JOHNMERLIN / ADOBE STOCK
        
        
          Zeitarbeit via Zentral-Verteiler:
        
        
          Das dürfte auch künftig rechtlich
        
        
          nicht zulässig sein. Vielmehr
        
        
          bedarf es eines direkten Vertrags
        
        
          mit den Dienstleistern.
        
        
          Bei dem außerhalb der Zeitarbeit in Deutschland verbreiteten Modell wird der „Mana-
        
        
          ged Services Provider“ (MSP) nicht nur Koordinator, sondern auch zum Vertragspartner.
        
        
          
            DAS PRINCIPAL-MODELL
          
        
        
          Kunde
        
        
          MSP-Vertrag
        
        
          Vertrag
        
        
          Dienstleister
        
        
          Dienstleister
        
        
          MSP
        
        
          Vertrag