Personalmagazin 11/2016 - page 69

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Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
Schnittstelle zwischen dem Kunden und
den Personaldienstleistern.
Verbot des Kettenverleihs
In Deutschland kann dieses Modell
insbesondere beim Einsatz von Zeitar-
beitnehmern nicht angewandt werden.
Denn nach Auffassung der Bundesagen-
tur für Arbeit (BA) ist ein sogenannter
Kettenverleih unzulässig. Dieses Ver-
bot besagt, dass ein Zeitarbeitnehmer
nur von seinem Arbeitgeber (Verleiher)
direkt an den Kunden (Entleiher) ver-
liehen werden darf. Nicht gestattet ist,
wenn ein Entleiher – der MSP – die ihm
von einem Verleiher überlassenen Zeit-
arbeitnehmer an einen anderen Entlei-
her – der Kunde – weiter verleiht.
Der Zeitarbeitnehmer darf nämlich
nur zur Arbeitsleistung überlassen
werden. Daher muss der Entleiher
die Arbeitsleistung der Zeitarbeitneh-
mer selbst entgegennehmen. Der MSP
nimmt die Arbeitsleistung aber nicht
selbst entgegen, sondern ausschließ-
lich der Kunde. Ferner ist der MSP als
Weiterverleiher nicht Arbeitgeber der
Zeitarbeitnehmer. Eine Zwischenschal-
tung eines MSP – wie bei dem „Princi-
pal Model“ vorgesehen – ist daher nach
überwiegender Ansicht nicht möglich.
Durch die Rechtsprechung ist die Fra-
ge, ob ein Kettenverleih zulässig ist oder
nicht, zwar noch nicht verbindlich ent-
schieden. Da die BA jedoch für Erteilung,
Verlängerung, Versagung und Widerruf
einer Arbeitnehmerüberlassungserlaub-
nis zuständig ist, ist es empfehlenswert,
deren Auffassung zu folgen.
Die Rechtsfolgen eines unzulässigen
Kettenverleihs richten sich danach, ob
der Weiterverleiher – der MSP – eine
Arbeitnehmerüberlassungserlaub-
nis hat oder nicht: Hat er selbst keine
solche Erlaubnis, liegt eine illegale
Arbeitnehmerüberlassung vor. Die
Rechtsfolgen richten sich nach § 9 und
§ 10 des Arbeitnehmerüberlassungs-
gesetzes (AÜG). Insbesondere wird in
einem solchen Fall ein Arbeitsverhältnis
zwischen Entleiher und Zeitarbeitneh-
mer fingiert. Als Entleiher ist bei dem
unzulässigen Kettenverleih nach dem
Landesarbeitsgericht Berlin-Branden-
burg derjenige anzusehen, bei dem der
Zeitarbeitnehmer tatsächlich beschäf-
tigt wird, das heißt das Kundenunter-
nehmen. Denn nur dieses übt für den
konkreten Einsatz das ihm übertragene
arbeitsbezogene Weisungsrecht aus
(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.
Dezember 2015, Az. 7 Sa 387/15).
Hat der Weiterverleiher eine Arbeit-
nehmerüberlassungserlaubnis, liegt
zwar keine illegale Arbeitnehmerü-
berlassung vor. Allerdings kann die
Bundesagentur für Arbeit die Arbeit-
nehmerüberlassungserlaubnis wegen
Unzuverlässigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
© JOHNMERLIN / ADOBE STOCK
Zeitarbeit via Zentral-Verteiler:
Das dürfte auch künftig rechtlich
nicht zulässig sein. Vielmehr
bedarf es eines direkten Vertrags
mit den Dienstleistern.
Bei dem außerhalb der Zeitarbeit in Deutschland verbreiteten Modell wird der „Mana-
ged Services Provider“ (MSP) nicht nur Koordinator, sondern auch zum Vertragspartner.
DAS PRINCIPAL-MODELL
Kunde
MSP-Vertrag
Vertrag
Dienstleister
Dienstleister
MSP
Vertrag
1...,59,60,61,62,63,64,65,66,67,68 70,71,72,73,74,75,76,77,78,79,...84
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