personalmagazin  11/16
        
        
          62
        
        
          
            RECHT
          
        
        
          _
        
        
          NEWS
        
        
          Bei Fragen wenden Sie sich bitte an 
        
        
        
          
            Meldewesen
          
        
        
          Für eine vorübergehende Tätigkeit im europäischen Ausland ist eine sogenannte A1-Bescheinigung erforderlich. Um auf
        
        
          die immer spontaneren Arbeitseinsätze zu reagieren, erfolgen der Antrag und die Bescheinigung künftig maschinell. Die Details zu diesem
        
        
          neuen Dialog werden nun festgelegt. Nach zwei Jahren Probelauf soll das Verfahren für Arbeitgeber verpflichtend werden.
        
        
          
            Monatswerte
          
        
        
          Die Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft orientieren sich an der Entwicklung der Verbraucherpreise. Die
        
        
          maßgeblichen Werte für Sachbezüge werden sich ab 1. Januar 2017 lediglich für die freie Verpflegung erhöhen. Der Monatswert für Verpfle-
        
        
          gung wird voraussichtlich 241 Euro betragen, der für Unterkunft und Miete bleibt gegenüber 2016 voraussichtlich unverändert bei 223 Euro.
        
        
          
            Mutterschutz
          
        
        
          Noch scheint das letzte Wort zur Reform des Mutterschutzgesetzes – unter anderem sollen künftig auch Studentinnen und
        
        
          Schülerinnen Mutterschutz beanspruchen können – nicht gesprochen. Bei einer Anhörung im Bundestags-Familienausschuss forderten nun
        
        
          Verbände und Gewerkschaften Nachbesserungen. Arbeitgebervertreter halten die Neuregelung für nicht praxisgerecht und zu bürokratisch.
        
        
          
            NEWS DES MONATS
          
        
        
          
            +++ Ak t ue l l e News +++ H i n te rg r ünde +++ t äg l i c h un te r 
          
        
        
        
          
            ++
          
        
        
          Neue Arbeitsstättenverordnung
        
        
          N
        
        
          ach langem Hin und Her hat der Bundesrat die Novellierung der
        
        
          Arbeitsstättenverordnung beschlossen. Der Streit um abschließbare
        
        
          Kleiderschränke und Kontrollpflichten des Arbeitgebers für Mitarbei-
        
        
          ter imHomeoffice scheint nun beigelegt. Die Vorschriften sind imVergleich zu
        
        
          dem im vergangenen Jahr vorgelegten Entwurf in einigen Punkten geändert.
        
        
          So hatte es damals einigen Wirbel um abschließbare Kleiderschränke ge-
        
        
          geben. In der nun aktuellen Version soll eine Kleiderablage zur Verfügung
        
        
          stehen, sofern keine Umkleideräume vorhanden sind. Diese muss jedoch
        
        
          nicht abschließbar sein. Auch die Fensterregelung war vergangenes Jahr noch
        
        
          umstritten. Zwar hat sich an der grundsätzlichen Forderung nach natürlichem
        
        
          Licht nichts geändert. Es gibt nun allerdings Ausnahmeregelungen für „Ar-
        
        
          beitsräume, bei denen die tatsächlichen Gegebenheiten eine Sichtverbindung
        
        
          nach außen faktisch nicht oder nur mit unvertretbaren Kosten zulassen“, wie
        
        
          es in der Begründung zum Änderungsantrag des Bundesrats heißt.
        
        
          
            Nur vier Zentimeter fehlen
          
        
        
          
            NACHGEMESSEN
          
        
        
          Knapp vier Zentimeter war die Bewer-
        
        
          berin zu klein für die Zulassung zur Pi-
        
        
          lotenausbildung. Sie klagte und das LAG
        
        
          Köln stellte – bereits vor zwei Jahren –
        
        
          fest: Weibliche Bewerber werden durch
        
        
          eine Tarifvertragsnorm diskriminiert, die
        
        
          für Piloten eine notwendige Körpergrö-
        
        
          ße vorsieht. Eine AGG-Entschädigung
        
        
          lehnten die Richter damals dennoch ab,
        
        
          aus formalen Gründen. Vor Kurzem hat-
        
        
          te nun der VGH Hessen über die Klage
        
        
          einer Bewerberin zu entscheiden, der
        
        
          vier Zentimeter zur Tauglichkeit für den
        
        
          Polizeidienst fehlten. Grundlage war
        
        
          die in einer Dienstvorschrift festgelegte
        
        
          Mindestgröße (und der genaue Blick
        
        
          des Polizeiarztes – im Ausweis waren
        
        
          nämlich die geforderten 1,60 Meter
        
        
          eingetragen). Dies empfand die Bewer-
        
        
          berin – gerade für weibliche Kandidaten
        
        
          – diskriminierend. Für den VGH war die
        
        
          Benachteiligung aber gerechtfertigt.
        
        
          Schließlich erforderten die für Polizisten
        
        
          notwendigen Halte- und Hebetechniken
        
        
          körperliche Mindestvoraussetzungen.
        
        
          © ANDREY_POPOV / SHUTTERSTOCK.COM
        
        
          Der Streit um abschließbare Kleiderschränke scheint nun beigelegt.