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WICHTIGE SCHWELLENWERTE FÜR DIE PRAXIS
QUELLE: KLIEMT & VOLLSTÄDT
Die Übersicht zeigt in der Praxis wichtige arbeitsrechtliche Schwellenwerte. Neben der Norm selbst ist vor allem der Anknüpfungspunkt
entscheidend, also zum Beispiel die organisatorische Einheit, auf die sich der gesetzlich vorgeschriebene Schwellenwert jeweils bezieht.
Schwellen-
wert
Anknüpfungs-
punkt
Norm
Anmerkungen
1
Betrieb
§§ 2 ff. ASiG Gegebenenfalls Bestellung eines Betriebsarztes oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit.
2
Betrieb
§ 26 DGUV
Bestellung eines Ersthelfers (gegebenenfalls mehrere Ersthelfer bei mehr als 20 Versicherten).
1 bis 50
Unternehmen
§ 1a AÜG
Erlaubnisfreie Arbeitnehmerüberlassung zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen
bis zur Dauer von zwölf Monaten.
5
Betrieb
§ 23 KSchG
Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004
begonnen hat.
5
Betrieb
§ 94 SGB IX
Wahl einer Schwerbehindertenvertretung ab fünf schwerbehinderten Menschen.
5
Betrieb
§ 60 BetrVG
Einrichtung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ab fünf minderjährigen
Arbeitnehmern oder Azubis unter 25 Jahren.
5
Betrieb
§§ 1, 9 BetrVG Ein Betriebsrat ist wählbar (siehe Norm für Gremiengröße).
10
Betrieb
§ 4f BDSG
Gegebenenfalls Bestellung eines Datenschutzbeauftragten.
Betrieb
§ 1 SprAuG
Bildung eines Sprecherausschusses (zehn leitende Angestellte).
Mehr als 10 Betrieb
§ 23 KSchG
Regelmäßig Kündigungsschutz nach KSchG (ohne Altbeschäftigte).
11
Arbeitsstätte
§ 6 Abs. 3
ArbStättV
Einrichtung eines Pausenraums (gegebenenfalls auch bei weniger als zehn Arbeitnehmern
wegen Sicherheitsanforderungen).
16
Unternehmen
§ 3 PflegeZG Arbeitnehmer können Anspruch auf Pflegezeit geltend machen.
Unternehmen
§ 8 TzBfG
§ 15 BEEG
Es kann Anspruch auf Teilzeit oder Anspruch auf Elternteilzeit bestehen.
20
Unternehmen
§ 99 BetrVG
Der Betriebsrat muss bei personellen Einzelmaßnahmen beteiligt werden.
Unternehmen
§ 111 BetrVG Der Betriebsrat bestimmt bei Betriebsänderungen mit.
Unternehmen
§ 22 SGB VII
Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten.
Unternehmen
§§ 71, 77
SGB IX
Beschäftigungsquote fünf Prozent schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Ausgleichsabgabe.
Ausnahmeregelungen für kleinere Unternehmen.
Betrieb
§ 17 KSchG
Pflicht zur Erstattung einer Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit
(Schwellenwerte s. Norm).
Betrieb
§ 11 ASiG
Bildung eines Arbeitsschutzausschusses.
Unternehmen
§ 22 SGB VII
Bestellung von Sicherheitsbeauftragten.
26
Unternehmen
§ 2 FPfZG
Arbeitnehmer können Anspruch auf Familienpflegezeit geltend machen.
100
Arbeitsstätte
§ 38
ArbStättV
Einrichtung Sanitätsraum bei besonderen Unfallgefahren (ansonsten verpflichtend
ab 1.000 Arbeitnehmern).
101
Unternehmen
§ 106 BetrVG Bildung eines Wirtschaftsausschusses.
Betrieb
§ 92a BetrVG Begründungspflichten gegenüber BR zur Beschäftigungssicherung und -förderung.
Betrieb
§§ 28, 29
BetrVG
BR kann Betriebsausschüsse und Arbeitsgruppen bilden.
200
Betrieb
§ 38 BetrVG
Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes von der Arbeit (weitere Betriebsratsmitglieder
freizustellen nach Betriebsgröße).
201
Betrieb
§ 27 BetrVG
Der Betriebsrat bildet Betriebsratsausschuss.
300
Unternehmen
§ 111 BetrVG Betriebsrat kann bei Betriebsänderungen einen Berater hinzuziehen.
501
Unternehmen
§ 1 DrittelbG Ein Drittel des Aufsichtsrates ist mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen
(KGaA, AG, GmbH, VVaG, Gen).
Betrieb
§ 95 BetrVG
Betriebsrat kann Aufstellung v. Personalauswahl-Richtlinien verlangen.
1.001
Unternehmen
§ 3 EBRG
Gründung eines Europäischen Betriebsrats möglich.
2.001
Unternehmen
§§ 1, 7 MitbestG Aufsichtsrat ist zur Hälfte mit Arbeitnehmer-Vertretern zu besetzen
(KGaA, AG, GmbH, VVaG, Gen).