RECHT
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URTEILSDIENST 63
BONUS NACH ERMESSEN
ZUSAMMENFASSUNG
Klauseln in Arbeitsverträgen, wonach ein Bo-
nus nur nach billigem Ermessen ausbezahlt wird, sind zulässig. Ent-
spricht die Entscheidung des Arbeitgebers, keinen Bonus zu zahlen,
nicht billigem Ermessen, legt das Gericht die Höhe des Bonus fest.
RELEVANZ
Arbeitgeber können eine vertraglich zugesagte Bo-
nuszahlung ohne triftige Begründung nicht ausfallen lassen. Sie
müssen ihre Entscheidung zur Höhe der Zahlung oder ihres Wegfalls
dem Arbeitnehmer ausreichend darlegen. Im konkreten Fall hatte
ein Banker auf die im Arbeitsvertrag versprochene, aber nicht ge-
nau bezifferte Bonuszahlung gepocht. Das BAG gab ihm Recht: Die
Entscheidung des Arbeitgebers über die Höhe eines Bonusanspruchs
unterliegt der gerichtlichen Überprüfung. Teilt das Gericht die Ein-
schätzung des Arbeitgebers nicht, ist § 315 Abs. 3 BGB zu beachten.
SCHWERBEHINDERTE BEWERBER
ZUSAMMENFASSUNG
Wird ein schwerbehinderter Bewerber für
eine Stelle im öffentlichen Dienst – entgegen der gesetzlichen
Regelung des § 82 Satz 2 SGB IX – nicht zum Vorstellungsgespräch
eingeladen, kann dies bereits für die Vermutung genügen, dass er
aufgrund seiner Behinderung aus dem Auswahlverfahren vorzeitig
ausgeschieden ist und dadurch benachteiligt wurde.
RELEVANZ
Das Urteil bestätigt erneut, wie schnell öffentliche
Arbeitgeber beim Umgang mit behinderten Bewerbern in den Ver-
dacht der Diskriminierung geraten können. Gerade im ersten Schritt
der Sichtung zieht das Argument, die Bewerbung eines schwerbe-
hinderten Bewerbers sei nicht aussagekräftig genug oder sie erfülle
nicht alle Anforderungen, regelmäßig nicht. Deshalb nicht zu einem
Vorstellungsgespräch einzuladen, birgt ein Risiko für Arbeitgeber.
Quelle
BAG, Urteil vom 11.8.2016, Az. 8 AZR 375/15
Quelle
BAG, Urteil vom 3.8. 2016, Az. 10 AZR 710/14