personalmagazin 10/2016 - page 23

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cherstellen, dass dieser angemessene
technische und organisatorische Maß-
nahmen zur Datensicherheit trifft.
Frage 7: Wie sind Vertrag und die AGB
passend zu gestalten?
Für den Crowdsourcer ist es unerläss-
lich, dass seine Interessen imVertragmit
Crowdworkern beziehungsweise Platt-
form-Betreibern angemessen berück-
sichtigt sind. Da regelmäßig Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB) sowohl im
Verhältnis zwischen Crowdworker und
Plattform-Betreiber wie auch zwischen
Plattform-Betreiber und Crowdsourcer
zur Anwendung kommen, muss er bei-
de Regelwerke sorgfältig prüfen und
gegebenenfalls Anpassungen oder indi-
viduelle Zusatzvereinbarungen fordern.
Im Rahmen der Prüfung ist besonderes
Augenmerk auf Klauseln zu richten, die
intransparent oder überraschend sind
(§ 305c BGB) oder die den Crowdworker
unangemessen benachteiligen (§ 307
BGB). Unwirksam wären etwa willkürli-
che Ablehnungsrechte in Bezug auf die
Arbeitsergebnisse der Crowdworker, die
deren Vergütungsanspruch entfallen
lassen, oder Klauseln, die entgegen §§
32, 32a UrhG im Voraus einen Verzicht
der Crowdsourcer auf eine angemesse-
ne Vergütung anordnen. Zudem sollte
der Crowdsourcer die Prozesse auf der
Plattform für den Vertragsschluss und
insbesondere die wirksame Einbezie-
hung der AGB prüfen, da anderenfalls
die gesetzlichen Regeln zur Anwendung
kommen. Schließlich sind die AGB und
sonstigen Vertragswerke zu Dokumen-
tationszwecken aufzubewahren.
DIETMAR HEISE
ist Rechts-
anwalt und Partner der
Luther Rechtsanwaltsgesell-
schaft mbH.
CARSTEN SENZE
ist Rechts-
anwalt und Partner der
Luther Rechtsanwaltsgesell-
schaft mbH.
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