personalmagazin 10/2016 - page 21

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10/16 personalmagazin
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
erledigen zu lassen. Betriebsbedingte
Kündigungen sind folglich dem Grun-
de nach zulässig; die größeren Fragen
stecken im Detail des Einzelfalls. Der
Betriebsrat hat aus verschiedenen Grün-
den mitzubestimmen.
Frage 3: Crowdwork als Arbeitsvertrag
oder Preisausschreiben?
Tritt das Unternehmen mit dem Crowd-
worker in direkten Kontakt – fungiert
die Plattform also nur als Vermittler –,
so kann es gelten, ein Arbeitsverhältnis
zu vermeiden. Nach der üblichen Defi-
nition des Arbeitsverhältnisses dürfte
dies regelmäßig gelingen: Der Crowd-
sourcer erteilt üblicherweise an Crowd-
worker keine Weisungen hinsichtlich
Zeit, Ort und Art der Arbeitsausfüh-
rung. Schon gar nicht werden Crowd-
worker in die unternehmerische Or-
ganisation eingebunden, zum Beispiel
durch Einrichtung eines Arbeitsplatzes
oder E-Mail-Accounts. Die Risiken sind
für den Crowdsourcer regelmäßig weit
geringer als im Falle eines Einsatzes
von freien Mitarbeitern in der realen,
nicht virtuellen Welt. Allerdings wird
diskutiert, dass Crowdwork als Heimar-
beit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG)
zu betrachten sei. In diesem Fall wären
neben dem speziellen Gesetz eine Reihe
von Regeln des Arbeitsrechts zumindest
in lockerer Form anzuwenden, auch die
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Die Aufgaben werden zuweilen so in
die Crowd gegeben, dass alle Interessier-
ten eine Lösung vorschlagen können und
der Crowdsourcer sodann aussucht, wel-
che Lösung er nimmt und verwertet. Das
deutsche Recht wertet diese Vorgehens-
weise als Preisausschreiben im Sinne
des § 661 BGB. Rudimentäre Regelungen
hält das deutsche Recht auch für dieses
Rechtsverhältnis bereit. Vor allem: Wenn
der Crowdsourcer Rechte an der Lösung
übertragen bekommen will (siehe Frage
5), ist das zuvor in der Ausschreibung
(„Auslobung“) anzukündigen.
Betraut das Unternehmen hingegen ei-
nen Crowdworker – gegebenenfalls nach
einem Auswahlverfahren – mit der Ar-
beit, so wird nach deutschem Verständ-
nis je nach Arbeit ein Werkvertrag oder
(freier) Dienstvertrag zustande kommen.
Frage 4: Worauf kommt es bei zwei-
stufiger Vertragsgestaltung an?
Schaltet ein Crowdsourcer die Platt-
form als Dienstleister ein, die selbst
die vertraglichen Bindungen zu dem
Crowdworker eingehen soll, so geraten
arbeitsrechtliche Implikationen für das
Unternehmen in weite Ferne. Zwischen
Crowdsourcer und Crowdworker sollten
keinerlei vertragliche Beziehungen ent-
stehen, die als Arbeitsvertrag umgedeu-
tet werden könnten. Und selbst wenn
der Plattformbetreiber ungeschickte
Gestaltungen (und deren Umsetzung in
der Praxis) wählt, sollte etwa die Gefahr,
dass über die Konstruktion unerlaubter
Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeits-
verhältnis zwischen Unternehmen und
Crowdworker konstruiert wird, sehr ge-
ring sein. Es wird regelmäßig an der Ein-
bindung des Crowdworkers in die Un-
ternehmensorganisation einschließlich
arbeitsvertraglicher Weisungen fehlen.
Wenn allerdings die Arbeit des Crowd­
workers als Heimarbeit zu qualifizieren
wäre, so wäre das Unternehmen nicht
aus dem Risiko: Der Plattformbetreiber
wäre dann als Zwischenmeister nach §
2 Abs. 3 HAG zu qualifizieren, der die
arbeitsvertraglichen Pflichten zwischen
Crowdsourcer und Crowdworker mittelt.
Frage 5: Welche Rechte bestehen an
den Arbeitsergebnissen?
Im Hinblick auf die Arbeitsergebnisse
der Crowdworker ist für den Crowd-
sourcer vor allem entscheidend, dass
er diese umfassend für seine Zwecke
auswerten und nutzen darf. Bei den Ar-
beitsergebnissen kann es sich um sehr
Externe Arbeitskräfte zu koor-
dinieren erfordert rechtliche
Vereinbarungen zum Beispiel
zu den Arbeitsergebnissen
oder zum Datenschutz.
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