personalmagazin 10/2016 - page 22

personalmagazin 10/16
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TITEL
_CROWDWORKING
unterschiedliche Leistungen handeln,
zum Beispiel Software, Texte, Logos,
Designs und andere kreative Leistun-
gen oder auch technische Verfahren
und Konstruktionen. Diese Arbeitser-
gebnisse können durch Urheberrechte
oder andere gewerbliche Schutzrechte
geschützt sein. So kann bei Software ein
Schutz nach § 69a Urheberrechtsgesetz
(UrhG) und bei Texten, Logos oder an-
deren kreativen Leistungen ein Schutz
nach § 2 UrhG vorliegen. Designs kön-
nen nach § 2 Designgesetz (DesignG)
und technische Verfahren und Konst-
ruktionen nach § 1 Patentgesetz (PatG)
geschützt sein. Dabei weisen die gesetz-
lichen Regelungen das jeweilige Schutz-
recht allerdings derjenigen Person zu,
die den Schutzgegenstand geschaffen
beziehungsweise erfunden hat. So ist
Urheber derjenige, der als Schöpfer das
Werk geschaffen hat. Das Recht auf ein
Design steht nach § 7 Abs. 1 DesignG
dem Entwerfer und das Recht auf ein
Patent nach § 6 PatG dem Erfinder zu.
Die Rechte an den Arbeitsergebnis-
sen liegen somit grundsätzlich bei den
Crowdworkern. Dabei kann gerade bei
Crowdworking-Aufträgen der Fall auf-
treten, dass mehrere Personen als so-
genannte Miturheber, Miterfinder oder
Mitentwerfer beteiligt sind.
Zwar sehen einige gesetzliche Rege-
lungen vor, dass die Rechte an einem
Design oder die Nutzungsrechte an ur-
heberrechtlich geschützten Werken und
Software, die im Rahmen eines beste-
henden Arbeitsverhältnisses geschaffen
wurden, dem Arbeitgeber zustehen (§ 7
Abs. 2 DesignG, §§ 43, 69b Abs. 1 UrhG).
Da jedoch zwischen dem Crowdworker
und dem Crowdsourcer regelmäßig
kein Arbeitsverhältnis besteht und der
Crowdworker somit nicht als Arbeitneh-
mer anzusehen ist, kann sich der Crowd­
sourcer hinsichtlich der Rechte an den
Arbeitsergebnissen nicht auf diese Vor-
schriften berufen.
Vielmehr muss der Crowdsourcer
durch vertragliche Regelungen – entwe-
der direkt mit den Crowdworkern oder
über den zwischengeschalteten Platt-
form-Betreiber – sicherstellen, dass ihm
von jedem Crowdworker dessen Rechte
am jeweiligen Arbeitsergebnis im Wege
der Abtretung übertragen beziehungs-
weise bei urheberrechtlich geschützten
Werken und Software die in zeitlicher,
räumlicher und inhaltlicher Hinsicht
notwendigen sowie gegebenenfalls über-
tragbaren und unterlizenzierbaren Nut-
zungsrechte eingeräumt werden.
ImHinblick auf sonstige Arbeitsergeb-
nisse, die nicht durch das Urheberrecht
et cetera geschützt sind, muss ebenfalls
vertraglich geregelt werden, dass diese
dem Crowdsourcer zustehen. Zudem
sollte in diesem Fall durch Klauseln
zur Geheimhaltung und Löschung der
Arbeitsergebnisse beim Crowdworker
sichergestellt werden, dass der Crowd­
worker diese Arbeitsergebnisse ver-
traulich behandelt und nicht für eigene
ZweckeoderdieZweckeDritterverwertet.
Frage 6: Was ist zum Datenschutz und
zur Datensicherheit zu beachten?
Ferner müssen Crowdsourcer gege-
benenfalls datenschutzrechtliche Vor-
schriften berücksichtigen. Dies kann
beispielsweise der Fall sein, wenn sie
personenbezogene Daten ihrer Kunden
oder Nutzer für Analyse- oder Recher-
chearbeiten an Crowdworker über-
mitteln. Hier muss der Crowdsourcer
prüfen, ob die Übermittlung der perso-
nenbezogenen Daten an Crowdworker
etwa durch Einwilligung der Kunden
beziehungsweise Nutzer oder durch ei-
nen gesetzlichen Erlaubnistatbestand
gedeckt ist. Ist dies nicht der Fall, muss
über alternative Gestaltungsmöglich-
keiten nachgedacht werden. So wäre
beispielsweise denkbar, dass die Crowd-
worker personenbezogene Daten im
Auftrag des Crowdsourcers verarbeiten.
Allerdings wäre hierfür eine schriftliche
Auftragsdatenverarbeitungsvereinba-
rung (ADV) gemäß § 11 BDSG zwischen
dem Crowdsourcer und dem Crowdwor-
ker erforderlich. Eine schriftliche ADV
mit Crowdworkern bedeutet für den
Crowdsourcer jedoch einen hohen admi-
nistrativen Aufwand und ist insbeson-
dere bei Crowdworking-Plattformen, bei
denen der Vertrag in der Regel elektro-
nisch geschlossen wird, nur schwer um-
setzbar. Eine weitere Alternative kann
die Anonymisierung der Kunden- oder
Nutzerdaten sein. In diesem Fall muss
der Crowdsourcer allerdings sicherstel-
len, dass eine Zuordnung der Daten zu
einer Person nicht mehr oder nur noch
mit einem erheblichen und unverhält-
nismäßig großen Aufwand an Zeit, Kos-
ten und Arbeitskraft möglich ist.
Daneben muss der Crowdsourcer auch
die datenschutzrechtlichen Belange der
Crowdworker selbst beachten. Dies gilt
zum einen für die Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten, sofern der
Crowdsourcer sie erhält, insbesondere
aber für Maßnahmen zur Überwachung
und Kontrolle der Crowdworker, die de-
ren Recht auf informationelle Selbstbe-
stimmung berühren können. Hier muss
der Crowdsourcer prüfen, auf welcher
Rechtsgrundlage er solche Maßnahmen
durchführen darf und ob er hierfür gege-
benenfalls eine Einwilligung der Crowd-
worker benötigt. Falls personenbezogene
oder andere sensible Unternehmens-
daten auf der Crowdworking-Plattform
gespeichert und verarbeitet werden,
muss der Crowdsourcer schließlich
auch gegenüber dem Plattform-Betrei-
ber durch vertragliche Regelungen si-
Der Crowdsourcer muss
in vertraglichen Regeln
sicherstellen, dass ihm
von jedem Crowdworker
dessen Rechte am jewei-
ligen Arbeitsergebnis
eingeräumt werden.
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