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          09/15  personalmagazin
        
        
          Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
        
        
        
          beitnehmers zu machen, folgt aber, dass
        
        
          das BEM nur dann stattfindet, wenn der
        
        
          Arbeitnehmer damit einverstanden ist.
        
        
          Allzu oft stimmt der Arbeitnehmer dem
        
        
          BEM in der Praxis tatsächlich nicht zu.
        
        
          Damit ist der Arbeitgeber aber nicht
        
        
          in jedem Fall auf der sicheren Seite.
        
        
          Die Ablehnung des Arbeitnehmers hilft
        
        
          dem Arbeitgeber in einem anschlie-
        
        
          ßenden Kündigungsschutzprozess zu
        
        
          einer krankheitsbedingten Kündigung
        
        
          nur dann, wenn er ihn ausreichend auf
        
        
          die „Ziele des betrieblichen Eingliede-
        
        
          rungsmanagements“ sowie auf „Art und
        
        
          Umfang der hierfür erhobenen und ver-
        
        
          wendeten Daten“ hingewiesen hat. Die
        
        
          Anforderungen, die die Rechtsprechung
        
        
          an diesen Hinweis stellt, haben einen er-
        
        
          staunlichen Umfang angenommen.
        
        
          Die bloße Bezugnahme auf § 84 Abs. 2
        
        
          Satz 1 SGB IX ist nicht ausreichend. Dem
        
        
          Arbeitnehmer soll vielmehr erläutert-
        
        
          werden, dass das betriebliche Einglie-
        
        
          derungsmanagement der Klärung dient,
        
        
          • wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst
        
        
          überwunden,
        
        
          • wie einer erneuten Arbeitsunfähig-
        
        
          keit  vorgebeugt  und
        
        
          • wie das Arbeitsverhältnis erhalten
        
        
          werden  kann.
        
        
          Dem Mitarbeiter muss klargemacht
        
        
          werden,  dass  es  um  die  Grundlagen
        
        
          seiner Weiterbeschäftigung geht und
        
        
          dazu ein ergebnisoffenes Verfahren
        
        
          durchgeführt werden soll, in das auch
        
        
          er Vorschläge einbringen kann.
        
        
          Den Datenschutz nicht vergessen
        
        
          Des Weiteren ist der Arbeitnehmer da-
        
        
          rauf hinzuweisen, dass seine (Krank-
        
        
          heits-)Daten erhoben und verwendet
        
        
          werden sollen – wobei nur solche Daten
        
        
          erhoben werden, die erforderlich sind,
        
        
          um ein zielführendes, der Gesundung
        
        
          und Gesunderhaltung des Betroffenen
        
        
          dienendes BEM durchführen zu können.
        
        
          Der Arbeitnehmer muss folglich wissen,
        
        
          welche  Daten erhoben  und  gespeichert
        
        
          werden und inwieweit und für welche
        
        
          Zwecke sie der Arbeitgeber  erhält (BAG,
        
        
          Urteil vom 20. November 2014, Az. 2
        
        
          AZR 755/13). Sinnvollerweise schließen
        
        
          Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach
        
        
          der grundsätzlichen Bereitschaft des
        
        
          Arbeitnehmers zum BEM eine Daten-
        
        
          schutzvereinbarung.
        
        
          Neue Anforderungen des BAG
        
        
          Neuerdings betont das Bundesarbeits-
        
        
          gericht (BAG), dass dem Arbeitnehmer
        
        
          die Bedeutung des BEM für seine Wei-
        
        
          terbeschäftigung klargemacht werden
        
        
          muss. Dies ist wohl als eine Art krank-
        
        
          heitsbedingte Abmahnung zu verstehen.
        
        
          Nur, wenn der Arbeitnehmer weiß, dass
        
        
          seine Weiterbeschäftigung aufgrund der
        
        
          erheblichen Krankheitszeiten auf dem
        
        
          Prüfstand steht, kann er den Sinn – ge-
        
        
          gebenenfalls sogar die Notwendigkeit –
        
        
          des BEM richtig beurteilen.
        
        
          Vermutlich wird daher zu unterschei-
        
        
          den sein, ob der Arbeitnehmer erstmalig
        
        
          länger als sechs Wochen im Jahr arbeits-
        
        
          unfähig gewesen ist oder ob dies bereits
        
        
          mehrfach der Fall war, sodass eine ne-
        
        
          gative Gesundheitsprognose im Sinne
        
        
          des Kündigungsschutzrechts vorliegt.
        
        
          Im ersten Fall dürfte wohl ein allgemei-
        
        
          ner Hinweis auf die Bedeutung für die
        
        
          Weiterbeschäftigung genügen. Zieht
        
        
          ein verständiger Arbeitgeber – etwa im
        
        
          zweiten Fall – eine krankheitsbedingte
        
        
          Kündigung in Betracht, wird er konkret
        
        
          darauf hinweisen müssen, dass ohne die
        
        
          Durchführung des BEM geprüft werde,
        
        
          ob das Arbeitsverhältnis krankheitsbe-
        
        
          dingt gekündigt werde.
        
        
          Im Hinblick auf mögliche Rehabilita-
        
        
          tionsmaßnahmen hat das BAG es sogar
        
        
          für erforderlich gehalten, dem Arbeit-
        
        
          nehmer eine konkrete Frist mit Kün-
        
        
          digungsandrohung zu nennen. Selbst
        
        
          wenn innerbetrieblich keinerlei Maß-
        
        
          nahmen in Betracht kommen, verlangt
        
        
          § 84 Abs. 2 Satz 4 SGB IX, dass außer-
        
        
          betriebliche Rehabilitationsmaßnahmen
        
        
          geprüft werden. Das BAG spricht von
        
        
          der Überprüfung der Rehabilitationsbe-
        
        
          darfe. Wahrscheinlich gibt es aber keine
        
        
          Krankheit, bei der nicht eine Rehabili-
        
        
          tationsmaßnahme die Arbeitsfähigkeit
        
        
          verbessern könnte. Insofern ist diese
        
        
          Möglichkeit stets zu erörtern.
        
        
          Nach der Krankheit ist vor
        
        
          dem BEM: Dieses soll helfen,
        
        
          die Mitarbeiter zurück ins
        
        
          Boot zu bringen.