 
          personalmagazin  09/15
        
        
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            RECHT
          
        
        
          _
        
        
          NEWS
        
        
          Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
        
        
        
          Umgesetzte Mobilitätsrichtlinie
        
        
          E
        
        
          ine Änderung des Betriebsrentengesetzes sowie der flankieren-
        
        
          den steuerrechtlichen Regelungen, das wird die Umsetzung der
        
        
          EU-Mobilitätsrichtlinie in deutsches Recht voraussichtlich mit sich
        
        
          bringen. Anfang Juli hat das Bundeskabinett einen entsprechenden Ge-
        
        
          setzesentwurf beschlossen. Die Verabschiedung der Vorschriften ist für
        
        
          den Herbst geplant. Auf diese Weise sollen die bisherigen Bestimmungen
        
        
          zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Deutschland den EU-Anfor-
        
        
          derungen angepasst werden. Inhalt-
        
        
          lich wird es vor allem beim Thema
        
        
          „Anwartschaften“ Änderungen geben.
        
        
          Zusätzlich zu spezifischen Auskunfts-
        
        
          pflichten sollen sich zum Beispiel die
        
        
          Unverfallbarkeitsfristen ab 2018 än-
        
        
          dern. Danach wären Anwartschaften
        
        
          auf Leistungen der bAV bereits dann
        
        
          unverfallbar, wenn der Mitarbeiter das
        
        
          21. Lebensjahr vollendet und die Ver-
        
        
          sorgungszusage drei Jahre bestanden
        
        
          hat. Zudem sind Übergangsvorschrif-
        
        
          ten sowie eine steuerliche Flankierung
        
        
          im Hinblick auf Pensionsrückstellun-
        
        
          gen und Zuwendungen an Unterstüt-
        
        
          zungskassen geplant.
        
        
          
            Frauenquote
          
        
        
          Für gut 3.500 Gesellschaften gilt ab Januar 2016 die Geschlechter- oder Frauenquote. Dabei besteht Handlungsbedarf: Bis
        
        
          Ende September haben die zuständigen Organe der Unternehmen, die Zielgrößen für die jeweiligen Frauenanteile festlegen müssen, diese
        
        
          zu bestimmen. Gerade die konkrete Definition der erfassten Organe und Führungsebenen dürfte problematisch werden.
        
        
          
            Spätehen-Klausel
          
        
        
          Sogenannte Spätehen-Klauseln können nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz unwirksam sein. Eine
        
        
          Altersgrenze als Versorgungsvoraussetzung sei eine ungerechtfertigte Benachteiligung, urteilte zuletzt das Bundesarbeitsgericht.
        
        
          
            Künstlersozialabgabe
          
        
        
          Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung scheint auch im Jahr 2016 stabil zu bleiben, bei 5,2 Prozent.
        
        
          Die Künstlersozialabgabe stellt den Umlagebeitrag der abgabepflichtigen Auftraggeber dar, der an die Künstlersozialkasse zu zahlen ist.
        
        
          
            Unfallversicherung
          
        
        
          Der durchschnittliche Beitragssatz zu den Berufsgenossenschaften (BG) ist 2014 auf ein Allzeit-Tief gesunken: Mit
        
        
          1,22 Prozent war er über zwei Prozent niedriger als im Vorjahr, wie Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der BG und Unfallkassen zeigten.
        
        
          
            NEWS DES MONATS
          
        
        
          
            +++ Ak t ue l l e News +++ H i n te rg r ünde +++ t äg l i c h un te r 
          
        
        
        
          
            ++
          
        
        
          
            Mehr als nur Raubkopien
          
        
        
          
            NACHGELESEN
          
        
        
          Massenhaft private Raubkopien über den
        
        
          Dienstrechner können zur fristlosen Kündi-
        
        
          gung führen – auch wenn der Mitarbeiter
        
        
          nicht alleine handelt. Auch ein Aufklärungs-
        
        
          versuch ohne Strafverfolgungsbehörden
        
        
          schadet nicht, urteilte zuletzt das BAG.
        
        
          Nach der Pressemitteilung also alles klar.
        
        
          Weshalb die Vorinstanzen der Kündigungs-
        
        
          schutzklage des ehemaligen IT-Verantwortli-
        
        
          chen am Oberlandesgericht Naumburg den-
        
        
          noch stattgegeben hatten, zeigt ein Blick
        
        
          in deren Urteilsgründe. Die Richter fragten
        
        
          sich, weshalb „insbesondere der erhebliche
        
        
          Umfang privater Nutzung von dienstlichen
        
        
          Ressourcen so lange unentdeckt geblieben
        
        
          sein soll. Möglicherweise wurden bestimm-
        
        
          te Dinge toleriert und geduldet, wohl weil
        
        
          eine Anzahl von Mitarbeitern des Hauses
        
        
          hiervon in unterschiedlicher Weise profitiert
        
        
          hat.“ Zudem soll sich der IT-ler während der
        
        
          Arbeitszeit auch um die Privatrechner der
        
        
          Bediensteten und deren Angehörigen ge-
        
        
          kümmert haben. Arbeitsrechtlich muss nun
        
        
          erneut das LAG entscheiden. Die anderen
        
        
          Umstände sollen laut mdr.de Staatsanwalt-
        
        
          schaft und Landtag interessieren.
        
        
          EU-Vorgaben: Die Regierung
        
        
          geht die Umsetzung der
        
        
          Mobilitätsrichtlinie an.