 
          09/15  personalmagazin
        
        
          © SASA KOMLEN/THINKSTOCKPHOTOS.DE
        
        
          
            RECHT
          
        
        
          _
        
        
          URTEILSDIENST 71
        
        
          
            GFOS
          
        
        
          liefert die Workforce-
        
        
          Lösung für faire Personal-
        
        
          einsatzplanung.
        
        
          
            AUS LIEBE
          
        
        
          
            ZUM PERSONAL
          
        
        
        
          
            15. - 17.09.
          
        
        
          Halle 3.2
        
        
          Stand C.16
        
        
          Die nächste Bagatelle
        
        
          Zuletzt haben Gerichte selten öffentlichkeitswirksam zu sogenannten Bagatell-
        
        
          kündigungen verhandelt. Nun hat jedoch das Arbeitsgericht Hamburg darüber
        
        
          entschieden: Ein Arbeitgeber hatte einer Krankenschwester gekündigt – nach
        
        
          23 Dienstjahren und wegen acht entwendeter Brötchenhälften. Ein Fall, der die
        
        
          Emmely-Entscheidung und daran anschließende Urteile in Erinnerung ruft.
        
        
          
            URTEIL DES MONATS
          
        
        
          Der Diebstahl geringwertiger Speisen
        
        
          ist immer wieder ein Grund für
        
        
          Kündigungen: Frikadellen, Krabben-
        
        
          brötchen, Maultaschen haben es im
        
        
          Zusammenhang mit sogenannten Ba-
        
        
          gatellkündigungen zu einer gewissen
        
        
          Bekanntheit gebracht. Aktuell ging es
        
        
          nun um acht belegte Brötchenhälften.
        
        
          Diese hatte eine Krankenschwester
        
        
          aus dem Kühlschrank des Pausen-
        
        
          raums genommen und mit ihren Kol-
        
        
          leginnen verzehrt. Ursprünglich waren
        
        
          die Häppchen als Stärkung für externe
        
        
          Mitarbeiter vorgesehen, zum Beispiel
        
        
          für Rettungssanitäter. Der Arbeitge-
        
        
          ber kündigte daraufhin der – ordentlich unkündbaren – Krankenschwester nach 23
        
        
          Dienstjahren fristlos. Das war dem Arbeitsgericht Hamburg zu streng. Es erklärte
        
        
          die Kündigung für unverhältnismäßig, eine Abmahnung als milderes Mittel hätte
        
        
          genügt. Zugutekam der Krankenschwester sicherlich auch, dass sie ihr Fehlverhalten
        
        
          umgehend eingeräumt hatte. Allerdings ist die Entscheidung nicht rechtskräftig.
        
        
          
            KETTENBEFRISTUNG AN DER UNI
          
        
        
          
            ZUSAMMENFASSUNG
          
        
        
          Ein Mitarbeiter an der Universität ist mit seiner Klage gegen
        
        
          Kettenbefristungen gescheitert. Seit elf Jahren ist er mit insgesamt 16 befristeten
        
        
          Arbeitsverhältnissen an der Gießener Universität beschäftigt. Das ist rechtens, ent-
        
        
          schied das Hessische Landesarbeitsgericht und hob das Arbeitsgerichtsurteil auf.
        
        
          
            RELEVANZ
          
        
        
          Nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Gießen keimte bei vielen wissen-
        
        
          schaftlichen Mitarbeitern Hoffnung. Diese Hoffnung, sich nicht mehr von einem
        
        
          befristeten Arbeitsvertrag zum nächsten durchhangeln zu müssen, hat nun in der
        
        
          zweiten Instanz einen Dämpfer bekommen. Das Hessische Landesarbeitsgericht
        
        
          akzeptierte die Befristungen und verweigerte auch die Revision. Die Richter be-
        
        
          gründeten ihr Urteil mit den Besonderheiten im Wissenschaftsbetrieb. So sehe das
        
        
          Wissenschaftszeitvertragsgesetz Befristungen ausdrücklich vor. Auch ein Missbrauch
        
        
          liege mit Blick auf die im Grundgesetz verankerte Forschungsfreiheit nicht vor.
        
        
          Nicht ein Brötchen war verschwunden, son-
        
        
          dern deren vier. Folge: die Kündigung.
        
        
          
            Quelle
          
        
        
          ArbG Hamburg, Urteil vom 10.7.2015, Az. 27 Ca 87/15
        
        
          
            Quelle
          
        
        
          Hessisches LAG, Urteil vom 5.8.2015, Az. 10 Ca 14/14