09/15 personalmagazin
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RECHT
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URTEILSDIENST 71
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einsatzplanung.
AUS LIEBE
ZUM PERSONAL
15. - 17.09.
Halle 3.2
Stand C.16
Die nächste Bagatelle
Zuletzt haben Gerichte selten öffentlichkeitswirksam zu sogenannten Bagatell-
kündigungen verhandelt. Nun hat jedoch das Arbeitsgericht Hamburg darüber
entschieden: Ein Arbeitgeber hatte einer Krankenschwester gekündigt – nach
23 Dienstjahren und wegen acht entwendeter Brötchenhälften. Ein Fall, der die
Emmely-Entscheidung und daran anschließende Urteile in Erinnerung ruft.
URTEIL DES MONATS
Der Diebstahl geringwertiger Speisen
ist immer wieder ein Grund für
Kündigungen: Frikadellen, Krabben-
brötchen, Maultaschen haben es im
Zusammenhang mit sogenannten Ba-
gatellkündigungen zu einer gewissen
Bekanntheit gebracht. Aktuell ging es
nun um acht belegte Brötchenhälften.
Diese hatte eine Krankenschwester
aus dem Kühlschrank des Pausen-
raums genommen und mit ihren Kol-
leginnen verzehrt. Ursprünglich waren
die Häppchen als Stärkung für externe
Mitarbeiter vorgesehen, zum Beispiel
für Rettungssanitäter. Der Arbeitge-
ber kündigte daraufhin der – ordentlich unkündbaren – Krankenschwester nach 23
Dienstjahren fristlos. Das war dem Arbeitsgericht Hamburg zu streng. Es erklärte
die Kündigung für unverhältnismäßig, eine Abmahnung als milderes Mittel hätte
genügt. Zugutekam der Krankenschwester sicherlich auch, dass sie ihr Fehlverhalten
umgehend eingeräumt hatte. Allerdings ist die Entscheidung nicht rechtskräftig.
KETTENBEFRISTUNG AN DER UNI
ZUSAMMENFASSUNG
Ein Mitarbeiter an der Universität ist mit seiner Klage gegen
Kettenbefristungen gescheitert. Seit elf Jahren ist er mit insgesamt 16 befristeten
Arbeitsverhältnissen an der Gießener Universität beschäftigt. Das ist rechtens, ent-
schied das Hessische Landesarbeitsgericht und hob das Arbeitsgerichtsurteil auf.
RELEVANZ
Nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Gießen keimte bei vielen wissen-
schaftlichen Mitarbeitern Hoffnung. Diese Hoffnung, sich nicht mehr von einem
befristeten Arbeitsvertrag zum nächsten durchhangeln zu müssen, hat nun in der
zweiten Instanz einen Dämpfer bekommen. Das Hessische Landesarbeitsgericht
akzeptierte die Befristungen und verweigerte auch die Revision. Die Richter be-
gründeten ihr Urteil mit den Besonderheiten im Wissenschaftsbetrieb. So sehe das
Wissenschaftszeitvertragsgesetz Befristungen ausdrücklich vor. Auch ein Missbrauch
liege mit Blick auf die im Grundgesetz verankerte Forschungsfreiheit nicht vor.
Nicht ein Brötchen war verschwunden, son-
dern deren vier. Folge: die Kündigung.
Quelle
ArbG Hamburg, Urteil vom 10.7.2015, Az. 27 Ca 87/15
Quelle
Hessisches LAG, Urteil vom 5.8.2015, Az. 10 Ca 14/14