Immobilienwirtschaft 2/2016 - page 41

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2.2016
Präsentiert von:
Rechtsanwältin Constanze Becker
Fachanwältin für Miet- und Wohnungs-
eigentumsrecht, München
Maklerrecht
zu diesem Zeitpunkt vorliegt, die Pflicht,
sicherzustellen, dass in der veröffentlich-
ten Anzeige die Pflichtangaben nach § 16a
Nr. 1 bis 5 EnEV enthalten sind. Der Mak-
ler sei nicht in den Anwendungsbereich
des § 16a EnEV mit einzubeziehen.
Eine entsprechende Verpflichtung des
Maklers lässt sich dem ausdrücklichen
Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Eine
analogeAnwendungderVorschriftkommt
nicht in Betracht, da keine Regelungslücke
vorliegen würde. Hätte der Gesetzgeber
auch den Makler den Verpflichtungen
des § 16a EnEV unterwerfen wollen, so
hätte er diesen neben dem Verkäufer,
Vermieter, Verpächter und Leasinggeber
ausdrücklich in den Anwendungsbereich
von § 16a EnEV mit einbeziehen können.
Die Richter führten aus, dass die Aufzäh-
lung der Verpflichteten als abschließend
zu sehen ist.
SACHVERHALT:
§ 16a EnEV schreibt vor,
dass in Immobilienanzeigen Angaben
zum Beispiel zur Art des Energieaus-
weises, zum Baujahr des Objektes und
zur Heizungsart zu machen sind. In der
Vorschrift selber sind als Verpflichtete
Verkäufer, Vermieter, Verpächter und
Leasinggeber genannt. Dennoch werden
viele Makler wettbewerbsrechtlich abge-
mahnt, wenn sie in Immobilienanzeigen
keine Pflichtangaben zumEnergieausweis
machen.
Im Rechtsstreit klagte die Deutsche
Umwelthilfe gegen einen Makler. Die
Umwelthilfe warf dem Makler vor, feh-
lerhafte, unvollständige Angaben in Im-
mobilienanzeigen zu veröffentlichen. Da
der Makler die von der Deutschen Um-
welthilfe geforderte Unterlassungserklä-
rung nicht abgab, wurde er auf Abgabe
der Unterlassungserklärung verklagt. Der
Makler wendete unter anderem ein, § 16a
EnEV sei auf die Berufsgruppe derMakler
– gemäß Wortlaut der Vorschrift – nicht
anzuwenden.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Das Landgericht
Gießen verneinte den Unterlassungsan-
spruch und führte aus, dass sich § 16a
EnEV nicht an Makler richtet, sondern
lediglich an Verkäufer, Vermieter, Ver-
pächter und Leasinggeber.
Gemäß § 16a Abs. 1 EnEV hat allein
der Verkäufer in den Fällen, in denen vor
demVerkauf einer Immobilie eine Immo-
bilienanzeige in kommerziellen Medien
aufgegeben wird und ein Energieausweis
Das Landgericht hat einen Verstoß des
Maklers gegen § 5a Abs. 4, 2 UWG abge-
lehnt, weil diesen keine Verpflichtungen
aus § 16a EnEV treffen.
BERATERHINWEIS:
Dies ist die erste strei-
tige Entscheidung zu der Frage, obMakler
vomAnwendungsbereich des § 16a EnEV
umfasst sind. Diese Entscheidung ist für
die Maklerbranche von erheblicher Be-
deutung. Denn nach dem Urteil des LG
Gießen gehen Abmahnungen gegenüber
Maklern wegen angeblicher Verstöße ge-
gen die Pflichtangaben der EnEV ins Lee-
re. Dennoch sollte der Makler immer ein
Augenmerk auf die im Exposé gemachten
Angaben – insbesondere die Pflichtanga-
ben – halten.
Gegen das Urteil des LG Gießen wur-
de beim OLG Frankfurt Berufung einge-
legt (Az: 6 U 192/15).
«
Fehlende Pflichtangaben der EnEV: Abmahnung gegen Makler ist unberechtigt
Den Immobilienmakler trifft gemäß § 16a Abs. 1 EnEV nicht die originäre Pflicht, sicherzustellen, dass seine
Immobilienanzeige die Pflichtangaben der EnEV enthält. Die in § 16a EnEV aufgezählten Gruppen (Verkäufer,
Vermieter, Verpächter und Leasinggeber) sind abschließend.
LG Gießen, Urteil vom 11.09.2015 - 8 O 7/15 (nicht rechtskräftig)
Der Energie-
ausweis ist Ge-
genstand von
Abmahnungs-
prozessen.
1...,31,32,33,34,35,36,37,38,39,40 42,43,44,45,46,47,48,49,50,51,...76
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