Immobilienwirtschaft 2/2016 - page 47

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war weiter hinsichtlich des bemängelten
„Beschluss-Vorspanns“ erfolglos. Hier
fehlte nämlich das erforderliche Rechts-
schutzbedürfnis. Das Rechtsschutzinteres-
se an der gerichtlichen Geltendmachung
eines Protokollberichtigungsanspruchs ist
nicht schon dann gegeben, wenn das Pro-
tokoll unrichtige Feststellungen enthält,
sondern nur dann, wenn sich die Rechts-
position des klagenden Eigentümers durch
die begehrte Änderung verbessern würde.
Das erforderliche Rechtsschutzinteresse
war jedoch im Hinblick auf die Berichti-
gung des Bestellungsbeschlusses gegeben.
Jedenfalls ist es durchaus rechtlich rele-
vant, ob die Eigentümer nur die Bestel-
lung eines Verwalters beschließen oder
ob gleichzeitig der Abschluss bzw. die
FAKTEN:
Zur Beschlussfassung stand die
Wiederbestellung des Verwalters. Die Ei-
gentümerversammlung wurde von einer
Eigentümerin geleitet, die auch die Nie-
derschrift anfertigte und unterzeichnete.
Neben ihr unterzeichnete auch noch ein
weiterer Eigentümer. Nach Auffassung
eines Eigentümers war der tatsächliche
Wiederbestellungsbeschluss fehlerhaft
protokolliert. Daneben sei der einleitende
Vorspann im Protokoll unzutreffend. Er
richtete demnach einen entsprechenden
Berichtigungsanspruch gegen denVerwal-
ter und die Versammlungsleiterin. Seine
Klage hatte indes nur teilweise Erfolg. Die
Klage war insoweit erfolglos, als sie sich
auch gegendenVerwalter richtete, der aber
gar nicht teilgenommen hatte. Die Klage
Urteil des Monats:
Protokollberichtigung erfordert Rechtsschutzinteresse
Das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs auf Berichtigung des Protokolls einer
Wohnungseigentümerversammlung ist nur gegeben, wenn sich die Rechtsposition des Anspruchstellers durch die begehrte
Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde.
LG Stuttgart, Urteil v. 05.08.2015, 10 S 10/15
FAKTEN:
Im Jahr 2012 war einer der Mieter infolge einer Legionellen-Infizierung er-
krankt. Ihrer Verpflichtung aus § 16 Abs. 7 Trinkwasserverordnung war die Gemein-
schaft allerdings nicht nachgekommen. Es erging so eine Ordnungsverfügung der Ge-
meinde an sie. Die Gemeinschaft wehrte sich hiergegen zunächst mit dem Argument,
sie sei nicht die richtige Adressatin für die Verfügung. Da einzelne Wohnungen beprobt
werden sollten, seien vielmehr die entsprechenden Eigentümer die richtigenAdressaten.
Anders das Gericht: Es komme sowohl auf das Eigentum an der Anlage als auch auf
die tatsächliche Sachherrschaft an. Die Gemeinschaft ist nach § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG
Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten Rechte und Pflichten, also auch
derjenigen nach der Trinkwasserverordnung. Insoweit ist sie auch als „sonstige Inhabe-
rin“ der Wasserversorgungsanlage anzusehen.
FAZIT:
Die Entscheidung ist richtig. Man würde den einzelnen Eigentümern einen Bä-
rendienst erweisen, würden diese einzeln und gesondert behördlich in Anspruch ge-
nommen.
LEGIONELLEN-UNTERSUCHUNG
Zwang gegen den Verband
Es ist zulässig und ermessensfehler-
frei, eine Ordnungsverfügung nach
dem Infektionsschutzgesetz, mit der
die Vorschriften der Trinkwasserver-
ordnung in Bezug auf Legionellen in
einer Wohnungseigentumsanlage
durchgesetzt werden sollen, an die
rechtsfähige Wohnungseigentümer-
gemeinschaft im Sinne von § 10 Abs.
6 WEG zu richten.
OVG NRW, Beschluss v. 25.06.2015, 13 B 452/15
Verlängerung eines Verwaltervertrages
beschlossen wird.
FAZIT:
In der Praxis sind die so genann-
ten Ablaufprotokolle beliebt, in denen
nicht lediglich die Beschlüsse selbst auf-
genommen werden, sondern auch wei-
tere Informationen gegeben werden wie
etwa Wortbeiträge einzelner Eigentümer.
Derartige Ablaufprotokolle provozieren
freilich Berichtigungsklagen, wenn sich
einzelne Eigentümer im Protokoll dann
„falsch verstanden“ fühlen. Auf die Kor-
rektur derartiger Passagen gerichtete Be-
richtigungsklagen haben allerdings nur
in seltenen Fällen Aussicht auf Erfolg, da
dem klagenden Eigentümer insoweit das
Rechtsschutzinteresse fehlen wird.
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Präsentiert von:
Rechtsanwalt Alexander C. Blankenstein
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht, Düsseldorf
Wohnungs-
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