Immobilienwirtschaft 2/2016 - page 49

49
0
2.2016
FAKTEN:
DieWohnanlage besteht aus 80 Sondereigentumseinheiten. EinemWohnungs-
eigentümer gehören 32 Einheiten, dem anderen gehören 48. Das Stimmrecht richtet
sich nach Objekten. Die Veräußerung von Sondereigentumseinheiten bedarf der Zu-
stimmung des Verwalters. In einer Eigentümerversammlung hatte derMehrheits- gegen
die Stimmen des Minderheitseigentümers die Veräußerungszustimmung aufgehoben
und einen zu seinem Firmenverbund gehörenden Verwalter bestellt. Diese Beschlüsse
wurden seitens des Minderheitseigentümers angefochten. Seine Klage war teilweise er-
folgreich. Ein Stimmrechtsmissbrauch ergibt sich aus demUmstand, dass es sich bei dem
bestelltenVerwalter umeine imKonzernverbundmit der Käuferin stehende Gesellschaft
handelt, die durch die gleichen natürlichen Personen vertreten wird wie der Mehrheits-
eigentümer. Die Durchsetzung der Verwalterbestellung gegen den erklärten Willen des
Minderheitseigentümers stellt hier einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar.
Die Klage war hingegen erfolglos, was die Aufhebung der vereinbartenVeräußerungszu-
stimmung anbelangte. Der erforderliche sachliche Grund liegt bereits in demBedürfnis
des Mehrheitseigentümers, seinen bereits zwei Jahre vor dem angefochtenen Beschluss
abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag zu vollziehen.
FAZIT:
Die Entscheidung ist im Ergebnis richtig, wenn es auch nach der Intention des
Gesetzgebers gerade keines wichtigen Grunds zur Aufhebung einer vereinbarten Ver-
äußerungszustimmung bedarf. Das Gericht stützt sich aber auf die zutreffende Argu-
mentation, dass die Aufhebung einer Veräußerungszustimmung letztlich dazu dient,
das Eigentum verkehrsfähig zu machen.
WICHTIGER GRUND
Aufhebung vereinbarter
Veräußerungszustimmung
Die Aufhebung einer vereinbarten
Veräußerungszustimmung erfordert
das Vorliegen eines wichtigen Grunds,
wobei den Wohnungseigentümern ein
weiter Ermessensspielraum zukommt.
Ein majorisierender Stimmrechtsmiss-
brauch liegt vor, wenn der Mehr-
heitseigentümer gegen den Willen
des Minderheitseigentümers einen
Verwalter bestellt, dem die Veräuße-
rungszustimmung zur Veräußerung
von Wohnungen des Mehrheitseigen-
tümers obliegt.
LG Frankfurt/Oder, Urteil v. 13.04.2015, 16 S 133/14
ANFECHTUNGSVERFAHREN
Widerruf von
Prozesshandlungen
War die Mehrzahl der beklagten
Wohnungseigentümer als notwendige
Streitgenossen in einem Termin zur
mündlichen Verhandlung säumig,
kann ein anwesender Eigentümer mit
Wirkung für alle übrigen ein Aner-
kenntnis abgeben. Diese Prozesshand-
lung können die Streitgenossen in den
nachfolgenden mündlichen Verhand-
lungen widerrufen. Da im Rahmen
des Berufungsverfahrens ein entspre-
chender Widerruf des Anerkenntnisses
erfolgte, hätte das Berufungsgericht
in der Sache entscheiden müssen.
BGH, Urteil v. 23.10.2015, V ZR 76/14
ZUORDNUNG
Rollladengurte meist
Gemeinschaftseigentum
Rollläden und somit auch die Roll-
ladengurte stehen im Allgemeinen
im Gemeinschaftseigentum. Dem
Sondereigentum sind sie dann zuzu-
ordnen, wenn die Rollläden nicht in
die Außenwand integriert sind und
ohne Beeinträchtigung der äußeren
Gestaltung montiert und demontiert
werden können. Dies gilt, sofern kei-
ne entgegenstehende Vereinbarung
der Wohnungseigentümer besteht. Die
Rollladengurte sind dabei ebenso zu
behandeln wie die Rollläden selbst.
Eine Trennung zwischen Rollladen und
Gurt ist nicht praktikabel.
AG Würzburg, Urteil v. 22.1.2015, 30 C 1212/14 WEG
VEREINBARUNG
Keine Beschlusskompetenz
für Berufungseinlegung
Ist den Wohnungseigentümern nicht
durch eine Vereinbarung die Befug-
nis eingeräumt, die Durchführung
oder Weiterführung der Berufung per
Mehrheitsbeschluss zu regeln, so ist
ein dennoch gefasster Beschluss man-
gels Beschlusskompetenz nichtig. Der
Verwalter ist berechtigt, im Namen
aller Eigentümer eine Anfechtungs-
klage auf der Passivseite zu führen.
Diese Vertretungsmacht ist grundsätz-
lich umfassend zu verstehen. Ob er
etwa Rechtsmittel einlegt, ist seinem
pflichtgemäßen Ermessen zu überlas-
sen.
AG Charlottenburg, Urteil v. 11.09.2015, 73 C 17/15
»
1...,39,40,41,42,43,44,45,46,47,48 50,51,52,53,54,55,56,57,58,59,...76
Powered by FlippingBook