DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 3/2017 - page 52

50
3|2017
MARKT UND MANAGEMENT
Die Gründer des Netzwerks Datenschutz (v. l.): Christoph Schmidt (WTS Stuttgart),
Christian Fischer (VdW Bayern Treuhand), Frank Vohwinkel (VdW Treuhand Düssel-
dorf), Harald Schweißguth (TdW Südwest) und David Hummel (WTS Stuttgart)
Quelle: WTS
Gründung
Netzwerk Datenschutz
in der Wohnungswirtschaft
Wohnungsunternehmen verarbeiten eine Vielzahl personenbezogener
Daten ihrer Mieter. In zunehmendem Maße sind Wohnungsunternehmen in
den Fokus der Landesdatenschutzbeauftragten oder der Presse geraten. So
hat der Düsseldorfer Kreis (Zusammenschluss der Datenschutzbeauftragten
der Bundesländer) Hinweise zur zulässigen Datenerhebung bei der Neuver-
mietung gegeben, die in der unternehmerischen Wohnungswirtschaft nur
schwer oder mit erheblichem Verwaltungsaufwand umzusetzen sind.
Zur Bündelung der Interessen der Wohnungswirtschaft in Bezug auf
den Datenschutz wurde am 4. Oktober 2016 in Stuttgart das Netzwerk
Datenschutz in der Wohnungswirtschaft gegründet. Gründungsmitglie-
der sind die
• VdW Bayern Treuhand GmbH in München,
• VdW Treuhand GmbH in Düsseldorf,
• TdW Südwest GmbH in Frankfurt und
• WTS Wohnungswirtschaftliche Treuhand Stuttgart GmbH.
Fester Bestandteil des Leistungsportfolios dieser Treuhandgesellschaften
ist die Stellung des externen Datenschutzbeauftragten für Wohnungsun-
ternehmen.
Mit der Gründung des Netzwerkes soll der Informationsaustausch zu
Fragen des Datenschutzes befördert und gegenüber den Landesdaten-
schutzbeauftragten eine einheitliche Position im Sinne der Wohnungs-
unternehmen vertreten werden. Inhalt des ersten Treffens waren neben
dem allgemeinen Erfahrungsaustausch folgende Themen:
Datenerhebung bei der Neuvermietung
Großen Raum nahm die Diskussion über die datenschutzrechtlich
zulässigen Fragen in den Mieterselbstauskünften ein. Diskutiert wurde
u. a. die Zulässigkeit der Erhebung der Nationalität bei Abgabe einer
Selbstauskunft. Für einen Verzicht dieser Erhebung könnte sprechen,
dass sie neben datenschutzrechtlichen Aspekten auch unter Berücksich-
tigung des Antidiskriminierungsgesetzes (AGG) eine mittelbare ethnische
Ungleichbehandlung vermuten lassen könnte. Dem stehen aber ggf. die
Vormerk- und Belegungsrichtlinien der Kommunen entgegen. So ist in
den Belegungsrichtlinien einer süddeutschen Großstadt folgender Passus
enthalten: „Der Anteil von Haushalten, die nicht über eine EU-Staats-
angehörigkeit verfügen, darf im Interesse der Integration grundsätzlich
nicht mehr als ein Fünftel (20%) betragen.“
EU-Datenschutz-Grundverordnung
Die Verabschiedung der Datenschutz-Grundverordnung durch die EU
führt ab 2018 zu zahlreichen Änderungen beim Datenschutz. Die Ver-
ordnung enthält zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe, die durch die
nationale Gesetzgebung oder den durch die DSGVO neu bei der EU einge-
richteten Datenschutzausschuss näher bestimmt werden müssen. Als für
die Wohnungswirtschaft wichtige Punkte der DSGVO wurden identifiziert
und besprochen:
• Die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten wird durch
eine nationale Regelung konkretisiert, die wohl die bereits im BDSG
enthaltene Regelung übernimmt. Danach ist ein Datenschutzbeauf-
tragter zu bestellen, wenn personenbezogene Daten automatisiert
verarbeitet werden und mindestens zehn Arbeitnehmer damit ständig
beschäftigt sind (§ 4f Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 BDSG).
Weitere Informationen:
Neubau und Sanierung
Energie und Technik
Rechtssprechung
Haufe Gruppe
Markt undManagement
Stadtbauund Stadtentwicklung
• Die Einrichtung eines schriftlichen/elektronischen Verzeichnisses (Art.
30 DSGVO) soll die Pflicht der Erstellung des öffentlichen Verfahrensver-
zeichnisses und der internen Verarbeitungsübersicht ersetzen. Allerdings
müssen Verzeichnisse vorgehalten werden, die auf Anfrage den zuständi-
gen Datenschutzbehörden zur Verfügung gestellt werden müssen.
• Durch den „One-Stop-Shop“-Ansatz soll es Bürgern möglich sein, sich
bei einem vermuteten Datenverstoß direkt an die Datenschutzbehörde
ihres Mitgliedsstaats zu wenden, egal wo der Datenmissbrauch ent-
standen ist. Ansprechpartner für das Wohnungsunternehmen bleibt die
nationale Datenschutzbehörde, also i. d. R der Landesdatenschutzbe-
auftragte.
• Der Sanktionsrahmen für Datenschutzverstöße wird deutlich erhöht,
es können nun Strafen von 20 Mio. € oder bis zu 4% des weltweiten
Jahresumsatzes verhängt werden. Die Sanktionen nach dem BDSG
waren auf 300.000 € begrenzt (§ 43 Abs. 3 BDSG).
Auftragsdatenverarbeitung (ADV)
Kann ein Zugriff auf personenbezogene Daten während einer Auslagerung
von Datenverarbeitungsprozessen („Outsourcing“) durch den Auftragneh-
mer nicht ausgeschlossen werden, bleibt der Auftraggeber grundsätzlich
verantwortlich für den Schutz der übermittelten Daten. Die Erscheinungs-
formen der Auftragsdatenverarbeitung in der Wohnungswirtschaft sind
vielfältig, sie reichen vom Webhosting, der Fernwartung der IT über die
Lohn- und Gehaltsabrechnung bis zu den Dienstleistungen der Wärme-
messdienste und anderen ausgelagerten Dienstleistungen.
Alle anwesenden Datenschutzbeauftragen konnten über die gleiche
Erfahrung berichten, dass in vielen Fällen die notwendigen vertraglichen
Ergänzungen zur Auftragsdatenverarbeitung von den Dienstleistern noch
nicht vorgenommen waren. I. d. R. können die notwendigen vertraglichen
Ergänzungen dann aber von den Wohnungsunternehmen schnell bei den
Dienstleistern beschafft werden.
Schwerpunkte für das kommende Treffen im Oktober 2017 in München
sind neben der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung daten-
schutzrechtliche Fragen bei der E-Mail-Verschlüsselung, beim Mobile
Device Management (Einsatz von Smartphones und Tablet-Computern)
und bei Dokumentenmanagementsystemen. Vereinbart wurde, dass das
Netzwerk auch für andere Personen, die mit dem Datenschutz in der
Wohnungswirtschaft betraut sind, offen sein soll.
1...,42,43,44,45,46,47,48,49,50,51 53,54,55,56,57,58,59,60,61,62,...84
Powered by FlippingBook