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SPEZIAL BAV
_VERSORGUNGSKONZEPTE
spezial bAV 04/15
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LÖSUNGEN.
Neben der Auslagerung von Pensionszusagen (siehe bAV Spezial 11/2014)
gibt es weitere Wege, um Pensionsrückstellungen trotz Niedrigzins zu meistern.
Von
Mark Walddörfer
E
inrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung leiden ge
nauso unter der beständigen
Niedrigzinsphase wie private
Lebensversicherungen. Auch den Ein
richtungen der betrieblichen Altersver
sorgung (EbAV) fällt die Erfüllung ihrer
Zinsgarantien zunehmend schwer. Für
die Unternehmen, die ihre betrieblichen
Versorgungszusagen über diese Einrich
tungen durchführen, bedeutet dies ein
erhöhtes Haftungsrisiko. Aber auch Ar
beitgeber, die ihren Mitarbeitern Versor
gungsleistungen unmittelbar erbringen
und dafür Pensionsrückstellungen in
ihren Bilanzen bilden, bleiben von dem
niedrigen Zinsumfeld nicht unberührt.
Die Abzinsung der handelsrechtlichen
Pensionsrückstellungen erfolgt näm
lich ebenfalls mit einem marktnahen
Rechnungszins. Seit Einführung dieses
Zinses 2009 ist dieser von 5,25 Prozent
auf 4,53 Prozent gesunken. Bis zum Jahr
2020 könnte er sogar auf unter 2,00 Pro
zent fallen.
Die betroffenen Unternehmen müssen
sich darüber imKlaren sein, dass ein Ab
sinken des Rechnungszinses um einen
Prozentpunkt eine Erhöhung der Pensi
onsrückstellungen um 15 bis 20 Prozent
bedeuten kann. Es stellt sich daher die
Frage, wie diesen Belastungen begegnet
werden kann.
Kein Königsweg in Sicht
Ein Königsweg zeichnet sich dabei leider
nicht heraus, jedoch kann die Zinsschmel
ze abgemildert werden. Zu den langfris
tig wirkenden Maßnahmen gehört etwa
die Schließung des Versorgungswerkes
für neu eintretende Mitarbeiter und der
Umstieg auf Zusageformen, die deutlich
weniger Abhängigkeit vom Zinsumfeld
zeigen. Hierzu gehören Beitragszusagen
mit Mindestleistung oder wertpapierge
bundene Zusagen. Auch die Schaffung
von Deckungsvermögen ist ein möglicher
Weg, vor allem für Firmen mit hoher Li
quidität und materiellem, nicht betriebs
notwendigem Vermögen.
Kurzfristige Effekte können in man
chen Fällen auch dadurch erzielt werden,
dass eine Änderung der versicherungs
mathematischen Bewertungsannahmen
vorgenommen wird. Insbesondere ein
Hinausschieben des Finanzierungsend-
alters der Anwärter bewirkt bei sonst
unveränderten Rahmenbedingungen
eine Reduzierung der Pensionsrückstel
lung. Leider stellt auch dies nicht den für
alle Firmen gangbaren Weg dar. Vielfach
sind auch gegenläufige Effekte zu veror
ten. An einer Einzelfallprüfung kommt
man daher in keinem Fall vorbei.
MARK WALDDÖRFER
ist Geschäftsführer
der Longial GmbH, Düsseldorf.
Die geänderte Bewertungsannahme zeigt sich am Rechenbeispiel für eine GmbH mit
102 aktiven Anwärtern, 37 unverfallbar Ausgeschiedenen und 41 Rentenempfängern.
Als Bewertungsparameter mit Anwartschaftsbarverfahren gelten: Rechnungszins 4,88
Prozent (31. Dezember 2013) bzw. 4,53 Prozent (31. Dezember 2014), Gehaltstrend 2,5
Prozent, Rententrend zwei Prozent, Finanzierungsendalter 63 Jahre. Als Versorgungszu-
sage sind ein Prozent des letzten Gehalts und Abschläge für vorzeitige Inanspruchnah-
me der Altersrente von 0,3 Prozent vereinbart. Die GmbH startete in das Geschäftsjahr
2014 mit einer Pensionsrückstellung pro Monat von 18.049.000 Euro. Planmäßig hätte
sich die Rückstellung – bei unverändertem Rechnungszins – zum Jahresende auf einen
Wert von 19.132.000 Euro entwickelt. Aufgrund des Abschmelzens des Zinssatzes um 35
Basispunkte entstand jedoch zusätzlicher Zinsaufwand von rund 1.130.000 Euro (über
sechs Prozent der Pensionsrückstellung) zu Jahresbeginn. Durch Änderung des Bewer-
tungsendalters von 63 auf die Regelaltersgrenze (67 Jahre), konnte eine Entlastung im
Geschäftsjahr 2014 von 1.390.000 Euro erzielt werden. Dies ist möglich, da die Versor-
gungszusage nur moderate Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente
vorsieht. Der Wegfall dieser Abschläge durch das höhere Finanzierungsendalter schlägt
daher nicht so stark ins Gewicht wie der Effekt aus der Hinausschiebung des Alters.
Die geänderte Bewertungsannahme
MUSTERRECHNUNG