Immobilienwirtschaft 7/2018 - page 48

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VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
WEITERBILDUNG
I
CO-WORKING-PLATTFORM
den Anbieter – wie die Europäische Im­
mobilienakademie (EIA) – erforderlich.
Entscheidet sich der Gewerbe­
treibende für eine betriebsinterne Maß­
nahme, so kann dies grundsätzlich auch
durch einen fähigen Mitarbeiter erfolgen.
Zu empfehlen ist aber die Zuhilfenahme
eines externen Experten.
Die Verordnung sieht vor, dassMakler
und Verwalter auf Nachfrage über Qua­
lifikationen und Weiterbildungen infor­
mieren müssen. Es genügt, wenn diese
Informationen auf die Homepage gestellt
werden. Darüber hinaus wurde die Nach­
weispflicht auf drei Jahre ausgedehnt. Für
den Nachweis der Fortbildung der wei­
terbildungspflichtigen Mitarbeiter genügt
eine Bestätigung des Gewerbetreibenden,
also des § 34c-Inhabers.
Bei den Inhalten können die Ver­
pflichteten aus einem langen Katalog
wählen. Es zeigt sich aber, dass vor allem
rechtliche Inhalte imVordergrund stehen.
Die genauen Anforderungen sind derzeit
noch ziemlich unbestimmt. Wir gehen
davon aus, dass zum Beispiel die Euro­
päische Immobilienakademie in Saarbrü­
cken, die Deutsche Immobilienakademie
in Freiburg oder die Industrie- und Han­
delskammern als Weiterbildungsinstitute
anerkannt werden.
Der ursprüngliche Verordnungsent­
wurf sah vor, dass der Gewerbetreibende
von sich aus jedes Jahr bzw. alle drei Jah­
re informieren muss. Nun gilt aber, dass
die Behörde entsprechende Erklärungen
einfordern kann. Frühestens kann sie von
diesem Recht aber erst nach drei Jahren
Gebrauch machen.
A
m 27. April 2018 verabschiedete der
Bundesrat die Verordnung zur Ände­
rung der Makler- und Bauträgerver­
ordnung. Die Verordnung regelt wichtige
Details der neuen Berufszulassung bzw.
des Fortbildungsnachweises. Was letztlich
beschlossen wurde, ist eine Berufszulas­
sungsregelung „light“, das haben Verbän­
de wie der IVD bereits oft kritisiert.
Was ändert sich nun für die Immo­
bilienmakler und Verwalter? Nach der
neuen Berufszulassungsregelung müssen
Verwalter künftig – ebenso wie Immobili­
enmakler – eine Erlaubnis nach § 34c der
Gewerbeordnung beantragen, um ihre Tä­
tigkeit auszuüben. Diese wird nur erteilt,
wenn sie zuverlässig sind, in geordneten
Vermögensverhältnissen leben und eine
Berufshaftpflicht gegen Vermögensschä­
den mit einer Deckungssumme von jähr­
lich 500.000 Euro vorweisen können.
Nach den ursprünglichen Plänen der
Bundesregierung sollten lediglich WEG-
Verwalter in den Anwendungsbereich
einbezogen werden. Auf Drängen des
IVD wurden nun auch Mietverwalter
aufgenommen. Makler und Verwalter
sind nach § 34c der Gewerbeordnung ab
1. August 2018 gesetzlich verpflichtet, sich
weiterzubilden.
Umdieser Verpflichtung nachzukom­
men, müssen sie innerhalb von drei Jah­
ren 20 Stunden Fort- und Weiterbildung
absolvieren. Die Weiterbildung kann da­
bei in Präsenzform, in einem begleiteten
Selbststudium, durch betriebsinterne
Maßnahmen des Gewerbetreibenden
oder in einer anderen geeigneten Form
erfolgen. Bei Weiterbildungsmaßnahmen
in einembegleiteten Selbststudium ist eine
nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch
Die neue Berufszulassungsregelung
Die neue Berufszulassungsregelung für Immobilienmakler
und Wohnimmobilienverwalter tritt ab 1. August 2018 in Kraft.
Was ist zu tun?
«
Sun Jensch, Hamburg
Sun Jensch,
Bundesge-
schäftsführerin
des Immobilien-
verbandes IVD
AUTOR
20
Immobilienmakler und Wohn-
immobilienverwalter sind ab
1. August 2018 gesetzlich ver-
pflichtet, sich weiterzubilden.
Um dieser Verpflichtung nachzu-
kommen, müssen sie innerhalb
von drei Jahren 20 Stunden Fort-
und Weiterbildung absolvieren.
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