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VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
WEITERBILDUNG
I
CO-WORKING-PLATTFORM
den Anbieter – wie die Europäische Im
mobilienakademie (EIA) – erforderlich.
Entscheidet sich der Gewerbe
treibende für eine betriebsinterne Maß
nahme, so kann dies grundsätzlich auch
durch einen fähigen Mitarbeiter erfolgen.
Zu empfehlen ist aber die Zuhilfenahme
eines externen Experten.
Die Verordnung sieht vor, dassMakler
und Verwalter auf Nachfrage über Qua
lifikationen und Weiterbildungen infor
mieren müssen. Es genügt, wenn diese
Informationen auf die Homepage gestellt
werden. Darüber hinaus wurde die Nach
weispflicht auf drei Jahre ausgedehnt. Für
den Nachweis der Fortbildung der wei
terbildungspflichtigen Mitarbeiter genügt
eine Bestätigung des Gewerbetreibenden,
also des § 34c-Inhabers.
Bei den Inhalten können die Ver
pflichteten aus einem langen Katalog
wählen. Es zeigt sich aber, dass vor allem
rechtliche Inhalte imVordergrund stehen.
Die genauen Anforderungen sind derzeit
noch ziemlich unbestimmt. Wir gehen
davon aus, dass zum Beispiel die Euro
päische Immobilienakademie in Saarbrü
cken, die Deutsche Immobilienakademie
in Freiburg oder die Industrie- und Han
delskammern als Weiterbildungsinstitute
anerkannt werden.
Der ursprüngliche Verordnungsent
wurf sah vor, dass der Gewerbetreibende
von sich aus jedes Jahr bzw. alle drei Jah
re informieren muss. Nun gilt aber, dass
die Behörde entsprechende Erklärungen
einfordern kann. Frühestens kann sie von
diesem Recht aber erst nach drei Jahren
Gebrauch machen.
A
m 27. April 2018 verabschiedete der
Bundesrat die Verordnung zur Ände
rung der Makler- und Bauträgerver
ordnung. Die Verordnung regelt wichtige
Details der neuen Berufszulassung bzw.
des Fortbildungsnachweises. Was letztlich
beschlossen wurde, ist eine Berufszulas
sungsregelung „light“, das haben Verbän
de wie der IVD bereits oft kritisiert.
Was ändert sich nun für die Immo
bilienmakler und Verwalter? Nach der
neuen Berufszulassungsregelung müssen
Verwalter künftig – ebenso wie Immobili
enmakler – eine Erlaubnis nach § 34c der
Gewerbeordnung beantragen, um ihre Tä
tigkeit auszuüben. Diese wird nur erteilt,
wenn sie zuverlässig sind, in geordneten
Vermögensverhältnissen leben und eine
Berufshaftpflicht gegen Vermögensschä
den mit einer Deckungssumme von jähr
lich 500.000 Euro vorweisen können.
Nach den ursprünglichen Plänen der
Bundesregierung sollten lediglich WEG-
Verwalter in den Anwendungsbereich
einbezogen werden. Auf Drängen des
IVD wurden nun auch Mietverwalter
aufgenommen. Makler und Verwalter
sind nach § 34c der Gewerbeordnung ab
1. August 2018 gesetzlich verpflichtet, sich
weiterzubilden.
Umdieser Verpflichtung nachzukom
men, müssen sie innerhalb von drei Jah
ren 20 Stunden Fort- und Weiterbildung
absolvieren. Die Weiterbildung kann da
bei in Präsenzform, in einem begleiteten
Selbststudium, durch betriebsinterne
Maßnahmen des Gewerbetreibenden
oder in einer anderen geeigneten Form
erfolgen. Bei Weiterbildungsmaßnahmen
in einembegleiteten Selbststudium ist eine
nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch
Die neue Berufszulassungsregelung
Die neue Berufszulassungsregelung für Immobilienmakler
und Wohnimmobilienverwalter tritt ab 1. August 2018 in Kraft.
Was ist zu tun?
«
Sun Jensch, Hamburg
Sun Jensch,
Bundesge-
schäftsführerin
des Immobilien-
verbandes IVD
AUTOR
20
Immobilienmakler und Wohn-
immobilienverwalter sind ab
1. August 2018 gesetzlich ver-
pflichtet, sich weiterzubilden.
Um dieser Verpflichtung nachzu-
kommen, müssen sie innerhalb
von drei Jahren 20 Stunden Fort-
und Weiterbildung absolvieren.