Immobilienwirtschaft 7/2018 - page 43

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Mietwohnungsbewerber, die das Mietselbstauskunftsformu-
lar für zu weitgehend halten und es einfach einmal wissen
wollen
Die Liste lässt sich beliebig fortsetzen, wenn es um die An-
zeige von (angeblichen) Missbrauchsfällen in Immobilienunter-
nehmen an die zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten für
Datenschutz und Informationssicherheit geht. Aufgrund einer
solchen Beschwerde werden die Aufsichtsbehörden in der Regel
aktiv und fragen in den Unternehmen nach, wie es denn zu dem
Vorgang gekommen ist. Anhand der Mitwirkung und Antwort
der Unternehmen wird dann entschieden, ob eine weitergehende
Untersuchung eingeleitet oder der Vorgang auf sich beruhen ge-
lassen wird.
Die Eingriffsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden sind durch
den auf bis zu 20Millionen Euro erweiterten Bußgeldrahmen sehr
umfassend geworden. Das Interesse, vor allem die hartnäckigen
Datenschutzverweigerer mit einemAusrufezeichen bei der Höhe
des Bußgeldes zur Einhaltung der Vorschriften zu bewegen, wird
groß sein. Bei der Bemessung der Höhe des Bußgeldes wird es
auch darum gehen, wie die Behörde von einem etwaigen Miss-
brauchsfall Kenntnis erlangt hat, wie die Verantwortlichen in den
Firmen reagieren und wie insgesamt der Umsetzungsstand
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Die Eingriffsmöglichkeiten
der Behörden sind durch den
erweiterten Bußgeldrahmen
umfassend. Das Interesse,
Datenschutzverweigerer zur
Einhaltung der Vorschriften zu
bewegen, wird groß sein.
werden. Bei der Vorbereitung von Besichti-
gungsterminen darf das verfügbare Einkommen
abgefragt werden. Die Aufsichtsbehörden
haben den Hinweis gegeben, dass zu diesem
Zeitpunkt auch gern der Hinweis darauf erfolgen
dürfe, dass vor Ausfertigung des Mietvertrages
die Gehaltsbescheinigung vorgelegt werden
müsse. Alles wird dem Gedanken unterworfen,
nur von den Parteien die sensiblen personen-
bezogenen Daten zu erfragen, die auch wirklich
Mietvertragspartei werden. Deshalb wird auch
die schnelle Löschung aller Daten der Parteien
gefordert, die die Wohnung letztlich nicht
bekommen.
Welche Vorgänge sind für die Immobili­
enunternehmen außerdem noch heikel?
Ausgehend von den Tätigkeitsberichten und
Hinweisen der Aufsichtsbehörden ist die
Videoüberwachung von Tiefgaragen, Treppen-
häusern, Fahrradstellplätzen und Parkplatz-
einfahrten immer wieder Gegenstand von
Beschwerden und Prüfungen. Was das alles
betrifft, so lässt sich generell festhalten, dass
das Sicherheitsinteresse an der Überwachung
die Interessen des Einzelnen an der Unterlas-
sung der Videokontrolle überwiegen kann, vor
allem dann, wenn es zu Vorfällen, Diebstäh-
len, Einbrüchen etc. gekommen ist und dies
dokumentiert wurde. In diesen Fällen ist die
Einrichtung der Videoüberwachung berechtigt
und erlaubt.
Ist die generelle Videoüberwachung
einer Parkplatzeinfahrt möglich?
Anschei-
nend nicht ohne Weiteres. Ohnehin gibt es
umfangreiche Arbeitshinweise der Aufsichts-
behörden zur Videoüberwachung, die jedes
Unternehmen studieren sollte, bevor eine
Videoüberwachung eingerichtet wird. Die neue
Einrichtung einer Videoüberwachung ist außer-
dem ein Paradebeispiel für eine Datenschutz-
folgeabschätzung, die Immobilienfirmen vor
Ausführung der Maßnahme in Abstimmung mit
ihrem Datenschutzbeauftragten vornehmen
müssen.
Sven R. Johns
ist Partner der
Rechtsanwaltskanzlei MOSLER+
PARTNERRECHTSANWÄLTE in Mün-
chen und Berlin. Bis Mitte 2012
war er Bundesgeschäftsführer des
Immobilienverbandes IVD und
eines der beiden Vorgängerver-
bände. Er ist Autor verschiedener
Fachbücher und als Referent auf
Seminaren und Kongressen aktiv.
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