Immobilienwirtschaft 7/2018 - page 40

Eine Klarstellung ist noch nicht erfolgt. Deshalb greift die
überwiegende Zahl der Datenschutzerklärungen die einfacher
umzusetzende Lösung auf und nennt lediglich die Einbindung
von Facebook-Buttons in der Datenschutzerklärung. Ein Zustim-
mungsbutton für die Einbindung von Facebook ist aktuell eher
die Ausnahme.
Für einige Diskussionen hat auch das neue Urteil des EuGH
gesorgt, wonach die Betreiber von Facebook-Fanpages und -Un-
ternehmensseiten genauso für die Einhaltung des Datenschut-
zes auf diesen Seiten verantwortlich sind wie Facebook selbst.
Welche Konsequenzen ergeben sich daraus? Auch das ist noch
zu klären. Vorsichtige Betreiber von Unternehmensseiten auf
Facebook schalten diese ab. Und das, obwohl erst durch weitere
Rechtsprechung und Rechtssetzung zu klären ist, ab wann die-
se Verantwortlichkeiten zu rechtlichen Konsequenzen führen
können. Firmen mit einer Facebook-Präsenz sollten das Thema
jedenfalls aufmerksam verfolgen.
Kontaktformulare: Wohl keine
zwei Checkboxen notwendig
Ähnlich verhält es sich mit der Ergänzung der Kontaktfor-
mulare auf den Webpages. Seit einem Urteil des OLG Köln aus
dem Jahr 2015 schwebt die Sichtweise im Raum, vor Absendung
eines Kontaktformulars müssten zwei (!) Checkboxen von den
Kunden angeklickt werden. Eine mit der Erklärung, die Daten-
schutzerklärung gelesen zu haben, und eine mit der Einwilligung
in die Verarbeitung der personenbezogenenDaten aus demKon-
taktformular zum Zweck der Beantwortung dieser Anfrage. Was
ist richtig? Die Lösung mit zwei Checkboxen hat sich bislang
nicht durchgesetzt. Es braucht eine Klarstellung der Aufsichts-
behörden.
Datenschutzbeauftragter kann
bei mittelgroßen und sogar bei kleinen
Unternehmen zu bestellen sein
Dagegen verhält es sich mit der Verschlüsselung der Web-
seite in den so genannten https-Standard geradezu einfach. Ein
Zertifikat wird erworben, das zwischen 50 Euro und 100 Euro
kostet, in die Webseite eingebunden, und diese ist auf den aktu-
ellen Verschlüsselungsstandard umgestellt. Endlich eine Sache,
an die wirklich ein „Haken“ gesetzt werden kann.
Wer sich mit dem Datenschutz intensiver befasst, wird fest-
stellen, dass auch die Aufsichtsbehörden nicht vollständig auf die
Einführung der DSGVO am 25. Mai 2018 vorbereitet waren. So
sind bei einigen der Aufsichtsbehörden die elektronischen Ver-
fahren für die Meldung des benannten Datenschutzbeauftragten
nicht fertig eingerichtet. Jede Firma, die einenDatenschutzbeauf-
tragten benennen muss, muss diesen auch der zuständigen Auf-
sichtsbehörde melden. Das betrifft hunderttausende von Firmen
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FINANZIERUNG, INVESTMENT & ENTWICKLUNG
I
TITELTHEMA
Name, Vorname, Adresse,
Telefonnummern
E-Mail-Adresse
Alter, Geburtsdatum
Personalausweisdaten
Personenstand, Angaben zu
Kindern, Alter der Kinder
Grundbuchdaten, Angaben zu
Immobilieneigentum
ggf. Kontodaten und weitere
objektbezogene Angaben
Fotos von Objekten, Innen-
aufnahmen von bewohnten
Immobilien, ggf. Fotos der/des
Auftraggeber/s
Angaben zu Mietern, Adressen,
Kontaktdaten, Angaben zu Miet-
konten und Kontoständen, Anga-
ben zu Verbrauchsabrechnungen
und Verbrauchskennwerten,
Angaben zu haushaltsnahen
Dienstleistungen, Instandhal-
tungsrücklagen, Ablesedaten
Angaben zu Miteigentümern,
Adressen, Kontaktdaten, Konten
der WEG, Kontostände, Rücklage-
konten, Inhalte von Beschlussfas-
sungen mit Beschlussfassungen
einzelner Miteigentümer
Angaben zur Finanzierung
einer Immobilie, Valutenstände,
Grundschulden, Zinsbelastungen,
Angaben aus Darlehensverträ-
gen, vorhandenes Eigenkapital,
Angaben aus Bausparverträgen
Angaben zur Rentabilität einer
Immobilie, Einnahmen, Ausga-
ben, Kostenpositionen
Angaben zu erteilten Aufträgen
mit Kostenpositionen
Gehaltsbescheinigungen
Angaben zur Konfession
Steuer-ID
Sozialversicherungsnummer
u.v.m.
Gesundheitsdaten: Bei der
Anfrage von barrierearmen/
barrierefreien Wohnungen,
Anfragen zu Rollstuhl-geeigneten
Wohnungen, Pflege- und Sozi-
alimmobilien, Bewertung von
diesen Immobilien, Beantra-
gung von Fördermitteln und/
oder KfW-Darlehen für den
barrierearmen/-freien Umbau
von Wohnungen, Angaben von
Sozialdaten
Wichtig: Mitarbeiterdaten
Auch von den Beschäftigten, den
Aushilfen, den Kooperationspart-
nern, den freien Mitarbeitern
usw. bekommen Immobilienfir-
men personenbezogene Daten.
Auch hier muss der Datenschutz
beachtet werden. Dazu zählen
neben den typischen Daten auch
Arbeitszeugnisse, Schulzeugnisse,
Beurteilungen, Gesundheitsdaten
bei Krankschreibungen etc.,
Angaben zur Konfession, Lohn-
und Gehaltsdaten, Abrechnung
von Provisionen, Weiterbildungen,
Sozialdaten, Angaben zur Gewerk-
schaftszugehörigkeit, Führerschein,
Ordnungswidrigkeiten, Angaben
aus Mobilfunkabrechnungen usw.
DATENSCHUTZ
Welche personenbezogenen Daten in Immobilienfirmen anfallen
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