Immobilienwirtschaft 3/2018 - page 49

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3.2018
FAKTEN:
Die Eigentümer hatten mehrheitlich die Installation von Heizstrahlern an der
Außenwand des Wohngebäudes beschlossen. Für die Elektrokabel ist eine vollständige
Durchbohrung des Außenmauerwerks erforderlich. Ein Eigentümer hatte den Beschluss
angefochten und eine einstweilige Verfügung auf Aussetzung der Beschlussdurchfüh­
rung erreichen wollen. Das Gericht lehnte die einstweilige Verfügung jedoch ab.
Es fehlte an einemVerfügungsgrund. Ein solcher besteht immer dann, wenn die objektiv
begründete Besorgnis besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands
die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wer­
den könnte. Allein der Umstand, dass imFalle der gerichtlichen Ungültigkeitserklärung
zusätzliche Kosten entstehen könnten, begründet keine derartige Besorgnis. Irreparable
bzw. unverhältnismäßige Kosten entstehen vorliegend nicht. Bei den beschlossenen
Maßnahmen ist der Eingriff in die Gebäudesubstanz überschaubar. Es sind lediglich
oberflächliche Bohrungen für die Halterungen der Heizstrahler erforderlich. Derartige
Arbeiten sind aus handwerklicher Sicht nicht außergewöhnlich und regelmäßig ohne
Probleme, insbesondere ohne größere Risiken für die Bausubstanz durchführbar.
FAZIT:
Da der Gesetzgeber die Durchführung von angefochtenen Beschlüssen während
der Schwebezeit gerade vorgesehen hat, hat er auch die Entstehung derartiger Kosten
einkalkuliert. Ein Verfügungsgrund kommt also nur dann in Frage, wenn im Falle einer
Umsetzung irreparable, zumindest aber unverhältnismäßig hohe Schäden drohen oder
wenn der Beschluss offensichtlich keinen Bestand haben kann.
EINSTWEILIGE VERFÜGUNG
AUF BAUSTOPP
Nur bei dringenden Gefahren
Der für den Erlass einer einstweiligen
Verfügung erforderliche Verfügungs-
grund setzt die objektiv begründete
Besorgnis voraus, dass durch eine Ver-
änderung des bestehenden Zustands
die Verwirklichung des Rechts des
Antragstellers vereitelt oder wesent-
lich erschwert werden könnte. Dies ist
dann der Fall, wenn in Umsetzung der
beschlossenen baulichen Maßnahme
irreparable, zumindest aber unver-
hältnismäßig hohe Schäden drohen
oder wenn der Beschluss offensichtlich
keinen Bestand haben kann.
LG Itzehoe, Beschluss v. 11.04.2017, 11 T 20/17
MONTAGE EINES KLIMAGERÄTS
Nichtige Beschlussfassung,
wenn weiter nichts geregelt ist
Ein Beschluss, mit dem einem Eigen-
tümer die Montage eines Klimageräts
gestattet wird, ohne dass sich dem
Beschluss entnehmen lässt, wo dieses
Klimagerät installiert wird, und in
dem weiter geregelt ist, der Eigentü-
mer werde „darauf achten, dass der
Geräuschpegel im möglichst geringen
Maß bleibt“, lässt keine durchführbare
Regelung erkennen und ist wegen
inhaltlicher Unbestimmtheit nichtig.
Denn es ist nicht ermittelbar, welchen
Umfang und welche konkrete Ausfor-
mung die Installation dieses Klima­
gerätes haben sollte.
AG Essen, Urteil v. 03.04.2017, 196 C 288/16
BEGLEITER IN EIGENTÜMER
VERSAMMLUNG
Anwalt ist im Einzelfall
zuzulassen
Bei einer ständigen persönlichen
Erschwernis – kann etwa ein schwer-
höriger Eigentümer auch mittels Hör-
gerät der Versammlung nicht ausrei-
chend folgen – ist die Teilnahme eines
Rechtsanwalts als Begleitperson in
der Versammlung auch dann zuzulas-
sen, wenn die Gemeinschaftsordnung
eine qualifizierte Vertretungsregelung
enthält. Ein Rechtsanwalt als Begleit-
person ist bereits deshalb unbedenk-
lich, weil er der Verschwiegenheit per
Gesetz unterliegt. Eine andere Person
ist hingegen zur Begleitung des Eigen-
tümers nicht berechtigt.
AG Hannover, Urteil v. 17.02.2017, 482 C 11327/16
MEDIENVERSORGUNG
Parabolantenne
als Beeinträchtigung
Eine Satellitenanlage am Balkon einer
Wohneinheit ist zu entfernen, wenn
die Aufstellung zu einer erheblichen
optischen Beeinträchtigung führt und
das Außenbild der Anlage verändert.
Die Kollision der unterschiedlichen
Grundrechte ist dabei im Wege der
praktischen Konkordanz zum Aus-
gleich zu bringen. Da es kein Recht auf
optimale Medienversorgung gibt, be-
steht grundsätzlich kein Anspruch auf
Duldung einer Parabolantenne, wenn
die Möglichkeit besteht, Fernseh- und
Rundfunkprogramme über Kabel oder
via Internet empfangen zu können.
AG Bonn, Beschluss v. 16.01.2017, 27 C 49/16
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