Immobilienwirtschaft 3/2018 - page 46

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VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
RECHT
Präsentiert von:
Rechtsanwältin Constanze Becker
Fachanwältin für Miet- und Wohnungs-
eigentumsrecht, München
Maklerrecht
gegen den „Dienstleister“ auf Abgabe ei­
ner Unterlassungserklärung erhob.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Klage gegen
den Makler als selbsternannten „Dienst­
leister“ hatte Erfolg. Vorliegend hat der
Beklagte einen Nachweis der Gelegenheit
zum Abschluss eines Vertrags im Sinne
des § 652 I BGB erbracht. Unbeachtlich
ist, wie der Beklagte sein Vorgehen selbst
verstanden haben will. Da seine Tätigkeit
als Nachweistätigkeit im Sinne des § 1 I
WoVermittG anzusehen ist, richtet sich
die Frage seiner Vergütung im Zusam­
menhang mit der Vermittlung nach den
Regelungen des WoVermittG.
Danach darf der Wohnungsvermitt­
ler vom Suchenden für die Vermittlung
oder den Nachweis der Gelegenheit zum
Abschluss vonMietverträgen überWohn­
SACHVERHALT:
Der beklagteMakler leitete
diversen Wohnungssuchenden per Inter­
net eine Wohnungsanzeige zu, in der zu­
gesagt wurde, auf Anfrage einen Besichti­
gungstermin zu vereinbaren.
Weiter hieß es in der Anzeige: „Bitte
beachten Sie, dass wir als Dienstleister
die Besichtigung durchführen und dafür
eine Gebühr von 34,99 Euro inkl. MwSt.
erheben. Weitere Einzelheiten erhalten Sie
mit demExposé. Die Gebühr ist vor Ort in
bar zahlbar, Sie erhalten eine Quittung. Es
fallen keine weiteren Gebühren an, auch
nicht bei einer eventuellen späteren An­
mietung. Diese Summe wird nicht zurück­
erstattet, falls Ihnen die Wohnung nicht
gefällt oder Sie den Zuschlag des Eigentü­
mers nicht erhalten sollten. Aus Erfahrung
wissen wir jedoch, dass durch diese Vor­
gehensweise die Anzahl der potentiellen
Bewerber sich stark reduziert.“
Auf dieses Inserat meldete sich ein
Wohnungssuchender, der sodann vom
Makler ein Exposé erhielt, in dem fol­
gender auszugsweiser Wortlaut enthalten
war: „Falls Sie die Wohnung besichtigen,
bieten wird als Dienstleister (KEIN Mak­
ler) unter anderem folgende Möglich­
keiten an: 1. Sie können die Wohnung am
Dienstag, den 07. Juli zwischen 19.30 und
21.00 Uhr besichtigen. … Für diesen Ser­
vice erheben wir eine Gebühr von 34,99
Euro … 2. Sie können mit uns individuell
einen Besichtigungstermin vereinbaren,
für diesen Service erheben wir eine Ge­
bühr von 49,99 Euro.“ Der Interessent
meldete diese Anzeige bei der Verbrau­
cherschutzzentrale, die daraufhin Klage
räume kein Entgelt fordern, sich verspre­
chen lassen oder annehmen, es sei denn,
der Wohnungsvermittler holt ausschließ­
lich wegen des Vermittlungsvertrags mit
demWohnungssuchenden vomVermieter
oder von einemanderen Berechtigten den
Auftrag ein, dieWohnung anzubieten (§ 2
I a WoVermittG, sog. „Bestellerprinzip“).
Gem. § 3 III WoVermittG ist es dem
Wohnungsvermittler zudem untersagt,
außer dem in § 2 I in Verbindung mit § 3
II WoVermittG geregelten Provisionsan­
spruch des Wohnungsvermittlers weitere
Entgeltforderungen zu erheben, die im
Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als
Vermittler stehen. Das Verlangen einer
Besichtigungsgebühr, ohne hierzu be­
rechtigt zu sein, stellt sich als Irreführung
über die dem Verbraucher zustehenden
Rechte gem. §§ 5 I 2 Nr. 2, 3 UWG dar, da
demWohnungssuchenden ein Zahlungs­
anspruch vorgetäuscht wird, der gesetzlich
ausdrücklich ausgeschlossen ist.
FAZIT:
Nach §§ 2 I a, 3 III WoVermittG
darf der Makler vom Wohnungssuchen­
den kein Entgelt fordern, wenn er nicht
ausschließlich wegen des Vermittlungs­
vertrags mit dem Wohnungssuchenden
vom Vermieter oder von einem anderen
Berechtigten den Auftrag zum Angebot
der Wohnung eingeholt hat. Verlangt
ein Vermittler, dem die Wohnung vom
Vermieter an die Hand gegeben wurde,
trotzdem Gebühr oder Entgelt, kann das
Geld auch nach Zustandekommen eines
Vertrags zurückgefordert werden; dieser
Anspruch verjährt nach drei Jahren.
«
„Gebühren“ für Wohnungsbesichtigungen
1. Makler dürfen von Wohnungssuchenden für Besichtigungen keine Maklergebühren verlangen.
2. Dabei ist unerheblich, ob sich der Makler auch selbst als Makler sieht oder nur als „Dienstleister“,
da seine Tätigkeit eindeutig dem Maklergeschäft zuzurechnen ist.
(LG Stuttgart, Urt. v. 15.06.2016 – 38 O 73/15)
Eine Sondergebühr darf der Makler meist
nicht erheben, auch wenn er bei der Termin-
abstimmung nicht als Makler auftreten will.
Foto: SpeedKingz/Shutterstock.com
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