Immobilienwirtschaft 3/2018 - page 42

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VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
BESTELLERPRINZIP
„Wer bestellt, der bezahlt“ ist in diesem
Fall zu Lasten des Maklers außer Kraft
gesetzt. Die Betonung der einseitigen In-
teressenvertretung des Maklers beseitigt
zudem dessen ursprüngliche Funktion als
sachkundiger Vermittler zwischen Ver-
mieter und Mieter.
STÄRKUNG DER ANGEBOTSSEITE
Die ein-
seitige Interessenvertretung ist in anderen
Ländern – vor allembeimImmobilienkauf
– durchaus üblich. Allerdings beauftragt
dort jede Partei einen Makler. Aus öko-
nomischer Sicht richtet sich das Interesse
des Vermieters auf die Gewinnung eines
bonitätssicheren, finanzstarken Mieters,
dasjenige des Verkäufers auf die Erzielung
des höchstmöglichen Preises.
Gilt das Bestellerprinzip, hat der
Makler diese Zielrichtung bei einer Be-
auftragung durch den Vermieter oder
Verkäufer zu beachten. Gerade in ange-
spanntenWohnungsmärkten führt das zu
einer Stärkung der Angebotsseite, sofern
der Mieter oder Käufer nicht ebenfalls
eine entsprechende Interessenvertretung
beauftragt. Die Übertragung des Bestel-
lerprinzips auf den Immobilienkauf stellt
zudem einen erheblichen Eingriff in die
vomGrundgesetz geschützte Vertragsfrei-
heit dar. DieMaklercourtage ist sowohl im
Hinblick auf die Höhe als auch die Auftei-
lung je nach Bundesland unterschiedlich
ausgestaltet. Die Verteuerung der Trans-
aktionskosten für Verkäufer dürfte Aus-
weichreaktionen nach sich ziehen. In einer
kleinen, wenn auch nicht repräsentativen
Umfrage berichten Marktteilnehmer von
ihren Erfahrungen (siehe Seite 44).
D
as Gesetz zur Regelung der Woh-
nungsvermittlung sieht in der seit
2015 geltenden Fassung vor, dass
die Kosten der Maklerleistung derjenige
entrichtet, der die Leistung beauftragt hat.
Die Maklercourtage von maximal zwei
Monatskaltmieten wird fällig, wenn die
Vermittlung durch denMakler ursächlich
zum Abschluss des Mietvertrags geführt
hat. Intention des Gesetzes ist die Stär-
kung der Mieterposition. Der Immobili-
enmakler darf die Vermittlungsprovision
von diesem nur noch dann fordern, wenn
er ausschließlich aufgrund des vomWoh-
nungssuchenden erteilten Suchauftrags
eine zu vermietende Wohnung anbietet.
Für den Makler bedeutet das: Sagt die
speziell für den Mietinteressenten akqui-
rierte Wohnung diesem nicht zu, erhält er
weder einVermittlungshonorar, noch darf
er die Wohnung einem anderen Kunden
honorarpflichtig anbieten. Das Prinzip
Bestellerprinzip auch beim Immobilienkauf?
SUMMARY
»
Gerade in angespannten Wohnungsmärkten führt das Bestellerprinzip zu einer
Stärkung der Angebotsseite
.
»
Die Übertragung
der Regelung auf den Immobilienkauf stellt einen erheblichen
Eingriff in die vom Grundgesetz geschützte Vertragsfreiheit
dar.
»
Die Makler-
courtage
ist sowohl im Hinblick auf die Höhe als auch die Aufteilung je nach Bundesland unterschiedlich ausgestaltet.
»
Die Verteuerung der
Transaktionskosten
für Verkäufer dürfte Ausweichreaktionen nach sich ziehen.
„Mieter profitieren von der
Einführung des Bestellerprin-
zips bei der Wohnungsver-
mittlung“, heißt es im ver-
braucherpolitischen Bericht
der Bundesregierung. Seitens
der SPD gibt es Pläne einer
Ausweitung der Regelung auf
den Immobilienkauf. Die Im-
mobilienbranche beurteilt die
Umsetzung des Grundsatzes
„Wer bestellt, der bezahlt“
differenzierter.
Foto: 236029696/shutterstock.com
»
Gabriele Bobka, Staufen
Bedeutet der Abschluss eines
Kaufvertrags zukünftig eben-
falls, dass der Grundsatz gilt:
Wer bestellt, zahlt?
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