Immobilienwirtschaft 10/2016 - page 86

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VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
RECHT
Präsentiert von:
Hubert Blank
Richter am Landgericht
Mannheim
Mietrecht
Mietrecht
– Aktuelle Urteile
gungstatbestands erklärt wird, wirdwegen
des Wortlauts der Regelungen in §§ 543,
569 BGB, die keine zeitliche Beschrän-
kung für den Ausspruch der Kündigung
vorsehen, verneint. Der BGH weist aber
darauf hin, dass ein großer zeitlicher Ab-
stand zwischen der Entstehung des Kün-
digungstatbestands und dem Ausspruch
der Kündigung im Ausnahmefall beim
Vorliegen weiterer Umstände zur Verwir-
kung des Kündigungsrechts führen kann.
Ebenso könne das Zeitmoment dort eine
Rolle spielen, wo die Kündigungsbefugnis
von der Unzumutbarkeit der Vertragsfort-
setzung abhängt.
FAZIT:
Nach dem amtlichen Leitsatz gilt
die Entscheidung nur für das Wohn-
FAKTEN:
Der Mieter hatte die Mieten für
zwei Monate nicht gezahlt, sodass der
Kündigungstatbestand des § 543 Abs. 2
Nr. 3 Buchstabe b BGB vorlag. Gleichwohl
hat die Vermieterin zunächst nicht gekün-
digt, sondern gemahnt – erfolglos. Zwei
Monate später hat sie dem Mieter fristlos
gekündigt. Das Berufungsgericht wies die
Räumungsklage ab: Die Kündigung sei
unwirksam, weil sie nicht binnen einer
angemessenen Frist erklärt worden sei.
Der BGH hob das Urteil auf: Die Ansicht,
dass § 314 Abs. 3 BGB auch auf Mietver-
hältnisse Anwendung findet und dass eine
auf Zahlungsverzug gestützte Kündigung
unwirksam ist, wenn sie – wie hier – erst
siebenMonate nach Entstehen des Kündi-
Urteil des Monats:
Kündigung eines Mietverhältnisses bei längerem Zuwarten
§ 314 Abs. 3 BGB, der besagt, dass der Berechtigte, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat,
nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen kann, findet auf die fristlose Kündigung eines (Wohnraum-)
Mietverhältnisses keine Anwendung.
BGH, Urteil vom 13.07.2016 – VIII ZR 296/15
FAKTEN:
Nach der neueren Rechtsprechung des BGH ist die formularvertragliche Über-
tragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam, wenn der Vermieter die
Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergibt und dem Mieter keinen
angemessenen Ausgleich gewährt. Zweifelhaft ist, ob diese Rechtsfolge auch für die
Gewerbemiete gilt. Der für die Gewerbemiete zuständige XII. Zivilsenat des BGH hat
diese Frage noch nicht behandelt. Das OLG Celle hat in dem Hinweisbeschluss vom
13.07.2016mitgeteilt, dass die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats zurWohnraummiete
auf die Geschäftsraummiete zu übertragen sei.
FAZIT:
Ich meine, bei der Geschäftsraummiete können keine allgemeinen Regeln auf-
gestellt werden, weil die Verhältnisse zu unterschiedlich sind. Bei der Vermietung von
Ladenräumen ist es etwa üblich, dass der Mieter die Anfangsrenovierung durchführt,
weil er die Räumlichkeiten auf diese Weise seinen Bedürfnissen entsprechend gestalten
kann. Deshalb ist gegen eine entsprechende Formularklausel nichts einzuwenden. Der
Mieter kann allerdings nicht zu einer Anfangs- und einer Endrenovierung verpflichtet
werden. In diesem Fall wären beide Klauseln unwirksam.
SCHÖNHEITSREPARATUREN
UND RENOVIERUNGSKLAUSEL
Überlassung renovierungsbe-
dürftiger Gewerberäume
Die Rechtsprechung des BGH zur
Unwirksamkeit der Renovierungsklau-
sel, wenn der Vermieter die Wohnung
renovierungsbedürftig übergibt und
dem Mieter keinen angemessenen
Ausgleich gewährt, ist auch bei der
Gewerbemiete zu beachten.
OLG Celle, Urteil vom 13.07.2016 - 2 U 45/16
raummietrecht. Eine Kündigung für Ge-
schäftsraum kann aber aus Gründen der
Rechtslogik nicht anders bewertet werden.
Der für das Gewerbemietrecht zuständige
XII. Senat des BGH hat zwar in einemFall
betreffend die Kündigung des Vermieters
gemäß § 543 Abs. 1 BGB bei Nichtzah-
lung der Kaution durch den Mieter von
Gewerberaum ausgeführt, der Vermieter
habe „die fristlose Kündigung ... innerhalb
einer angemessenen Frist im Sinne von §
314 Abs. 3 BGB ausgesprochen“ (BGHUr-
teil vom 21.03.2007 – XII ZR 36/05). Der
VIII Zivilsenat des BGHvertritt in der hier
besprochenen Entscheidung die Ansicht,
dass damit nicht über die Anwendbarkeit
des § 314 Abs. 3 BGB entschieden wurde.
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