Immobilienwirtschaft 05/2015 - page 51

51
0
5.2015
Fakten:
Die Eigentümer hatten beschlossen, die Wohnungseigentumseinheiten mit
Rauchmeldern auszustatten. Die Wahrnehmungsbefugnis hatten sie insoweit auf den
Verband übertragen und den Verwalter mit der Maßnahmendurchführung beauftragt
sowiemit demAbschluss einesWartungsvertrags. Einer der Eigentümer hatte seine Son-
dereigentumseinheit bereitsmit Rauchmeldern ausgestattet und denBeschluss angefoch-
ten. ImRechtsstreit behauptet er, es sei nicht dieMöglichkeit erörtert worden, dass jeder
Eigentümer selbst Rauchwarnmelder installiert. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Gerichts war der Beschluss nicht deshalb fehlerhaft, weil die Mög-
lichkeit der Selbstinstallation von Rauchwarnmeldern durch die Eigentümer nicht be-
sprochen oder beschlossen wurde oder weil nicht Wohnungen mit bereits bestehenden
Rauchwarnmeldern von dem Beschluss ausgenommen wurden. Richtet sich die Pflicht
an die Gesamtheit der Eigentümer, ist der Verband ohne Weiteres befugt, diese Pflicht
zu erfüllen. Andererseits besteht keine Beschlusskompetenz, den Eigentümern die al-
leinige Pflicht zur Ausstattung ihrer Wohnung mit Rauchwarnmeldern aufzuerlegen.
Öffentlich-rechtlich ist nur der Verband verpflichtet. Von einzelnen Eigentümern ange-
schaffte Rauchmelder gehören diesen selbst, da Rauchwarnmelder Zubehör und nicht
wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind.
Fazit:
Entsprechendes gilt imÜbrigen für dieWartung. Die Beschlusskompetenz beruht
darauf, dass die Wartung sachlich einen Annex zur Ausstattungsverpflichtung darstellt.
„Geborene“ Kompetenz
der Eigentümergemeinschaft
Ausstattung mit Rauch-
meldern – Rücksichtnahme?
Für die Ausstattung von Aufenthaltsräu­
men mit Rauchwarnmeldern besteht
eine geborene Wahrnehmungsbefugnis
der Eigentümergemeinschaft als Ver­
band. Es besteht auch eine Beschluss­
kompetenz zum Abschluss eines War­
tungsvertrags über die von der Gemein­
schaft angeschafften Rauchwarnmelder.
Es besteht keine Beschlusskompetenz,
den einzelnen Eigentümern die War­
tung der Rauchwarnmelder und/oder
die Nachweisführung über die Wartung
aufzuerlegen.
AG Heidelberg, Urteil v. 22.10.2014, 45 C 52/14
»
Sondernutzungsfläche
Keine baulichen
Veränderungen
Ist einem Eigentümer im Bereich der
gemeinschaftlichen Gartenfläche ein
Sondernutzungsrecht eingeräumt, so
berechtigt dies den Eigentümer nicht,
im Bereich seines Sondernutzungs­
rechts eine Steinmauer zu errich­
ten. Die Errichtung einer derartigen
massiven Wand geht über das hinaus,
was üblicherweise mit der Garten­
gestaltung und der Gartenpflege
verbunden ist. Hierbei handelt es sich
um eine allzustimmungspflichtige
bauliche Veränderung nach der Be­
stimmung des § 22 Abs. 1 WEG. So es
an der erforderlichen Zustimmung der
übrigen Eigentümer fehlt, ist die dann
rechtswidrig errichtete Mauer vom
Eigentümer zu entfernen.
LG Frankfurt/Main, Urteil v. 04.12.2013, 2-13 S 82/12
Arztpraxis
Kein Anspruch auf Zweck-
bestimmungsänderung
Die Gemeinschaft besteht aus zwei Ei­
gentümern. Wurde per Teilungserklä­
rung festgelegt, dass in dem Praxen­
gebäude nur Humanärzte praktizieren
dürfen, es im Apothekengebäude nur
eine Apotheke geben darf, darf das
Praxengebäude nicht an einen Tierarzt
vermietet werden. Änderungen im
Niederlassungsrecht /eingeschränkte
Vermietbarkeit der Praxis gehören
zum Risiko des Praxengebäudeeigen­
tümers. Eine Umverteilung des Risikos
dahingehend, dass der Eigentümer
des Apothekengebäudes große Einbu­
ßen hinnehmen soll, um dem Praxen­
gebäudeeigentümer eine gewinnbrin­
gende Vermietung zu ermöglichen,
verbietet sich.
AG Elmshorn, Urteil v. 03.12.2013, 48 C 8/13
Eventueller Wertverlust
Kein Anspruch
auf Barrierefreiheit
Ein Eigentümer kann einen behin­
dertengerechten Zugang zu seiner
Wohnung nur dann von den Mitei­
gentümern verlangen, wenn nicht
deren höherrangige Rechte, wie zum
Beispiel der Schutz vor erheblichem
Wertverlust des Eigentums, entge­
genstehen. Durch den Bau eines
Außenaufzugs würde im vorliegenden
Fall die Nutzbarkeit der Garagen und
damit deren Wert und der der Woh­
nungen erheblich beeinträchtigt.
Denn das Einparken in die Garagen
wäre mit zusätzlichem Rangierauf­
wand verbunden. Das Interesse der
Eigentümer gehe dem Interesse des
schwerbehinderten Eigentümers an
der Anbringung des Aufzugs vor.
AG München, Urteil v. 25.02.13, 411 C 8027/13
1...,41,42,43,44,45,46,47,48,49,50 52,53,54,55,56,57,58,59,60,61,...76
Powered by FlippingBook