Immobilienwirtschaft 05/2015 - page 48

48
Immobilienmanagement
i
recht
nur noch über die Frage zu entscheiden,
wer die Kosten des Verfahrens zu tragen
hat. Insoweit wurden diese demVerwalter
auferlegt. Seine Beschwerde gegen diese
Entscheidung hatte keinen Erfolg.
Voraussetzung für die Kostentragung des
Verwalters ist dabei das Vorliegen eines
groben Verschuldens, also Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit. Im vorliegenden
Fall waren die Voraussetzungen einer
groben Pflichtverletzung gegeben. Der
Verwalter hätte die Bestellung des ande-
ren Verwaltungsunternehmens mangels
Ankündigung imLadungsschreiben nicht
zur Abstimmung stellen dürfen. Infolge
Ablehnung seiner Wiederbestellung hät-
te die Verwalterbestellung vielmehr auf
einer neu einzuberufenden Eigentümer-
Fakten:
Der Verwalter kündigte im La-
dungsschreiben seine erneute Bestellung
zum Verwalter an. Tatsächlich aber wur-
de die Wiederbestellung mehrheitlich
abgelehnt und es wurde auf der entspre-
chenden Eigentümerversammlung ein
anderes Verwaltungsunternehmen be-
stellt. Der Beschluss wurde seitens eines
Eigentümers angefochten. Daraufhin
erklärte der neubestellte Verwalter, aus
dem Beschluss keine Rechte herzuleiten
und auf sämtliche Ansprüche hieraus
zu verzichten. Im laufenden Verfahren
wurde sodann auf einer weiteren Eigen-
tümerversammlung der ursprüngliche
Verwalter wiederbestellt. Insoweit hatte
sich die Hauptsache des Anfechtungs-
prozesses erledigt und das Gericht hatte
Urteil des Monats:
Verfahrenskostenbelastung bei offensichtlich anfechtbarem Beschluss
Stellt der Verwalter einen offenkundig anfechtbaren Beschlussantrag zur Abstimmung, stellt dies eine grobe Pflichtverlet­
zung dar. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Beschluss im Ladungsschreiben nicht angekündigt war und der Verwalter
nicht auf die Anfechtbarkeit eines derartigen Beschlusses hinweist. Im Fall der Anfechtung des Beschlusses können ihm
gemäß § 49 Abs. 2 WEG die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
LG Düsseldorf, Beschluss v. 06.06.2014, 25 T 173/14
Wohnungseigentumsrecht
– Aktuelle Urteile
Fakten:
Die Eigentümer fassten in der Eigentümerversammlung folgenden Beschluss:
„Sofern sich bei einer beschlossenen Baumaßnahme Mehrkosten ergeben, ist der Beirat
bevollmächtigt, auf Antrag des Verwalters die Zustimmung bis zu zehn Prozent des be-
schlossenen Betrages für die WEG zu erteilen.“ Auf Erhebung einer Anfechtungsklage
gegen diesen Beschluss wurde er für ungültig erklärt. Der Beschluss überschreitet die
engen Grenzen, in denen eine Kompetenzverlagerung auf den Beirat erfolgen kann. Auf
diesen oder denVerwalter kann diese Entscheidungskompetenz nur durchVereinbarung
übertragen werden.
Fazit:
Allerdings kann eine derartige Kompetenzverlagerung auch beschlussweise erfol-
gen. Voraussetzung ist aber, dass der mit der gesetzlichen Regelung intendierte Schutz-
zweck der selbstbestimmtenVerwaltung ausgehöhlt wird. Die Ermächtigung darf nur zu
einem begrenzten finanziellen Risiko für die Eigentümer führen. Das ginge etwa durch
ein festes Jahresbudget, dessen Höhe sich an der anteiligen Belastung für die einzelnen
Eigentümer zu orientieren hat.
Instandhaltung
Kompetenzverlagerung auf
Beirat muss begrenzt sein
Eine beschlussweise Kompetenzver­
lagerung auf den Beirat hinsichtlich
Maßnahmen der Instandhaltung und
Instandsetzung kann nur insoweit
erfolgen, dass dadurch nicht der
Schutzzweck der selbstbestimmten
Verwaltung ausgehöhlt wird.
LG Itzehoe, Urteil v. 01.07.2014, 11 S 10/13
versammlung zur Abstimmung gestellt
werden müssen.
Fazit:
Die Entscheidung verdeutlicht die
Bedeutung vonWarn- bzw. Bedenkenhin-
weisen des Verwalters imVorfeld anfecht-
barer Beschlussfassung. In der Praxis ist es
immer wieder zu beobachten, dass Eigen-
tümer gerade unter dem TOP „Verschie-
denes“ spontan Beschlüsse fassen wollen.
So der Verwalter hier unmissverständlich
darauf hinweist, dass entsprechende Be-
schlüsse im Fall der Anfechtung wegen
eines Ladungsmangels ein besonderes Un-
gültigkeitsrisiko bergen, ist er auf der si-
cheren Seite, falls die Eigentümer dennoch
auf entsprechender Beschlussfassung und
Beschlussverkündung bestehen.
Präsentiert von:
Rechtsanwalt Alexander C. Blankenstein
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht, Düsseldorf
Wohnungs-
eigentumsrecht
»
1...,38,39,40,41,42,43,44,45,46,47 49,50,51,52,53,54,55,56,57,58,...76
Powered by FlippingBook