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Immobilienmanagement
i
mietrecht
wiegend weder ihrer gewerblichen noch
ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden können. Demnach
sind die Mieter von Wohnraum immer
Verbraucher im Sinne der relevanten
Vorschriften.
Der Vermieter als Unternehmer
Ob
der Vermieter Unternehmer ist, richtet
sich vor allem nach dem Umfang seiner
Geschäfte. Die „Ausübung einer gewerb-
lichen Tätigkeit“ (§ 14 Abs. 1 BGB) dürfte
aber bereits früh zu bejahen sein. Vermie-
tet der Vermieter mehrere Wohnungen,
besteht immer die Gefahr, dass er als Un-
ternehmer anzusehen ist. Ob dies so ist,
ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig und
insbesondere davon, ob die Vermietung
eine erhebliche Einnahmequelle des Ver-
mieters ist oder lediglich der Verwaltung
seines Vermögens dient.
Handelt es sich bei demVermieter um
einenUnternehmer, findet dasWiderrufs-
recht grundsätzlich Anwendung, sofern
die weiteren Voraussetzungen vorliegen
(gemäß § 312 Abs. 1 BGB i.V.m. § 310 Abs.
3 BGB). Ein vertraglicher Ausschluss des
Widerrufsrechts ist dann unwirksam (§
312 k BGB).
Ein wirksamer Widerruf führt gemäß
§ 355 Abs. 3 BGB dazu, dass die emp-
fangenen Leistungen zurückzugewähren
sind. In der Regel wird dannWertersatz zu
leisten sein, da die Rückgewähr des „Woh-
nens“ nicht möglich ist. Probleme bei der
Rückabwicklung sind hier vorprogram-
miert, denn die Höhe des zu ersetzenden
Wertes dürfte in denmeisten Fällen strittig
sein.
Entscheidend: Überrumpelungsgefahr
des Verbrauchers
Ob ein Widerrufs-
recht besteht, richtet sich in erster Linie
danach, ob zulasten des Verbrauchers
eine „Überrumpelungsgefahr“ besteht.
Diese besteht in der Regel bei Vertrags-
abschlüssen
D
as am 13. Juni 2014 in Kraft getre-
tene Gesetz zur Umsetzung der Ver-
braucherrichtlinie hat auch Auswir-
kungen auf das deutscheWohnraummiet-
recht. Wird von einem Widerrufsrecht
wirksam Gebrauch gemacht, führt dies
dazu, dass bereits geschlossene Verträge
unwirksam sind. Im Einzelfall kann dies
zu erheblichen Rückabwicklungsproble-
men führen.
Ein Widerrufsrecht kann nur dann
entstehen, wenn es sich um einen Miet-
vertrag zwischen einemUnternehmer und
einemVerbraucher handelt. Dies ist öfters
der Fall, als man zunächst glaubt, da bei
Wohnraummietverträgen sehr häufig ein
Unternehmer auf Vermieterseite einem
Verbraucher auf Mieterseite gegenüber-
steht. Gemäß § 13 BGB ist Verbraucher
jede natürliche Person, die ein Rechtsge-
schäft zu Zwecken abschließt, die über-
Widerrufsrecht bei Mietverträgen:
Was Vermieter wissen müssen
Was viele nicht wissen:
Das Recht auf Widerruf hat
schon lange auch Einzug in
das Mietrecht gehalten. Dies
kann zur Rückabwicklung
von längst geschlossenen
Verträgen führen – doch die
Vermieter können das Ent-
stehen dieses Rechts durch
einige einfache Vorkehrungs-
maßnahmen vermeiden.
Foto: Maryna Pleshkun/shutterstock.com
Damit Mietverträge länger halten, sollten Vermieter einiges beachten ...