Immobilienwirtschaft 05/2015 - page 52

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Immobilienmanagement
i
recht
Präsentiert von:
Hubert Blank
Richter am Landgericht
Mannheim
Mietrecht
in Fällen der vorliegenden Art zu stellen
sind. Die ist umstritten. Der BGH folgt
mit dieser Entscheidung nunmehr der
Ansicht, dass der Vermieter nur dann mit
einer späteren Eigenbedarfskündigung
ausgeschlossen ist, wenn er eine sol-
che Kündigung bereits beim Abschluss
des Mietvertrags beabsichtigt oder dies
ernsthaft in Erwägung zieht. Eine bald
nach Vertragsschluss erklärte Kündigung
ist nicht rechtsmissbräuchlich,wenn das
künftige Entstehen des Eigenbedarfs zwar
imRahmen einer „Bedarfsvorschau“ zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses er-
kennbar gewesenwäre, der Vermieter aber
zu diesem Zeitpunkt weder entschlossen
war, alsbald Eigenbedarf geltend zu ma-
Fakten:
Die Parteien schlossen im April
2011 einen unbefristeten Mietvertrag
über eine Wohnung. Mit Schreiben vom
28.02.2013 kündigte der Vermieter das
Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs für
seine 20 Jahre alte Tochter. Diese habe
doch die Absicht, im Juli 2013 nach
Mannheim zurückzukehren. Das Beru-
fungsgericht wies die Räumungsklage ab.
Die Kündigung sei rechtsmissbräuchlich:
Der Vermieter hätte bei vorausschauen-
der Planung erwägen müssen, dass er die
Wohnung bald für seine Tochter benötige.
Der BGH hat das Urteil aufgehoben.
Der BGH hatte noch nicht entschieden,
welche konkreten Anforderungen an den
Ausschluss der Eigenbedarfskündigung
Urteil des Monats:
Grundsatzentscheidung – Rechtsmissbrauch bei Eigenbedarfskündigung
Der Vermieter, der eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest
erwägt, sie alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen, setzt sich mit einer später hierauf gestützten Eigenbedarfskündigung
zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, wenn er den Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, bei Vertrags­
schluss nicht über die Aussicht einer begrenzten Mietdauer aufklärt.
BGH, Urteil v. 04.02.2015, VIII ZR 154/14
Mietrecht
– Aktuelle Urteile
Fakten:
Die Entscheidung betrifft die Haftung des Vermieters für die Verkehrssi-
cherheit eines Kfz-Abstellplatzes in einem hochwassergefährdeten Gebiet. Der be-
treffende Abstellplatz ist Teil eines in Passau gelegenen Parkhauses. Der Mieter stellte
sein Fahrzeug auf dem gemieteten Platz ab. Später wurde die Garage, wie zuletzt gut
zehn Jahre zuvor, überflutet und der Pkw des Mieters erlitt Totalschaden. Das Gericht
lehnte eine Haftung des Vermieters ab, die Schutzpflichten des Vermieters dürften
nicht überspannt werden.
Fazit:
Die Entscheidung betrifft einen Stellplatz in einer Großgarage. Die hierfür entwi-
ckelten Grundsätze gelten aber für alle Mieträume, die aufgrund ihrer Nähe zu einem
Gewässer bei Hochwasser gefährdet sind, wie Wohnungen im Souterrain oder Erd-
geschoss, Kellerräume, Tiefgaragen etc. Nach der Rechtsprechung des BGH kann die
verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Sachmängel bei der Gewerbemiete
als eine für das gesetzliche Haftungssystem untypische Regelung auch formularmäßig
abbedungen werden.
Hochwasserschäden
Zur Haftung des Vermieters
Die bloße Tatsache, dass die Möglich­
keit einer schädlichen Einwirkung von
Naturkräften auf die Mietsache be­
steht, begründet dann keine Schutz­
pflicht, wenn eine solche Einwirkung
zur Zeit des Abschlusses des Mietver­
trags nicht voraussehbar und darüber
hinaus kein Anhaltspunkt gegeben
war, dass eine solche Einwirkung
befürchtet werden musste.
OLG München, Urteil v. 29.01.2015, 32 U 1185/14
chen, noch ein solches Vorgehen ernsthaft
in Betracht gezogen hat. Etwas anderes hat
allerdings dann zu gelten, wenn der Ver-
mieter anlässlich des Vertragsabschlusses
von sich aus oder auf Fragen des Mieters
vorsätzlich unrichtige Angaben über den
derzeitigen Stand ihm bekannter, für die
Beurteilung einer Eigenbedarfssituation
maßgebender Tatsachen gemacht hat.
Fazit:
Ob die tatsächlichen Vorausset-
zungen des Rechtsmissbrauchs vorliegen,
ist aufgrund der Gesamtumstände zu
entscheiden. Wird die Kündigung alsbald
nach Vertragsschluss erklärt, so kann hie-
rin ein Indiz dafür liegen, dass diese be-
reits bei Vertragsschluss geplant war.
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