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5.2015
Hier hatte der BGH entschieden, dass sich
aus demGrundsatz derWirtschaftlichkeit
eine Verpflichtung des Vermieters zurMo-
dernisierung einer vorhandenen alten, die
Wärmeversorgung der Wohnung jedoch
sicherstellenden Heizungsanlage nicht
herleiten lässt. In der Entscheidung wurde
allerdings offengelassen, ob etwas anderes
dann gilt, wenn der Vermieter aufgrund
zwingender öffentlich-rechtlicher Vor-
schriften zur Stilllegung oder Erneuerung
der Heizungsanlage verpflichtet ist.
Vorbehalt Wirtschaftlichkeit
Wäh-
rend die Kesselaustauschpflicht unab-
hängig vom Wirtschaftlichkeitsgebot
normiert wurde, stehen die weiteren
Nachrüstpflichten – die Dämmung warm-
wasserführender Rohrleitungen und der
obersten Geschossdecken – unter diesem
Vorbehalt. In Umsetzung des Wirtschaft-
lichkeitsgebots des Energieeinspargesetzes
(EnEG) findet sich die für die Praxis wich-
tige Vorschrift in § 10 EnEV. Als unwirt-
schaftlich gelten hiernachNachrüstungen,
wenn die erforderlichen Aufwendungen
durch die eintretenden Einsparungen
nicht innerhalb einer angemessenen Frist
erwirtschaftet werden können.
Zwischen Info und Dilemma
Die Rege-
lungen um die Nachrüstverpflichtungen
der EnEV sind vielschichtig und reichen
in Detailfragen über den § 10 hinaus.
Wirtschaftlich sinnvolle Nachrüstungen,
die sich über die tatsächlichen Ener-
gieeinsparungen refinanzieren, müssen
nicht gesetzlich angeordnet werden. Hier
genügen gegebenenfalls sachdienliche In-
formationen. Im Kern betrifft daher die
Nachrüstverpflichtung stets Konstellati-
onen, die im immobilienwirtschaftlichen
Sinne vom Kosten-Nutzen-Dilemma er-
fasst werden. Profitiert nicht der Investor
von der Einsparung, sondern ein Dritter,
während beim Investor die Kosten ver-
bleiben, werden die energie- und klima-
politisch angestrebten Einsparungen ohne
diese Pflichten nicht zu erreichen sein.
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Werner Dorß, Rechtsanwalt, Frankfurt am Main