Immobilienwirtschaft 05/2015 - page 56

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Technologie, IT & Energie
i
Energiemanagement
sich etwa der Verordnungsgeber im Zu-
sammenhang mit der Energiewende ent-
schlossen, imRahmen der aktuell gültigen
EnEV 2014 die Verpflichtung zur Außer-
betriebnahme von elektrischen Speicher-
heizsystemen zurückzunehmen.
Denn bei den Details der Nachrüst-
verpflichtungen handelt es sich um recht
komplexe Regelungen, die sich dem
Nichtfachmann nicht ohne Weiteres er-
schließen. Erfahrungen aus der Praxis
und entsprechende Untersuchungen
– beispielsweise eine Studie von immo-
welt.de, die in Zusammenarbeit mit der
Hochschule für Wirtschaft und Umwelt
Nürtingen-Geislingen durchgeführt wur-
de – legen noch einen weiteren Schluss
nahe: Die Mehrzahl der Bestandshalter
kennt ihre Verpflichtungen zur Nachrüs-
tung überhaupt nicht oder hat über den
Umfang ungenaue Vorstellungen. Die Ge-
bäude sind funktionsfähig und eine Ver-
anlassung, Veränderungen vorzunehmen,
wird oftmals nicht erkannt oder auch im
laufenden Betrieb nicht akzeptiert.
aktuelle Nachrüstverpflichtungen
Ursprünglich (bis zur EnEV 2009) betraf
die Austauschpflicht für Heizkessel nur
Anlagen, die vor dem1. Oktober 1978 ein-
gebaut wurden. Die Außerbetriebnahme-
pflicht für ältere Heizkessel wurde aktuell
Rechtsstaatliche Grundsätze – Vertrau-
ens- und Bestandsschutz – führen meist
aus guten Gründen dazu, dass rechtmä-
ßig errichtete Gebäude und Anlagen ohne
Modifizierungen genutzt und betrieben
werden dürfen. Dies gilt auch, wenn sich
später rechtliche Rahmenbedingungen
ändern. Verpflichtungen, Bestandsim-
mobilien während ihrer Nutzung an ver-
schärfte Anforderungen anzupassen, bil-
deten in der Vergangenheit die Ausnahme
und waren vor allem in Verbindung mit
Vorgaben des Brandschutzes relevant.
Nachrüstung im Bestand
Jedoch sind
Energieeinsparung, Effizienzsteigerung
und ambitionierte Klimaschutzziele al-
lein mit modifizierten Anforderungen
im Neubau nicht zu erreichen. Um auch
die Breite des Gebäudebestandes zu er-
fassen, führte die Energieeinsparverord-
nung (EnEV) 2002 erstmals energetisch
wirksame Nachrüstverpflichtungen ein.
Unabhängig davon, ob die Gebäude im
Übrigen modernisiert werden, sollten auf
der Grundlage von Stichtagsregelungen
Mindeststandards verbindlich umgesetzt
und fortan eingehalten werden. Im Laufe
der Novellierungen der EnEV 2007, 2009
und 2014 wurden diese jetzt in den in §
10 normierten Nachrüstverpflichtungen
in zahlreichen Details modifiziert. So hat
Die Krux mit den Nachrüstpflichten
Seit der EnEV 2014 stellt der
Verstoß gegen die Nachrüst-
verpflichtungen eine Ord-
nungswidrigkeit dar. Doch es
gibt aller Orten gravierende
Vollzugsdefizite. Eine Er-
kundung im Spannungsfeld
zwischen Bestandsschutz,
Energieeinsparung und Wirt-
schaftlichkeitsgebot. Was
spätestens jetzt zu tun ist.
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