Immobilienwirtschaft 05/2015 - page 57

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ausgeweitet auf Kessel, die mit flüssigen
oder gasförmigen Brennstoffen beschickt
werden und vor dem01.01.1985 eingebaut
oder aufgestellt worden sind. Solche Kes-
sel dürfen bereits ab Jahresbeginn 2015
nicht mehr betrieben werden. Um stän-
dige Anpassungen der Zeitfenster zu ver-
meiden, dürfen künftig Kessel nicht mehr
betriebenwerden, wenn diese vormehr als
30 Jahren aufgestellt wurden. Durch diese
Maßnahme stellt der Verordnungsgeber
sicher, dass Bestandsanlagen dynamisch
in den Anwendungsbereich von § 10
EnEV geraten. Weiterhin ausgenommen
sind Niedertemperatur- und Brennwert-
kessel sowie heizungstechnische Anlagen
mit besonders geringer (< 4 kW) oder be-
sonders hoher (> 400 kW) Heizleistung.
Für Heizungsanlagen, die mit festen
Brennstoffen (vor allem Holz und Kohle)
betrieben und in der EnEV nicht benannt
werden, sind die einschlägigen Vorschrif-
ten der Bundesimmissionsschutzverord-
nung (1. BImSchV – Verordnung über
kleine undmittlere Feuerungsanlagen) zu
beachten. Bei diesen Anlagen steht neben
der Luftreinhaltung die Verminderung des
CO-Ausstoßes im Vordergrund.
Losgelöst von der genannten Aus-
tauschverpflichtung müssen nach § 14 I
EnEV Zentralheizungen beim Einbau in
Gebäuden mit zentralen selbsttätig wir-
kenden Einrichtungen zur Verringerung
und Abschaltung derWärmezufuhr sowie
zur Ein- und Ausschaltung elektrischer
Antriebe in Abhängigkeit von 1.) der
Außentemperatur oder einer anderen ge-
eigneten Führungsgröße und 2.) der Zeit
ausgestattet werden. In der Praxis finden
sich auch im Jahr 2015 auf der Grundlage
von § 10 EnEV ausgetauschte Kessel ohne
derartige Steuerungen. Zum Teil bleiben
Defizite dieser Art – auch über Jahre
hinweg – von den nach § 26 b EnEV zur
Überprüfung bevollmächtigten Schorn-
steinfegern unbeanstandet.
In der Folge der praktischen Erfah-
rungenmit denVorläuferregelungen wur-
de die Nachrüstverpflichtung zur Däm-
mung der obersten Geschossdecken prä-
ziser gefasst und gilt nach § 10 III EnEV
2014 nach dem 31.12.2015 – mithin zum
kommenden Jahreswechsel – nicht mehr
für „bisher ungedämmte“ Decken, son-
dern für alle obersten Geschossdecken,
die den Mindestwärmeschutz nach DIN
4108 – 2:2013-02 nicht erfüllen.
Somit wäre imBestand zu prüfen, wel-
chen energetischen Standard die oberste
Geschossdecke über beheizten Räumen
tatsächlich aufweist. Auch eine vermeint-
lich gedämmte Decke kann somit als
„ungedämmt“ im Sinne der EnEV 2014
gelten und entsprechende Nachrüst-
summary
»
Die Nachrüstverpflichtungen
haben sich seit 2002 über die einzelnen Versionen der EnEV kontinuierlich verschärft.
»
Die Mehrzahl
der Bestandshalter kennt ihre Verpflichtungen
zur Nachrüstung
nicht
oder hat über den Umfang ungenaue Vorstellungen.
»
Die Gebäude sind
funktionsfähig
, und eine Veranlassung, Veränderungen vorzunehmen, wird oftmals nicht erkannt.
»
Zum Teil bleiben Defizite
– auch über Jahre
hinweg – von den nach § 26 b EnEV zur Überprüfung bevollmächtigten Schornsteinfegern
unbeanstandet
.
»
Doch ab der aktuellen EnEV 2014 stellt der
Verstoß gegen die Nachrüstverpflichtungen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer
Geldbuße von bis zu 50.000 Euro
geahndet werden kann.
»
Fotos: WDO
Gravierende Vollzugsdefizite in
der Nachrüstung sind die Regel.
Aktuelle Ortstermine in deut-
schen Bestandsgebäuden zeigen
dies (von links nach rechts):
Nachträglich eingebaute
Büroeinheit in einer Produk-
tionshalle, Baujahr 2003, mit
nicht begehbarer, aber zugäng-
licher (abgehängter) oberster
ungedämmter Decke, darüber
liegend ungedämmtes Stahl-
trapezdach, Zustand April 2015.
Ungedämmte Armaturen und
Verbindungen in unbeheiztem
Raum nach Kesselaustausch
2008, Zustand März 2015.
Steuerung Kesselanlage Baujahr
2010 – bestehend aus Schalter
0/1 und manueller Vorlauftem-
peratureinstellung, Zustand April
2015.
Mangelhafte Anbindung einer
neuen Kesselanlage Baujahr
2010 – fehlende Isolierung Vor-/
Rücklauf, Zustand April 2015.
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