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akte Anzahl Stunden zeigen, die einzelne Mitar-
beiter einzelner Kostenstellen für die Tochter
erbracht haben. Ansonsten dürften diese Rech-
nungen nicht bezahlt werden, bzw. sie seien
dann nicht abzugsfähig. Mit Ausnahme weniger
Länder ist dieses Argument falsch. Indirekte
Kostenverrechnungen sind gem. OECD zulässig.
Zuletzt wird darauf hingewiesen, dass die EU
seit längerem diskutiert, von den Unternehmen
zu verlangen, ihr Country-by-Country-Reporting
für 5 Jahre auf der Unternehmens-Homepage
zu veröffentlichen (= „
public CbCR
“)
4
. Falls die
EU dieses Vorhaben beschließen sollte, würde
das einschließen, dass die Konzerne unter an-
derem auch die Gewinnmargen je Land (profit
before tax / total turnover) aufdecken müssten.
An dieser Stelle wird deutlich, was es für
einen Konzern bedeutet, wenn die Margen
der eigenen Auslands-Vertriebsgesell-
schaften den Kunden bekannt werden!
Auch aus diesem Grund sollte man sich
überlegen, ob die Maximierung des legal
entity EBIT’s tatsächlich alternativlos ist.
Modell 2: Konzernweit einheit-
liche Verrechnungspreise
In manchen Konzernen versucht man, mit kon-
zernweit einheitlichen VP‘s zu agieren. D. h. der
Strategieträger oder Produzent fakturiert ein
Produkt zu demselben VP an alle Vertriebsge-
sellschaften (VG).
Unternehmenssteuerungs-Sicht
Das Ziel ist u. a., die Performance-Messung all
dieser VG’s vergleichbar zu machen. In der Pra-
xis sieht man dann häufig, dass der Produzent
eine relative stabile EBIT-Marge erzielt und die
EBIT-Margen der VGs sehr stark schwanken –
von Dauerverlusten bis EBIT-Margen, die die
konzernkonsolidierte Marge teilweise deutlich
übersteigen. Fraglich ist, ob dieses Modell eine
optimale Unternehmenssteuerung erlaubt?
Zumindest bei denjenigen Produkten, deren
Endkunden-Preis-Niveaus von Land zu Land
unterschiedlich sind, dürfte dieses Modell nicht
zu einer optimalen Motivation und Incentivie-
rung des lokalen Managements führen. Bei-
spielhaft kann man sich gut vorstellen, dass
die nicht VP-beeinflusst sind (d. h. keine Brutto-
oder EBIT-Marge
3
) oder man verwendet konso-
lidierte (EBIT-) Margen je Region oder BU oder
Produktgruppe (siehe Modell 3).
Steuerliche Sicht
Bei Konzernen, deren lokales Management
nach deren legal entity EBIT gemessen und in-
centiviert wird, sieht man in der Praxis oft, dass
die EBIT-Margen der Auslandsgesellschaften,
insbesondere der Vertriebsgesellschaften hö-
her sind als die des deutschen Stammhauses
oder Produzenten. Teilweise erzielen diese
deutschen Strategieträger/Entrepreneure, die
für Einkauf, Entwicklung und Produktion ver-
antwortlich sind, sogar Verluste. Woher kommt
das? Unter anderem führt die legal entity EBIT-
Incentivierung dazu, dass die lokalen Mitarbei-
ter sich oft nur dann beim Strategieträger mel-
den, wenn sie einen bestimmten Kundenauf-
trag abschließen wollen, der eigentlich eine aus
ihrer Sicht „zu schlechte“ Marge abwirft. Es
geht als um Zuschüsse für lokale Promo-Aktio-
nen, VP-Senkungen etc. Für all diejenigen, die
im Vertriebscontrolling des Strategieträgers sit-
zen: Wie oft kommt es vor, dass sich das loka-
le Management meldet, weil zu viel lokaler EBIT
erzielt wird, mit der Bitte, den VP zu erhöhen?
Letztlich geht ein solches Verhalten stets zu
Lasten der Marge des Stammhauses. Und dies
ist
steuerlich nicht vertretbar
, weil die Vertei-
lung der Margen nicht mit den Wertschöp-
fungsanteilen beider Gesellschaften in Einklang
steht. Die deutsche Finanzverwaltung wird die-
se VP angreifen und es wird zu
Doppelbesteu-
erungen und Nachzahlungszinsen sowie
ggfs. zu Strafzuschlägen
kommen. Teilweise
sieht man VG’s, die sich während der Budget-
phase gegenüber dem Stammhaus erfolgreich
mit gewissen Rückstellungspositionen durch-
setzen, die dann in schöner Regelmäßigkeit
kurz vor Jahresende wieder aufgelöst werden,
um den lokalen EBIT zu erhöhen. Auch diese
Maßnahmen führen zu den erwähnten steuerli-
chen Sanktionen.
Als weiteres Beispiel sei erwähnt, dass sich
Auslandsgesellschaften immer wieder gegen
konzerninterne
Leistungsverrechnungen
weh-
ren. Oft werden steuerliche Gründe vorgescho-
ben, wie z. B. die Rechnungen müssten die ex-
°
Der VP von der Produktions- an die Ver-
triebsgesellschaft (VG) beträgt 80 EUR/
Stück. Der Endkundenpreis liegt durch-
schnittlich bei 100 EUR/Stück. Die 20 EUR/
Stück Deckungsbeitrag reichen der VG, um
2 bis 3% EBIT-Marge zu erzielen. Aufgrund
des Preisverfalls sind die ersten Kunden
nicht mehr bereit, mehr als 80 EUR/Stück
zu zahlen. D. h. bei einem VP von 80 EUR/
Stück würde abzgl. Vertriebs- und Verwal-
tungskosten ein Verlust bei der VG entste-
hen, der EBIT würde entsprechend sinken.
Insofern entscheidet die VG, den Kunden
nicht zu einem Preis von 80 EUR/Stück zu
beliefern. Aus Konzernsicht ist in dem VP
von 80 EUR/Stück noch eine Produzenten-
marge von 20 EUR/Stück enthalten. Hier
hätte der Konzern noch ein positives EBIT
von 2 EUR/Stück erzielt (Annahme: Ver-
triebs-/Verwaltungskosten von 7 EUR/
Stück in der VG sowie 11 EUR/Stück in der
Produktionsgesellschaft), wenn die VG das
Produkt für 80 EUR/Stück verkauft hätte.
Diese lokale Entscheidung hat das legal en-
tity EBIT der VG optimiert, das Konzern-
EBIT jedoch reduziert.
°
Je nach „Standing“ oder Beziehungen im
Konzern ist der eine oder andere Geschäfts-
führer erfolgreicher im Verhandeln der inter-
nen VP als seine Kolleginnen oder Kollegen.
Gelang es ihm, teilweise einige Jahre zu-
rückliegend, eher niedrige VP intern auszu-
handeln, so wird seine Gesellschaft auf-
grund dieser historisch niedrigen VP stets
einen höheren EBIT erzielen und auch höhe-
re Ausschüttungen tätigen können. Daher
genießen solche Geschäftsführer oft ein
hohes internes Ansehen, selbst wenn die
Leistung möglicherweise nicht stärker zu
bewerten ist als die der Kollegen.
Die Frage ist letztlich, ob ein legal entity EBIT,
insbesondere bei Gesellschaften mit hohen
konzerninternen VP-Volumen, tatsächlich ge-
eignet ist, um Erfolg/Leistung des Manage-
ments objektiv zu messen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass
daher seit einigen Jahren
immer mehr Kon-
zerne für ihre Unternehmenssteuerung
nicht mehr legal entity EBIT’s verwenden
.
Vielmehr geht der eindeutige Trend dahin, ent-
weder legal entity-Kennzahlen zu verwenden,
Verrechnungspreise